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Ficker. Ueber die Eutstelmugszeit des Schwabenspiegeis.
besondern Vorrechte in ihren Wurzeln nicht über das Interregnum
und wohl vorwiegend nicht über die spätem Zeiten
des Interregnum zurückreichen, dass sie allgemeiner, und insbesondere
auch von der Reichsgewalt, erst zur Zeit König
Rudolfs anerkannt wurden, und dass es demnach nicht wahrscheinlich
ist, dass ein Werk, welches sie in so voller Ausbildung
zeigt, wie der Schwabenspiegel, schon während des
Interregnum entstanden sei.
Fassen wir alles Gesagte zusammen, so ist das Erg ebniss
ein günstigeres, als es bei ähnlichen Untersuchungen in
der Regel zu erreichen ist. Ueberwiegend werden wir uns dabei
damit begnügen müssen, den Entstehungszeitraum auf eine
längere oder kürzere Reihe von Jahren zu begränzen. Der
besonders günstige Umstand, dass wir eine vom Verfasser als
kürzlich geschehen erwähnte Thatsache als zu Ende des Jahres
1274 fallend nachweisen können, dass weiter Ereignisse aus
dem Mai 1275 auf das begonnene, aber noch nicht vollendete
Werk eingewirkt haben müssen, ermöglicht es hier, auf ein
bestimmtes Jahr hinzuweisen. Nach Massgabe der beiden zuerst
besprochenen Haltpunkte wird das Werk im Jahre 1275,
jedenfalls nicht früher, aber schwerlich auch viel später, vollendet
sein. Damit stimmen die übrigen Untersuchungen überein;
nirgends ergibt sich etwas, was jener Annahme widerspräche;
dagegen mannigfache Unterstützung, insofern wir uns
durchweg auf die Regierung König Rudolfs und zwar auf die
früheren Zeiten derselben hingewiesen sehen. Insbesondere
werden wir so oft an den Augsburger Reichstag im Mai 1275,
an die damaligen Vorgänge, an die Fragen, welche damals im
Vordergründe standen, erinnert, dass der Gedanke nicht abzuweisen
sein wird, der zu Augsburg lebende Verfasser sei durch
das, was damals besonderes Interesse erregte, was er damals
wohl leichter, als zu anderer Zeit, in Erfahrung bringen konnte,
bei seinen staatsrechtlichen Angaben aufs wesentlichste beeinflusst
worden.