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Boekinger.
Was II betrifft, stimmt sie in mehreren Besonderheiten
in auffallender Weise mit I. So fehlt ihr auch im Art. 21 von
den Enterbungsgründen = L 15 der dritte. Am Schlüsse des
ersten Artikels des Leheni’echtes hat sie auch die Jahrzahl
1295. Als bemerkenswerthe Abweichung möchte erscheinen,
dass gegenüber den beiden Artikeln I 69 und 70 uns hier nur
einer entgegentritt. Die genauere Besichtigung ergibt aber,
dass diese beiden Artikel lediglich durch einen Ausfall, welcher
in Folge des 'Ogo'.o-sXeu-'ov ,geben' den Schluss von 69 und den
Anfang von 70 betroffen hat, wodurch auch die Ueberschrift
des letzteren mit in die Brüche gegangen ist, in II nur einen
bilden, was ich eben um dieses rein äusserlichen Umstandes
willen bei der Zählung nicht besonders berücksichtigt habe,
wie auch gerade desshalb weiter kein Gewicht hierauf zu legen
ist. Man möchte hienach meinen, diese Handschrift sei streng
genommen nichts- als eine spätere Abschrift von I. Trotz alles
innigen Anschlusses indessen wird dem doch nicht so sein.
Verschiedene Abweichungen des Textes könnten allerdings
hier und dort auf Rechnung des Schreibers gehen. Aber anderes
deutet doch wieder darauf, dass I selbst nicht die
Grundlage gewesen.
Ungleich merklicher sind die Abweichungen von III gegenüber
I wie II. Fällt schon zunächst der Mangel der Landrechtsartikel
L 8 -J-14 einschliesslich auf, dann die Verschiebung
der Artikel L 15 und 148c, so fällt hauptsächlich in die Wagschale,
dass das Landrecht hier bereits mit Art. L 102a schliesst,
von den weiter folgenden Artikeln nur noch der erwähnte
148c an viel früherer Stelle begegnet, also eigentlich die Artikel
von 102b an bis 313, eben mit der Ausnahme von 148c,
ganz und gar fehlen. Eine weitere Besonderheit hiebei ist
aber auch noch, dass der angeführte Schlussartikel L 102a in
unmittelbarer Folge doppelt erscheint, das erste Mal ohne besondere
Ueberschrift gleich mit dem vorhergehenden Artikel
verknüpft, und dann in ununterbrochener Anreihung unter der
Ueberschrift ,wie man vmb giilt richtet' in folgender nicht
ganz zusammenstimmender Fassung:
Vnd beklagt man ainen man Vnd klagt ein man vmb giilt
vmb gült, man sol im ee für hintz ainem anderen, dem sol
tädingen als vor geschriben ist. man für pietten als vor ge-