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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 79. Band, (Jahrgang 1875)

Berichte  über  Handschriften  des  sog.  Schwabenspiegels,

91

2-Mit
  dieser  Handschrift  stimmt  in  auffallender  Weise  die
Num.  747  der  fürstlich  Fürstenberg’schen  Bibliothek
zu  Donaueschingen  überein,  in  kleinem  Quartformate,  aut
Papier,  durchlaufend,  im  15.  Jahrhunderte  gefertigt,  von  Fol.
188'  an  viel  gedrängter  als  bis  dahin  geschrieben.
Der  rothe  Titel  lautet  in  ihr:  Diez  ist  das  puch  genomen
von  dem  decret  vnd  von  dem  decretal  vnd  von  innig  Karls
recht  vnd  von  gots  wort  genomen.
Den  Inhalt  bildet  zunächst  das  oberbaierische  Landrecht
des  Kaisers  Ludwig  vom  Jahre  1346,  dann  der  sogenannte
Schwabenspiegel  von  Fol.  97—234—252  der  neuen  Foliii’nng,
woran  sich  von  Fol.  252'—261  das  Verzeichniss  der  Capftel
mit  der  je  betreffenden  Verweisung  auf  die  alte  mit  römischen'
Zahlen  je  in  der  Mitte  oben  angebrachte  Foliirung  anschliesst.
Beim  Einbinden  dieser  Handschrift  benützte  der  Buchbinder ­
  für  die  Bekleidung  der  inneren  Seite  der  Vorder-  wie
Hinterdecke,  bis  zum  Einschläge  der  ersten  und  letzten  Lage,
einen  Gerichtsbrief  des  Fronboten  Haintz  Kittzinger  zu  Hall,
welchen  er  an  Stelle  seines  Herrn  fertigte,  des  Pflegers  Heinrich ­
  Snellmann  daselbst,  vom  Mittwoche  vor  Agnes  des  Jahres
1375.  Am  ersten  leeren  Blatte  ist  auf  der  zweiten  Seite  der
Name  Wilham  Klopffer  von  einer  Hand  des  16.  Jahrhunderts
eingetragen.
3.
Einen  sonderbaren  Eindruck  endlich  macht  auf  den  ersten
Blick  die  in  der  Bibliothek  des  historischen  Vereines  von
Niederbaiern  zu  Landshut  unter  Num.  1  befindliche  Papierhandschrift ­
  aus  den  Jahren  1474—1476,  in  Folio,  gleichfalls ­
  durchlaufend  gefertigt.
Sie  enthält  —  abgesehen  von  einem  uns  nicht  berührenden
Stücke  ■—  zuerst  das  oberbaierische  Stadtrecht  in  der  späteren
Gestalt  der  Eintheilung  in  Titel,  mit  einem  Anhänge  von  anderer ­
  Hand,  dann  unser  Rechtsbuch,  endlich  ,den  bom  der  gesipten
  früntschafft  jn  teutsch  kurtz  zu  beschreiben,  wie  jn  der
hochgelert  doctor  Johannes  Andree  vormals  jm  latin  völliger
            
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