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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 78. Band, (Jahrgang 1874)

Lotts  Kritik  der  Herbart’schen  Ethik  und  Herbarts  Entgegnung.

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sehen,  —  und  grade  damit  ins  hellste  Licht  gestellt,  was  ohnehin ­
  nicht  durfte  übersehen  werden,  nämlich  dass  die  Grösse
nicht  blosser  Coefficient  ist.
Kein  Coefficient  gilt  etwas,  wenn  sein  Multiplicandus
Null  ist.  Für  x  =  0  ist  Ax  auch  =  0,  wie  gross  auch  A
sein  möge.
Aber  die  Werthbestimmung  nach  der  blossen  Grösse  ist  in
unzähligen  Fällen  vorhanden  und  vollgültig,  wo  nach  Abstraction
  von  der  Grösse  nur  das  Gleichgültige  übrig  bleibt  (—  wo
x  gleich  0  ist).
5.  Die  unrechtliche  Gesinnung,  die  den  Streit  kennt  und
sich  um  ihn  nicht  kümmert,  kann  allerdings  da  nicht  vorhanden ­
  sein,  wo  man  vom  Zusammenstoss  entgegengesetzten  Wollens
  nichts  weiss.  Das  hindert  aber  nicht,  dass  eben  diese  Gesinnung ­
  sich  in  demjenigen  realisire,  dem  das  Zusammenstossen
  der  Willen  bekannt  ist.  Beispiel  ist  nicht  bloss  die  Lüge,
sondern  vielleicht  noch  auffallender  die  Untreue  gegen  Verstorbene, ­
  Verschollene  etc.
In  die  unzähligen'  Conflicte,  welche  dem  jus  controversum
angehören,  kann  hier  nicht  eingegangen  werden.  Es  mag
schlimm  genug  sein,  dass  hei  unbilligen  Rechten  die  Unbilligkeit ­
  bei  Seite  gesetzt,  und  bloss  das  Recht  festgehalten  wird.
Es  mag  mit  der  ,scharfen  Grenze  zwischen  civilrechtlichem
Zwang  und  eigentlicher  Strafe'  wohl  nicht  viel  besser  stehen.
Die  Gesellschaft  hat  erst  auf  höheren  Bildungsstufen  sich  über
den  Grundsatz:  Wo  kein  Kläger,  da  kein  Richter,  erhoben.
Könnte  sie  sich  einmal  ganz  darüber  erheben,  so  möchte  der
civilrechtliche  Zwang,  der  anstatt  der  Selbsthilfe  auf  Antrieb
des  Verletzten  exequirt  wird,  sich  vielleicht  in  noch  engere
Grenzen  zurückziehen,  oder  wenigstens  Modifieationen  erleiden
müssen.  Doch  das  mag  dahin  gestellt  bleiben.  Soviel  ist  klar,
dass  die  Standpunkte  der  Betrachtung  ganz  verschieden  sind,
wenn  der  civilrechtliche  Zwang  hur  ein  rechtliches  Resultat
bezweckt,  ohne  der  Person  einen  Vorwurf  machen  zu  wollen;
während  schon  die  geringste  Ordnungsstrafe  einen  Verweis
enthält.
6.  Bei  der  Idee  der  Billigkeit  kommt  der  Satz  zum  Vorschein, ­
  welchen  Jeder,  der  gegen  meine  Arbeit,  polemisiren  will,
als  ein  Kleinod  betrachten  mag.  Es  heisst:
            
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