Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 79. Band, (Jahrgang 1875)

Berichte  über  Handschriften  des  sog.  Schwabenspiegels.

147

vnd  kömpt  er  nicht  für,  darumb
  sol  man  jn  nicht  verachten: ­
  wann  der  richter  sol  richten ­
  hin  zue  seinem  gut  wo  es
jn  dem  gericht  leit.  vnd  nem
dauon  sein  püsz.  daz  ist  recht
vor  einem  iegklichen  richter.
an  allen  steten  sol  man  dem
klager  sein  gült  vor  gericht
gelten,  vnd  geprist  an  dem  gut
icht,  das  sol  gepresten  dem
richter.  -

sprachen  ist.  vnd  kumpt  er
nicht  für,  darumb  sol  man  jn
nicht  verachten,  vnd  sol  aber
der  richter  richten  hintz  seinem ­
  gut  wo  das  jn  seinem  gericht ­
  leit.  vnd  sol  auch  sein
püsz  dauon  nemen,  ob  sy  da
ist.  daz  jst  recht  von  allen
richteren.  an  allen  stetten  sol
man  dem  klager  sein  püsz  oder
gelt  vor  dem  richter  geben,
vnd  geprist  an  dem  gut  iclit,
den  schaden  sol  der  richter
haben,  vnd  nit  der  klager.

So  viel  von  der  Zahl  und  Reihenfolge  der  Artikel.  Habe
ich  sodann  oben  bei  1  und  II  des  Fehlens  des  dritten  der
Enterbungsgründe  gedacht,  so  ist  dieser  hier  an  seiner  Stelle.
Anstatt  des  dort  im  Lehenrechte  begegnenden  Jahres  1295  erscheint ­
  hier  1282.  Auf  weitere  bedeutendere  Abweichungen
gegenüber  I  und  II  stossen  wir  auch  beispielsweise  bei  den
Artikeln,  welche  L  56,  73b,  74,  84,  93  entsprechen,  w r ie  auch
im  Lehenrechte.  Von  einer  Ableitung  aus  I  oder  II  kann  hienach
  keine  Rede  sein.  Im  Gegentkeile  ergibt  sich  für  diese
beiden  aus  III  19  die  Ausfüllung  einer  vielleicht  durch  das
'0[j,oiot£A£ut'ov  ,nennen'  entstandenen  Lücke  ihres  Art.  25.  In
diesem  heisst  es  beim  Verzichte  der  Frau  auf  die  Morgengabe
nur:  vnd  sol  den  menschen  nennen.  In  III  dagegen  lesen  wir:
vnd  sol  den  selben  menschen  bej  dem  namen  nennen  dem  sie
es  geit,  es  sej  man  oder  weib,  vnd  sol  auch  das  gut  nennen.
Nicht  minder  auch  bietet  uns  wieder  III  64  eine  interessante
Vervollständigung  eines  durch  das  'Op-otcneXsu-bv  ,ist‘  veranlassten
Ausfalles  des  Art.  71  von  I  und  II.  Hier  steht  nämlich  nur:
der  ist  auer  arqusenich.  In  III  hat  sich  der  wirkliche  Text  erhalten ­
  :  der  selb  jst  argkwänig.  vnd  wirt  ein  pfleger  ze  einem
wüesten,  so  daz  er  sein  selbs  gut  onegreifft  ze  vnrecht,  der
ist  aber  argkwänig.

10*
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.