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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 77. Band, (Jahrgang 1874)

lieber  die  Entstellungszeit  des  Schwabenspiegels.

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Abwesenheit  zum  Richter  über  die  Fürsten  setzen;  nach  Lhr.  41
hat  er  bei  Abwesenheit  des  Königs  oder  wenn  das  Reich  ohne
König  ist  den  Bann  zu  leihen,  weiter  nach  Lhr.  147  alle  nichtfürstlichen ­
  Reichslehen,  wenn  ein  Jahr  seit  dem  Tode  des
Königs  verflossen.
Auf  eine  genauere  Untersuchung  bezüglich  der  einzelnen
Angaben  hier  einzugehen,  würde  den  nächsten  Zweck  kaum
fördern.  Der  Umstand,  dass  auf  dem  Nürnberger  Tage  1274
solche  weitergehende  pfalzgräfliche  Ansprüche  zuerst,  so  weit
wir  sehen,  auch  vom  Reiche  wenigstens  in  einer  Richtung  anerkannt ­
  wurden,  mag  auf  das  Betonen  im  Schwabenspiegel  eingewirkt ­
  haben.  Aber  es  wird  sich  desshalb  doch  nicht  behaupten ­
  lassen,  dass  nicht  auch  früher  schon  davon  habe  die
Rede  sein  können;  für  einzelnes  finden  sich  sogar  bestimmte
frühere  Zeugnisse.
Was  mir  für  unsern  Zweck  zu  beachten  scheint,  ist  einmal, ­
  dass  gerade  hier,  wo  das  doch  am  nächsten  gelegen  hätte,
der  Fall  zwistiger  Königswahl  und  Thronstreites  so  wenig  betont ­
  wird.  Vorwiegend  ist  der  Fall  einer  Abwesenheit  des
Königs  aus  Deutschland  ins  Auge  gefasst;  dieser  konnte  dadurch ­
  näher  gelegt  sein,  dass,  wie  schon  früher  bemerkt,  König-Rudolf
  1275  einen  Zug  nach  Italien  beabsichtigte.  Nur  Lhr.  147
wird  der  Fall  zwistiger  Wahl  allerdings  erwähnt.  Es  heisst,
dass,  wenn  binnen  Jahresfrist  kein  König  erwählt  oder  wenn
bei  zwistiger  Wahl  der  Streit  um  das  Reich  binnen  Jahresfrist ­
  nicht  ausgetragen  ist,  der  Pfalzgraf  die  Reichslohen  leihen
soll.  Wird  dann  aber  weiter  betont,  dass  die  Behobenen  dadurch
nicht  des  Pfalzgrafeu,  sondern  des  Reichs  Mannen  werden,  dass
der  Pfalzgraf  verjährte  Lehen  zum  Nutzen  des  Reichs  einziehen
und  sie  einem  anerkannten  Könige  wieder  ausliefern  soll,  so
wird  doch  auch  diese  Stelle  eher  für  Entstehung  in  den  ersten
Jahren  König  Rudolfs  sprechen.  Da  der  Pfalzgraf  jenes  Recht
wirklich  geübt  hatte,  so  mögen  sich  nach  der  Erhebung  Rudolfs
Zweifel  und  Anstände  ergeben  haben,  welche  zur  Betonung
jener,  eigentlich  selbstverständlichen  Bestimmungen  veranlassen
konnten;  während  des  Zwischenreiches  selbst  war  das  gewiss
nicht  in  gleicher  Weise  der  Fall.
Weiter  aber  würde  die  Einzel  Untersuchung  allerdings  ergeben, ­
  dass  die  meisten  der  vom  Pfalzgrafen  beanspruchten

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