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Ficker.
stand 1, 255 und die Anmerkung a. a. 0., zu der icli bemerke,
dass auch der einzige dort beanstandete Zeuge sich dadurch
richtig stellt, dass nicht, wie ich annahm, von einem Grafen
von Dietz, sondern von einem Herrn von Diest die Rede ist.
Sollte aber auch die Urkunde unecht sein, so fällt das für
unsern nächsten Zweck nicht ins Gewicht, insofern sie dann
in den folgenden Decennien gefälscht sein muss, um den An
sprüchen Philipps zur Stütze zu dienen.
Gerade 1275 nun wurden diese Ansprüche Philipps, dessen
man sich gegen Ottokar bedienen wollte, anerkannt. Am
27. Februar zeigt König Rudolf allen in Kärnthen, Krain und
der Mark an, dass er dem Philipp die Lehen geliehen habe,
que de iure debet ab imperio possidere; Böhmer Acta 323. Am
Augsburger Hoftage nimmt Philipp als Herzog von Kärnthen
Antheil. Noch im Januar 1276 erfolgte ein Rechtsspruch für
Philipp gegen den Böhmenkönig, Böhmer Acta 326; weiterhin
scheint man dann seine Ansprüche nicht mehr beachtet zu
haben. Ist unsere Deutung der Stelle überhaupt richtig, so
würde dieselbe demnach gleichfalls sehr bestimmt für Entstehung
gerade im Jahre 1275 sprechen.
VII.
In den staatsrechtlichen Abschnitten des Schwabenspiegels
tritt kaum etwas so auffallend hervor, als die ausserordentliche
Begünstigung der besonder)) Vorrechte des Pfalzgrafen
bei Rhein; nehmen wir dazu, dass, wie schon bemerkt, auch
baierische Ansprüche besonders begünstigt werden, so wird kaum
zu bezweifeln sein, dass vielfach Rücksichten auf den Pfalzgrafen
Ludwig massgebend waren, wie dieselben bei eine)» zu Augsburg
schreibenden Verfasser ja auch nicht befremden können.
Wenn der Schwabenspiegel dem Pfalzgrafen die erste
Stimme bei der Königswahl zuspricht, so folgt er dem Sachsen
spiegel. Ebenso kennt auch dieser schon den Pfalzgrafen als
Richter über den König; ein Vorrecht, das dann im Schwaben
spiegel Ldr. 121. 128. 130 wiederholt und weiter ausgeführt
wird. In allen andern Angaben ist der Verfasser selbstständig.
Nach Ldr. 130 hat der Pfalzgraf die Fürsten zur Wahl zu
entbieten; nach Ldr. 125 kann ihn der König während seiner