Full text: Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 77. Band, (Jahrgang 1874)

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Ficker. 
stand 1, 255 und die Anmerkung a. a. 0., zu der icli bemerke, 
dass auch der einzige dort beanstandete Zeuge sich dadurch 
richtig stellt, dass nicht, wie ich annahm, von einem Grafen 
von Dietz, sondern von einem Herrn von Diest die Rede ist. 
Sollte aber auch die Urkunde unecht sein, so fällt das für 
unsern nächsten Zweck nicht ins Gewicht, insofern sie dann 
in den folgenden Decennien gefälscht sein muss, um den An 
sprüchen Philipps zur Stütze zu dienen. 
Gerade 1275 nun wurden diese Ansprüche Philipps, dessen 
man sich gegen Ottokar bedienen wollte, anerkannt. Am 
27. Februar zeigt König Rudolf allen in Kärnthen, Krain und 
der Mark an, dass er dem Philipp die Lehen geliehen habe, 
que de iure debet ab imperio possidere; Böhmer Acta 323. Am 
Augsburger Hoftage nimmt Philipp als Herzog von Kärnthen 
Antheil. Noch im Januar 1276 erfolgte ein Rechtsspruch für 
Philipp gegen den Böhmenkönig, Böhmer Acta 326; weiterhin 
scheint man dann seine Ansprüche nicht mehr beachtet zu 
haben. Ist unsere Deutung der Stelle überhaupt richtig, so 
würde dieselbe demnach gleichfalls sehr bestimmt für Entstehung 
gerade im Jahre 1275 sprechen. 
VII. 
In den staatsrechtlichen Abschnitten des Schwabenspiegels 
tritt kaum etwas so auffallend hervor, als die ausserordentliche 
Begünstigung der besonder)) Vorrechte des Pfalzgrafen 
bei Rhein; nehmen wir dazu, dass, wie schon bemerkt, auch 
baierische Ansprüche besonders begünstigt werden, so wird kaum 
zu bezweifeln sein, dass vielfach Rücksichten auf den Pfalzgrafen 
Ludwig massgebend waren, wie dieselben bei eine)» zu Augsburg 
schreibenden Verfasser ja auch nicht befremden können. 
Wenn der Schwabenspiegel dem Pfalzgrafen die erste 
Stimme bei der Königswahl zuspricht, so folgt er dem Sachsen 
spiegel. Ebenso kennt auch dieser schon den Pfalzgrafen als 
Richter über den König; ein Vorrecht, das dann im Schwaben 
spiegel Ldr. 121. 128. 130 wiederholt und weiter ausgeführt 
wird. In allen andern Angaben ist der Verfasser selbstständig. 
Nach Ldr. 130 hat der Pfalzgraf die Fürsten zur Wahl zu 
entbieten; nach Ldr. 125 kann ihn der König während seiner
	        
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