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Sclinlte. Die Paleae im Decret Gratians.
g) Bei Anselm, Ivo, Polycarpus, Deusdedit: 6, 47,
49, 52, 53, 59, 61, 69, 75, 109, 111; R. 61; B. 78. Davon sind
verschiedene oben (VIII. 2, 3, 4) nachgewiesen.
h) Nr. 91 ist aus der Lombarda.
i) Nr. 126 ist aus Polycarpus.
Die 40 anderen sind vielleicht zum Theil aus den Originalien,
zum Theil aus anderen Sammlungen entnommen.
Um für die Textesrecension des Decrets noch einen
Beitrag zu liefern, ist es nöthig, auf einen Punkt zurück zu
kommen. Ausser den bisher für Paleae erklärten Stücken
standen unzweifelhaft noch manche andere Stellen ursprünglich
nicht im Decret. Schon oben (II. c. f.) ist gezeigt worden,
dass Eutin und die Summa Parisiensis andere Stellen als Einschiebsel
bezeichnen. In alten Handschriften des Decrets fehlen
ziemlich viele Stellen. So im Cod. Monacensis 10244: im
dict. ad c. 12. C. I. q. 4. die Worte ,Nam si‘ etc.; c. 3.
C. X. q. 2. die Worte ,Quodsi‘ bis ,permittimus‘. Im Codex
Hänel sind blos am Rande zugeschrieben: c. 1. C. III. q. 8.;
c. 8. dict. ad c. 18. q. 9 ibid.; c. 2. q. 11. ibid.; dict. ad c.
1. und c. 2. C. VI. q. 5; c. 7, dict. ad c. 17. C. VIII., q. 1;
Rubrik von c. 1. C. VIII. q. 5; die Worte ,atque‘ bis ,veniaP
im c. 1., ,absque‘ bis ,coniungat‘ im c. 11. C. VII. q. 1.
Von denjenigen Paleae, die nur Bickell hat, bestehen
fünf lediglich in solchen Einschiebseln in den Text eines
Capitels. Ist man nicht berechtigt, auch noch andere, welche
kein alter Glossator berücksichtigt und die in alten Handschriften
fehlen, als Paleae zu bezeichnen?
Wirft man die Frage auf: Wie ist bei der Ausgabe des
Decrets hinsichtlich der Paleae zu verfahren? so ist die Antwort
schwer. Liesse man sämmtliche oder auch nur die unzweifelhaften
fort, so würde man bezüglich der Literatur in die
eigentliümlichste Lage kommen. Da aber ausser den von
Richter und Bickell auf Grund von Ausgaben, Handschriften,
Schriftstellern angenommenen unzweifelhaft noch andere Capitel
Zusätze sind, bleibt nichts übrig, als sie mit den jetzt herkömmlichen
Zahlen beizubehalten, jedoch durch den Druck
auszuzeichnen. Eine wirklich vollendete Textrecension des
Decrets ist zur Zeit überhaupt nicht möglich.