Beiträge zur Literaturgeschichte der Öi f ä und der sunnitischen Polemik. 503
ausschliesslich aus arabischen Elementen besteht, dass vielmehr
das persische Element einen nicht unbeträchtlichen Theil der
islamitischen Gemeinschaft ausmacht. Die Identificirung des
Islams mit dem Araberthum ist innerhalb dieses Bekenntnisses
so selbstverständlich, dass es gar keiner Frage unterliegen
mochte, dass die obligaten Gebete nur in arabischer Sprache
verrichtet werden dürfen, dass vorzüglich die bei jeder Prosternation
unerlässliche Recitation der fatihä nur in der Originalsprache
stattfinden darf. Man stützt sich hiebei auf einige
Koranverse, namentlich auf Sürä XVI v. 105. XXVI v. 195.
XII v. 2. XLIII v. 2 u. a. m. Nur Abu ITanifä ventilirte die
Frage : ob es einem Perser, welcher die arabische Sprache, und
daher den Sinn der fatihä nicht versteht, gestattet sei, diese
in persischer Sprache zu recitiren? und entschied sich für die
Zulassung dieser Sprache in erwähntem Falle. Ein bedeutender
Gesetzesgelehrter späterer Zeit, Mahmud al-Auzgandi von
der hanafitischen Schule, lehrt sogar: Wenn Jemand als Vorbeter
die fatihä in persischer Sprache recitirt, so müssen die
Zuhörer die Prosternation leisten, ob sie nun die persische
Sprache verstehen oder nicht. 1 Die übrigen Imame und ihre
Schulen, mit Ausnahme einer kleinen Anzahl von Säfi'iten,
verpönen den Gebrauch der persischen Sprache bei obligaten
gottesdienstlichen Verrichtungen und ziehen es vor, dass des
Arabischen unkundige Menschen die fatihä gar nicht recitiren
mögen, bis sie den Originaltext erlernt. Wie sich z. B. der
ziemlich verständige al-Nawawi (Säfi'it) zu dieser Frage verhält,
das sehen wir aus seiner diesbezüglichen Entscheidung
an zwei verschiedenen Stellen. Einmal sagt er: 2 Lgj'ly» V'S-J
*>lyjj LgJ slLwoJI 11. Ao*.äJL>
11 j») I, ein andermal 3 noch deutlicher: löl Cot
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2 Commentar zu Muslims Traditionen Bd. II p. f<|
3 Kit ab al-idkär (ITdschr. der Leipziger Universitätsbibi. Cod. Ref.
nr. 268 Bl. 31 recto).