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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 7. Band, (Jahrgang 1851)

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bischöfli  che?  Sie  selbst  gibt  keine  ausreichende  Entscheidung.
Oie  Vorderseite  weiset  auf  den  Kaiser,  die  Rückseite  neiget  sieb
mehr  der  Kirche,  dem  Bischöfe,  zu.
Die  Geschichte  beurkundet  das  Münz  recht  des  Bischofs
zu  Chur,  indem  Kaiser  Otto  I.  das  Zoll-  und  Münz  recht
ddo.  Fritzlar  am  IG.  Jänner  958  *)  dem  Bischof  Hartbert  verliehen ­
  hat.
Eine  andere  Münze  von  der  Stadt  Chur  aus  der  Zeit  der
Ottonen  ist  aus  Herrn  Cappe’s  vorgenanntem  Werke,  Taf.  XVIII,
Nr.  301,  entnommen,  und  hier  eingereiht.

Derselbe  beschreibt  S.  45,  Nr.  189,  dieses  Stück:  „Das  Feld
ist  durch  zwei  Doppellinien  in  drei  gleiche  Theile  getheilt,  ira
obern  OTTO,  im  mittlern  Felde  XE,  neben  diesen  Buchstaben  ein
leerer  Raum,  auf  dem  aber  ein  Buchstabe  gestanden  hat,  vielleicht
ein  R,  in  welchem  Falle  diese  drei  Buchstaben  Rex  imp.  bedeuten
würden.”  Ijfe.  „Im  Felde  ein  Kreuz,  in  jedem  Winkel  desselben  ein
Kügelchen.  Umschrift:  CIVITAS  CVRI.”  Dass  die  beiden  punctähnlichen
  Zeichen  im  obern  Felde  0  zwischen  TT  seien,  möchte
ich  sehr  bezweifeln.  Wenn  eine  Conjectur  erlaubt  ist,  so  dürfte
das  mittlere  undeutliche  Zeichen  vielleicht  A  sein  und  mit  dem
ankerähnlichen  Jl  (einem  w?)  im  untern  Felde,  das  Herr  Cappe
nicht  beschreibt,  im  Zusammenhänge  stehen,  das  wäre  A  und  £2,
das  auf  byzantinischen,  dann  später  auf  altböhmischen,  päpstlichen
und  englischen  Münzen  zu  sehen  ist.  Das  Mittelfeld  XE  bedeutet
bekanntlich  Christus  ,  und  wenn  noch  R  auf  der  Münze  gewesen,
so  hiesse  es  vielleicht  XBristiana  Religio,  wie  wir  es  auf  den  Münzen ­
  K.  Karl’s  des  Dicken  finden.  Ohne  genaue  Prüfung  des  Orisrinals
  und  seiner  Echtheit  lässt  sich  nichts  entscheiden.
o
*)  Nicht  im  J.  959,  wie  Ambros.  Eichhorn,  Episcopat.  Cur.  Cod.  Probat.
Nr.  XXII.  angibt,  vgl.  von  Mohr  Cod.  diplom.  ad  histor.  Raeticam  Nr.  53
nach  Böhm  er’s  Regelt.  Regum  atque  Imperator.  Roman.  Nr.  218.
            
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