Berichte über Handschriften des sog. Schwabenspiegels.
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vnd kömpt er nicht für, darumb
sol man jn nicht verachten:
wann der richter sol richten
hin zue seinem gut wo es
jn dem gericht leit. vnd nem
dauon sein püsz. daz ist recht
vor einem iegklichen richter.
an allen steten sol man dem
klager sein gült vor gericht
gelten, vnd geprist an dem gut
icht, das sol gepresten dem
richter. -
sprachen ist. vnd kumpt er
nicht für, darumb sol man jn
nicht verachten, vnd sol aber
der richter richten hintz seinem
gut wo das jn seinem gericht
leit. vnd sol auch sein
püsz dauon nemen, ob sy da
ist. daz jst recht von allen
richteren. an allen stetten sol
man dem klager sein püsz oder
gelt vor dem richter geben,
vnd geprist an dem gut iclit,
den schaden sol der richter
haben, vnd nit der klager.
So viel von der Zahl und Reihenfolge der Artikel. Habe
ich sodann oben bei 1 und II des Fehlens des dritten der
Enterbungsgründe gedacht, so ist dieser hier an seiner Stelle.
Anstatt des dort im Lehenrechte begegnenden Jahres 1295 erscheint
hier 1282. Auf weitere bedeutendere Abweichungen
gegenüber I und II stossen wir auch beispielsweise bei den
Artikeln, welche L 56, 73b, 74, 84, 93 entsprechen, w r ie auch
im Lehenrechte. Von einer Ableitung aus I oder II kann hienach
keine Rede sein. Im Gegentkeile ergibt sich für diese
beiden aus III 19 die Ausfüllung einer vielleicht durch das
'0[j,oiot£A£ut'ov ,nennen' entstandenen Lücke ihres Art. 25. In
diesem heisst es beim Verzichte der Frau auf die Morgengabe
nur: vnd sol den menschen nennen. In III dagegen lesen wir:
vnd sol den selben menschen bej dem namen nennen dem sie
es geit, es sej man oder weib, vnd sol auch das gut nennen.
Nicht minder auch bietet uns wieder III 64 eine interessante
Vervollständigung eines durch das 'Op-otcneXsu-bv ,ist‘ veranlassten
Ausfalles des Art. 71 von I und II. Hier steht nämlich nur:
der ist auer arqusenich. In III hat sich der wirkliche Text erhalten
: der selb jst argkwänig. vnd wirt ein pfleger ze einem
wüesten, so daz er sein selbs gut onegreifft ze vnrecht, der
ist aber argkwänig.
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