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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 79. Band, (Jahrgang 1875)

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Thaner.

Nun  unterliegt  es  wohl  keinem  Zweifel,  dass  die  Sigle
M.  p.  de  lo.  der  (flösse  den  Magister  P.  (Petras?)  de  Lovencenis
  bedeutet.  Da  liegt  es  nahe,  auch  den  M.  p.  de  blois  und
M.  G.  dieser  Stelle  mit  dem  M.  p.  und  M.  Gr.  der  Glosse  für
identisch  zu  halten.  Es  ist  eben  von  den  Werken  jener  Schriftsteller, ­
  welche  die  Glosse  B  am  meisten  benutzt  hat,  jedesmal
der  Anfang  abgeschrieben.  Dass  die  mit  M.  G.  und  M.  p.  de
lo.  bezeichneten  Glossen  aus  Commentaren  zum  Decretum  Gratiani
  entnommen  sind,  ergiebt  der  Inhalt;  aber  auch  mit  den
Glossen  M.  p.  ist  dies  der  Pall.  Allein  Peter  von  Blois  hat
nicht  bloss  über  Process  geschrieben;  er  ist  der  Verfasser  des
Speculum  juris  canonici,  das  die  allgemeinen  Lehren  des
canonischen  Rechtes  auf  Grand  des  Decretum  Gratiani  enthält; ­
  es  ist  mehr  als  wahrscheinlich,  dass  er  dasselbe  auch
glossirt  oder  in  anderer  Weise  bearbeitet  habe.  Ucbrigens  verweist ­
  er  sowohl  in  dem  Bruchstück  des  Berliner  Codex  (sed
inde  alias),  als  im  Speculum  (sed  de  his  alias  cap.  I.  §.  6)
auf  ein  anderes  Werk.  Endlich  stimmt  die  Stolle  Nr.  17  vollkommen ­
  zu  c.  I.  §.  8  des  Speculum.  Dort  sagt  er,  offenbar
wegen  des  Wortes  praedampnatus,  das  Decret  scheine  einen
canon  latae  sententiae  anzunehmen;  hier,  ein  solcher  sei  dann
vorhanden,  wenn  die  Strafe  sich  auf  Vergangenes  zurückbezieht ­
  (ad  praeteritum  retorquetur),  wo  also  Jemand  schon
im  Voraus  verurtheilt  ist  (praedamnatus),  bevor  ein  Urtheil
über  ihn  gefällt  wird.  1
Was  endlich  den  Gesammtcharakter  der  Glosse  B  betrifft,
so  ist  zu  bemerken,  dass  sie  im  Allgemeinen  wenig  mit  der
Glossa  ordinaria  übereinstimmt,  eine  wörtliche  Benutzung  findet
sich  nirgends;  ausserdem  ist  hervorzuheben,  dass  sich  keine
Decretale  eitirt  findet.  Einmal  ist  Ovid  citirt  zum  Beweise,
dass  ,insimulare‘  dasselbe  wie  ,accusare‘  bedeutet,  ein  anderes
Mal  die  Rhetoriker  (non  quaestio  facti  sed  iuris,  vel  sicut  in
rhetoricis  dicitur,  non  est  coniecturalis  sed  diffinitiva).

1  Die  Stelle  Nr.  14  des  M.  P.  scheint  dem  c.  22  des  Speculum  j.  c.  zu
widersprechen.  Allein  dort  führt  der  Magister  nur  ,quidam‘  an,  die  jene
Meinung  haben;  nach  der  scholastischen  Darstellungsweise  musste  M.  P.
einer  anderen  folgen.  Nr.  15  aber  handelt  gar  nicht  von  morbus  incurabilis
  (intervalla  aegritudinis  c.  14  C.  VII  Q.  1).
            
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