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bischöfli che? Sie selbst gibt keine ausreichende Entscheidung.
Oie Vorderseite weiset auf den Kaiser, die Rückseite neiget sieb
mehr der Kirche, dem Bischöfe, zu.
Die Geschichte beurkundet das Münz recht des Bischofs
zu Chur, indem Kaiser Otto I. das Zoll- und Münz recht
ddo. Fritzlar am IG. Jänner 958 *) dem Bischof Hartbert verliehen
hat.
Eine andere Münze von der Stadt Chur aus der Zeit der
Ottonen ist aus Herrn Cappe’s vorgenanntem Werke, Taf. XVIII,
Nr. 301, entnommen, und hier eingereiht.
Derselbe beschreibt S. 45, Nr. 189, dieses Stück: „Das Feld
ist durch zwei Doppellinien in drei gleiche Theile getheilt, ira
obern OTTO, im mittlern Felde XE, neben diesen Buchstaben ein
leerer Raum, auf dem aber ein Buchstabe gestanden hat, vielleicht
ein R, in welchem Falle diese drei Buchstaben Rex imp. bedeuten
würden.” Ijfe. „Im Felde ein Kreuz, in jedem Winkel desselben ein
Kügelchen. Umschrift: CIVITAS CVRI.” Dass die beiden punctähnlichen
Zeichen im obern Felde 0 zwischen TT seien, möchte
ich sehr bezweifeln. Wenn eine Conjectur erlaubt ist, so dürfte
das mittlere undeutliche Zeichen vielleicht A sein und mit dem
ankerähnlichen Jl (einem w?) im untern Felde, das Herr Cappe
nicht beschreibt, im Zusammenhänge stehen, das wäre A und £2,
das auf byzantinischen, dann später auf altböhmischen, päpstlichen
und englischen Münzen zu sehen ist. Das Mittelfeld XE bedeutet
bekanntlich Christus , und wenn noch R auf der Münze gewesen,
so hiesse es vielleicht XBristiana Religio, wie wir es auf den Münzen
K. Karl’s des Dicken finden. Ohne genaue Prüfung des Orisrinals
und seiner Echtheit lässt sich nichts entscheiden.
o
*) Nicht im J. 959, wie Ambros. Eichhorn, Episcopat. Cur. Cod. Probat.
Nr. XXII. angibt, vgl. von Mohr Cod. diplom. ad histor. Raeticam Nr. 53
nach Böhm er’s Regelt. Regum atque Imperator. Roman. Nr. 218.