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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 77. Band, (Jahrgang 1874)

860

Ficker.

stand  1,  255  und  die  Anmerkung  a.  a.  0.,  zu  der  icli  bemerke,
dass  auch  der  einzige  dort  beanstandete  Zeuge  sich  dadurch
richtig  stellt,  dass  nicht,  wie  ich  annahm,  von  einem  Grafen
von  Dietz,  sondern  von  einem  Herrn  von  Diest  die  Rede  ist.
Sollte  aber  auch  die  Urkunde  unecht  sein,  so  fällt  das  für
unsern  nächsten  Zweck  nicht  ins  Gewicht,  insofern  sie  dann
in  den  folgenden  Decennien  gefälscht  sein  muss,  um  den  Ansprüchen ­
  Philipps  zur  Stütze  zu  dienen.
Gerade  1275  nun  wurden  diese  Ansprüche  Philipps,  dessen
man  sich  gegen  Ottokar  bedienen  wollte,  anerkannt.  Am
27.  Februar  zeigt  König  Rudolf  allen  in  Kärnthen,  Krain  und
der  Mark  an,  dass  er  dem  Philipp  die  Lehen  geliehen  habe,
que  de  iure  debet  ab  imperio  possidere;  Böhmer  Acta  323.  Am
Augsburger  Hoftage  nimmt  Philipp  als  Herzog  von  Kärnthen
Antheil.  Noch  im  Januar  1276  erfolgte  ein  Rechtsspruch  für
Philipp  gegen  den  Böhmenkönig,  Böhmer  Acta  326;  weiterhin
scheint  man  dann  seine  Ansprüche  nicht  mehr  beachtet  zu
haben.  Ist  unsere  Deutung  der  Stelle  überhaupt  richtig,  so
würde  dieselbe  demnach  gleichfalls  sehr  bestimmt  für  Entstehung
gerade  im  Jahre  1275  sprechen.
VII.
In  den  staatsrechtlichen  Abschnitten  des  Schwabenspiegels
tritt  kaum  etwas  so  auffallend  hervor,  als  die  ausserordentliche
Begünstigung  der  besonder))  Vorrechte  des  Pfalzgrafen
bei  Rhein;  nehmen  wir  dazu,  dass,  wie  schon  bemerkt,  auch
baierische  Ansprüche  besonders  begünstigt  werden,  so  wird  kaum
zu  bezweifeln  sein,  dass  vielfach  Rücksichten  auf  den  Pfalzgrafen
Ludwig  massgebend  waren,  wie  dieselben  bei  eine)»  zu  Augsburg
schreibenden  Verfasser  ja  auch  nicht  befremden  können.
Wenn  der  Schwabenspiegel  dem  Pfalzgrafen  die  erste
Stimme  bei  der  Königswahl  zuspricht,  so  folgt  er  dem  Sachsenspiegel. ­
  Ebenso  kennt  auch  dieser  schon  den  Pfalzgrafen  als
Richter  über  den  König;  ein  Vorrecht,  das  dann  im  Schwabenspiegel ­
  Ldr.  121.  128.  130  wiederholt  und  weiter  ausgeführt
wird.  In  allen  andern  Angaben  ist  der  Verfasser  selbstständig.
Nach  Ldr.  130  hat  der  Pfalzgraf  die  Fürsten  zur  Wahl  zu
entbieten;  nach  Ldr.  125  kann  ihn  der  König  während  seiner
            
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