Full text: Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 77. Band, (Jahrgang 1874)

lieber die Entstellungszeit des Schwabenspiegels. 
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Abwesenheit zum Richter über die Fürsten setzen; nach Lhr. 41 
hat er bei Abwesenheit des Königs oder wenn das Reich ohne 
König ist den Bann zu leihen, weiter nach Lhr. 147 alle nicht 
fürstlichen Reichslehen, wenn ein Jahr seit dem Tode des 
Königs verflossen. 
Auf eine genauere Untersuchung bezüglich der einzelnen 
Angaben hier einzugehen, würde den nächsten Zweck kaum 
fördern. Der Umstand, dass auf dem Nürnberger Tage 1274 
solche weitergehende pfalzgräfliche Ansprüche zuerst, so weit 
wir sehen, auch vom Reiche wenigstens in einer Richtung an 
erkannt wurden, mag auf das Betonen im Schwabenspiegel ein 
gewirkt haben. Aber es wird sich desshalb doch nicht be 
haupten lassen, dass nicht auch früher schon davon habe die 
Rede sein können; für einzelnes finden sich sogar bestimmte 
frühere Zeugnisse. 
Was mir für unsern Zweck zu beachten scheint, ist ein 
mal, dass gerade hier, wo das doch am nächsten gelegen hätte, 
der Fall zwistiger Königswahl und Thronstreites so wenig be 
tont wird. Vorwiegend ist der Fall einer Abwesenheit des 
Königs aus Deutschland ins Auge gefasst; dieser konnte da 
durch näher gelegt sein, dass, wie schon früher bemerkt, König- 
Rudolf 1275 einen Zug nach Italien beabsichtigte. Nur Lhr. 147 
wird der Fall zwistiger Wahl allerdings erwähnt. Es heisst, 
dass, wenn binnen Jahresfrist kein König erwählt oder wenn 
bei zwistiger Wahl der Streit um das Reich binnen Jahres 
frist nicht ausgetragen ist, der Pfalzgraf die Reichslohen leihen 
soll. Wird dann aber weiter betont, dass die Behobenen dadurch 
nicht des Pfalzgrafeu, sondern des Reichs Mannen werden, dass 
der Pfalzgraf verjährte Lehen zum Nutzen des Reichs einziehen 
und sie einem anerkannten Könige wieder ausliefern soll, so 
wird doch auch diese Stelle eher für Entstehung in den ersten 
Jahren König Rudolfs sprechen. Da der Pfalzgraf jenes Recht 
wirklich geübt hatte, so mögen sich nach der Erhebung Rudolfs 
Zweifel und Anstände ergeben haben, welche zur Betonung 
jener, eigentlich selbstverständlichen Bestimmungen veranlassen 
konnten; während des Zwischenreiches selbst war das gewiss 
nicht in gleicher Weise der Fall. 
Weiter aber würde die Einzel Untersuchung allerdings er 
geben, dass die meisten der vom Pfalzgrafen beanspruchten 
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