lieber die Entstellungszeit des Schwabenspiegels.
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Abwesenheit zum Richter über die Fürsten setzen; nach Lhr. 41
hat er bei Abwesenheit des Königs oder wenn das Reich ohne
König ist den Bann zu leihen, weiter nach Lhr. 147 alle nicht
fürstlichen Reichslehen, wenn ein Jahr seit dem Tode des
Königs verflossen.
Auf eine genauere Untersuchung bezüglich der einzelnen
Angaben hier einzugehen, würde den nächsten Zweck kaum
fördern. Der Umstand, dass auf dem Nürnberger Tage 1274
solche weitergehende pfalzgräfliche Ansprüche zuerst, so weit
wir sehen, auch vom Reiche wenigstens in einer Richtung an
erkannt wurden, mag auf das Betonen im Schwabenspiegel ein
gewirkt haben. Aber es wird sich desshalb doch nicht be
haupten lassen, dass nicht auch früher schon davon habe die
Rede sein können; für einzelnes finden sich sogar bestimmte
frühere Zeugnisse.
Was mir für unsern Zweck zu beachten scheint, ist ein
mal, dass gerade hier, wo das doch am nächsten gelegen hätte,
der Fall zwistiger Königswahl und Thronstreites so wenig be
tont wird. Vorwiegend ist der Fall einer Abwesenheit des
Königs aus Deutschland ins Auge gefasst; dieser konnte da
durch näher gelegt sein, dass, wie schon früher bemerkt, König-
Rudolf 1275 einen Zug nach Italien beabsichtigte. Nur Lhr. 147
wird der Fall zwistiger Wahl allerdings erwähnt. Es heisst,
dass, wenn binnen Jahresfrist kein König erwählt oder wenn
bei zwistiger Wahl der Streit um das Reich binnen Jahres
frist nicht ausgetragen ist, der Pfalzgraf die Reichslohen leihen
soll. Wird dann aber weiter betont, dass die Behobenen dadurch
nicht des Pfalzgrafeu, sondern des Reichs Mannen werden, dass
der Pfalzgraf verjährte Lehen zum Nutzen des Reichs einziehen
und sie einem anerkannten Könige wieder ausliefern soll, so
wird doch auch diese Stelle eher für Entstehung in den ersten
Jahren König Rudolfs sprechen. Da der Pfalzgraf jenes Recht
wirklich geübt hatte, so mögen sich nach der Erhebung Rudolfs
Zweifel und Anstände ergeben haben, welche zur Betonung
jener, eigentlich selbstverständlichen Bestimmungen veranlassen
konnten; während des Zwischenreiches selbst war das gewiss
nicht in gleicher Weise der Fall.
Weiter aber würde die Einzel Untersuchung allerdings er
geben, dass die meisten der vom Pfalzgrafen beanspruchten
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