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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 78. Band, (Jahrgang 1874)

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Vogt.

des  Todten.  Er  bietet  nur  der  Nemesis  ein  Opfer,  weil  er  sich
die  Nemesis  personificirt,  sie  zu  einer  nicht  bloss  urtheilenden,
sondern  auch  wollenden  Person  macht,  —  und  der  verlangte
Schutz  wird  nun  geleistet,  indem  man  zeigt,  dass  die  Strafe
nicht  an  sich  Zweck  ist,  und  dass  sie  sammt  ihrem  Motive
wegfällt,  wo  Besserung  eintritt,  und  hiermit  zugleich  Sicherheit
gegen  künftige  Uebelthaten.
Beim  Willen  denke  man  an  Activität?  Ja  wohl,  aber
noch  früher  an  die  darin  liegende  Begehrung  und  Entbehrung.
Den  leidenden  Willen  zurückweisen  ?  Wollten  wir  etwa  statt
des  bald  folgenden  Epiktet  einen  jener  Unverbrennlichen  setzen,
die  ihre  Haut  gegen  Feuer  abgehärtet  haben?  Nichts  verhindert, ­
  alsdann  fortzufahren,  die  leibliche  Verletzung  eines  Sybariten
  sei  viel  sträflicher,  als  jenen  Unverbrennlichen  mit  glühenden ­
  Kohlen  zu  überschütten.
Was  den  Diebstahl  anlangt,  —  wer  wird  denn  zweifeln,
dass  die  Beraubung  des  Armen  an  sich  weit  sträflicher  ist,
als  die  des  Reichen?'  Wer  zweifelt  denn,  dass  den  Grleichgültigen, ­
  Rohen,  —  der  keine  Ehre  zu  schätzen  weiss,  durch
Mangel  an  Vertrauen  und  Glauben  zu  verletzen  ohne  Vergleich
weniger  sträflich  ist  als  den  Ehrenmann  ?  Gegen  den  Diebstahl ­
  schützte  sich  die  Gesellschaft  in  früherer  Zeit  durch  den
Galgen.  Das  war  Roheit  der  Strafe;  und  ich  habe  noch  neuerlich ­
  Gelegenheit  gehabt,  über  die  entsetzliche  Härte  gewisser
Strafgesetze  zu  erschrecken,  welche  bezeugen,  dass  man  Alles
aufbietet,  um  zu  drohen,  wo  man  Verlust  an  Gütern  fürchtet.
Das  sind  keine  Zeugnisse  für  ein  richtiges  Urtheil.  Was  die
Strafe  des  nicht  zur  Ausführung  gediehenen  Verbrechens  anlangt, ­
  so  halte  ich  diese  für  eine  baare  Verkehrtheit,  sobald
sie  das  in  der  Gesellschaft  gestörte  Vertrauen  überschreitet.
Wer  darf  die  höchst  veränderliche  Criminal-Gesetzgebung  als
etwas  Vollendetes  betrachten?
Ich  übergehe  das:  ,den  Gläubiger  wechseln',  wo  im  Worte
Gläubiger  ein  Rechtsbegriff  steckt,  der  gar  nicht  hierher
gehört,  um  noch  gegen  das  ,U  nbedenklich'  zu  protestiren,
was  auf  die  Religionslehre  entscheidenden  Einfluss  haben

1  Hier  wäre  an  arme  Witwen,  Pupillen  etc..,  an  die  oft  gefühlte  Heiligkeit
des  Unglücklichen  zu  erinnern  Herbart.
            
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