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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 78. Band, (Jahrgang 1874)

Lotts  Kritik  (1er  Herbart’schen  Ethik  und  Herbarts  Entgegnung.

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jene  Sühnopfertheorie,  die  andererseits  den  Schuldigen  Unschuldige ­
  substituirt,  die  das  Woher  nicht  festhält,  sich  nicht
an  den  Thäter  bindet?)
Doch  ich  habe  noch  Bemerkungen  zu  S.  129 1  nachzutragen ­
  !  Daselbst  heisst  es:  ,dass  der  Wille  davon  leide';
bei  ,Wille'  denkt  man  ja  an  Activität!  Aber  wäre  der  das
Wohl  aneignende,  gegen  das  Weh  protestirende  Wille  gemeint,
so  möchte  Jemand,  damit  das  Missfallen  verstumme,  diesen
Willen  zurückweisen,  wie  beim  Streite  das:  Lass  ab!
ertönt,  ohne  vorerst  nach  der  Möglichkeit  solcher  Resignation
Frage  zu  erheben?  Sollte  aber  diess  zum  Wohl  .  .  hinzukommende ­
  Wollen  als  unwesentlich  angesehen  werden,  so  läge
eigentlich  ein  Verhältniss  zwischen  Wille  (des  Thäters)  und
Empfindung  (dem  sich-Finden  des  Andern)  vor.  Und  wenn
es 2  auf  das  Quantum  des  wirklich  erregten  Wohls  und
Wehe  ankommt,  so  wäre  z.  B.  die  leibliche  Verletzung  eines
Sybariten  sträflicher  als  die  eines  Epiktet,  —  die  Sträflichkeit
des  Diebstahls  stünde  im  umgekehrten  Verhältnisse  mit  der
Grösse  der  Wohlhabenheit  des  Bestohlenen?  •—  und  je  roher,
schlechter  Jemand,  je  gleichgültiger  also  gegen  Wohlwollen
und  Vertrauen  und  Glauben 3  er  wäre,  desto  weniger  Verpflichtung ­
  desselben  zur  Vergeltung  des  ihm  erwiesenen  Wohlwollens ­
  .  .  .?  —  Und  wie  wär’s  mit  dem  ,Versuche'?  Der  ohne
Zuthun  des  im  Begehen  der  sträflichen  That  Begriffenen  vereitelte ­
  (also  nicht  empfundene  .  .)  Erfolg  befreit  so  wenig
in  den  Gemüthern  als  nach  den  Gesetzbüchern  von  der
Strafwürdigkeit!  (Wollte  man  diess  etwa  so  deuten,  als  werde
da  die  Störung  des  öffentlichen  Zutrauens  in  die  Rechtssicherheit ­
  .  .  .  bestraft,  so  dürfte  der  Gesellschaft  eingewendet  werden, ­
  sie  solle  sich  in  diesem  Zutrauen  eben  nur  durch  strafbare ­
  Handlungen  —  was  eben  jenes  erfolglose  Beginnen
nicht  sei  —  stören  lassen,  wenn  sie  nicht  im  Misstrauen  consequent
  bis  zur  Bestrafung  blosser  Gesinnungen  fortschreiten
wolle).
1  a.  a.  0.  S.  53.
2  a.  a.  0.  S.  55

Der  Herausg.
Lott.
            
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