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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 79. Band, (Jahrgang 1875)

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Boekinger.

Was  II  betrifft,  stimmt  sie  in  mehreren  Besonderheiten
in  auffallender  Weise  mit  I.  So  fehlt  ihr  auch  im  Art.  21  von
den  Enterbungsgründen  =  L  15  der  dritte.  Am  Schlüsse  des
ersten  Artikels  des  Leheni’echtes  hat  sie  auch  die  Jahrzahl
1295.  Als  bemerkenswerthe  Abweichung  möchte  erscheinen,
dass  gegenüber  den  beiden  Artikeln  I  69  und  70  uns  hier  nur
einer  entgegentritt.  Die  genauere  Besichtigung  ergibt  aber,
dass  diese  beiden  Artikel  lediglich  durch  einen  Ausfall,  welcher
in  Folge  des  'Ogo'.o-sXeu-'ov  ,geben'  den  Schluss  von  69  und  den
Anfang  von  70  betroffen  hat,  wodurch  auch  die  Ueberschrift
des  letzteren  mit  in  die  Brüche  gegangen  ist,  in  II  nur  einen
bilden,  was  ich  eben  um  dieses  rein  äusserlichen  Umstandes
willen  bei  der  Zählung  nicht  besonders  berücksichtigt  habe,
wie  auch  gerade  desshalb  weiter  kein  Gewicht  hierauf  zu  legen
ist.  Man  möchte  hienach  meinen,  diese  Handschrift  sei  streng
genommen  nichts-  als  eine  spätere  Abschrift  von  I.  Trotz  alles
innigen  Anschlusses  indessen  wird  dem  doch  nicht  so  sein.
Verschiedene  Abweichungen  des  Textes  könnten  allerdings
hier  und  dort  auf  Rechnung  des  Schreibers  gehen.  Aber  anderes ­
  deutet  doch  wieder  darauf,  dass  I  selbst  nicht  die
Grundlage  gewesen.
Ungleich  merklicher  sind  die  Abweichungen  von  III  gegenüber ­
  I  wie  II.  Fällt  schon  zunächst  der  Mangel  der  Landrechtsartikel ­
  L  8  -J-14  einschliesslich  auf,  dann  die  Verschiebung
der  Artikel  L  15  und  148c,  so  fällt  hauptsächlich  in  die  Wagschale, ­
  dass  das  Landrecht  hier  bereits  mit  Art.  L  102a  schliesst,
von  den  weiter  folgenden  Artikeln  nur  noch  der  erwähnte
148c  an  viel  früherer  Stelle  begegnet,  also  eigentlich  die  Artikel ­
  von  102b  an  bis  313,  eben  mit  der  Ausnahme  von  148c,
ganz  und  gar  fehlen.  Eine  weitere  Besonderheit  hiebei  ist
aber  auch  noch,  dass  der  angeführte  Schlussartikel  L  102a  in
unmittelbarer  Folge  doppelt  erscheint,  das  erste  Mal  ohne  besondere ­
  Ueberschrift  gleich  mit  dem  vorhergehenden  Artikel
verknüpft,  und  dann  in  ununterbrochener  Anreihung  unter  der
Ueberschrift  ,wie  man  vmb  giilt  richtet'  in  folgender  nicht
ganz  zusammenstimmender  Fassung:
Vnd  beklagt  man  ainen  man  Vnd  klagt  ein  man  vmb  giilt
vmb  gült,  man  sol  im  ee  für  hintz  ainem  anderen,  dem  sol
tädingen  als  vor  geschriben  ist.  man  für  pietten  als  vor  ge-
            
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