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Ficker. Ueber die Eutstelmugszeit des Schwabenspiegeis.
besondern Vorrechte in ihren Wurzeln nicht über das Inter
regnum und wohl vorwiegend nicht über die spätem Zeiten
des Interregnum zurückreichen, dass sie allgemeiner, und ins
besondere auch von der Reichsgewalt, erst zur Zeit König
Rudolfs anerkannt wurden, und dass es demnach nicht wahr
scheinlich ist, dass ein Werk, welches sie in so voller Aus
bildung zeigt, wie der Schwabenspiegel, schon während des
Interregnum entstanden sei.
Fassen wir alles Gesagte zusammen, so ist das Erg eb
niss ein günstigeres, als es bei ähnlichen Untersuchungen in
der Regel zu erreichen ist. Ueberwiegend werden wir uns da
bei damit begnügen müssen, den Entstehungszeitraum auf eine
längere oder kürzere Reihe von Jahren zu begränzen. Der
besonders günstige Umstand, dass wir eine vom Verfasser als
kürzlich geschehen erwähnte Thatsache als zu Ende des Jahres
1274 fallend nachweisen können, dass weiter Ereignisse aus
dem Mai 1275 auf das begonnene, aber noch nicht vollendete
Werk eingewirkt haben müssen, ermöglicht es hier, auf ein
bestimmtes Jahr hinzuweisen. Nach Massgabe der beiden zu
erst besprochenen Haltpunkte wird das Werk im Jahre 1275,
jedenfalls nicht früher, aber schwerlich auch viel später, voll
endet sein. Damit stimmen die übrigen Untersuchungen über
ein; nirgends ergibt sich etwas, was jener Annahme wider
spräche; dagegen mannigfache Unterstützung, insofern wir uns
durchweg auf die Regierung König Rudolfs und zwar auf die
früheren Zeiten derselben hingewiesen sehen. Insbesondere
werden wir so oft an den Augsburger Reichstag im Mai 1275,
an die damaligen Vorgänge, an die Fragen, welche damals im
Vordergründe standen, erinnert, dass der Gedanke nicht abzu
weisen sein wird, der zu Augsburg lebende Verfasser sei durch
das, was damals besonderes Interesse erregte, was er damals
wohl leichter, als zu anderer Zeit, in Erfahrung bringen konnte,
bei seinen staatsrechtlichen Angaben aufs wesentlichste beein
flusst worden.