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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 77. Band, (Jahrgang 1874)

Ueber  die  Entstehungszeit  des  Schwabenspiegels.

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auch  genügsamer  Grund  vor,  bestimmter  für  dessen  Wahlfähigkeit ­
  einzutreten.  Zumal  im  Süden,  wo  man  Wilhelm  nicht
anerkannt  hatte,  mochte  es  vielfach  Anstoss  erregen,  dass  der
Gewählte  nicht  aus  der  Reihe  der  Fürsten  genommen  war,  ein
Umstand,  der  doch  auch  nach  der  Erhebung  zum  Könige  zu
beachten  blieb;  machte  es  sich  doch  jetzt  zum  erstenmale
geltend,  dass  die  Söhne  des  Königs  nicht  fürstlichen  Ranges
waren  (Reichsfürstenstand  1,  112.  152.  179).  Insbesondere  aber
wird  gar  nicht  zu  bezweifeln  sein,  dass  der  Umstand  von  dem
die  Wahl  bestreitenden  Ottokar  geltend  gemacht  wurde;  betont
er  in  seinem  Beschwerdeschreiben  an  den  Pabst  ausdrücklich,
dass  die  andern  Kurfürsten  sich  in  quendam  comitem  minus
idoneum  geeinigt  hätten,  so  ist  es  gewiss  nicht  gerade  die  Persönlichkeit ­
  Rudolfs,  welche  er  als  ungeeignet  bezeichnen  will;
es  ist  zweifellos  nur  der  Graf  überhaupt,  den  er  beanstandet;
soll  doch  nach  dem  Chronicon  Sampetrinum  auch  Ottokars
Gemahlin  bei  ihren  Vorwürfen  nach  dem  Friedensschlüsse  vor
allem  beklagt  haben,  dass  er  sich  simplici  comiti  unterwerfen
musste.  Alles  das  wird  damals  oft  genug  besprochen  sein;
man  wird  betont  haben,  was  Rudolf,  wenn  er  auch  kein  Fürst
gewesen,  doch  vor  fast  allen  andern  freien  Herren  voraus  gehabt ­
  habe.  Daraufhin  wird  der  Spiegler  einen  Satz  formülirt
haben,  der,  wie  er  auf  keine  frühere  Wahl  passt,  sich  auch
bei  keiner  spätem  beachtet  zeigt;  es  ist  begreiflich,  wenn  die
Wahlfürsten  sich  durch  denselben  nicht  abhalten  li  essen,  in
dem  Nassauer  und  dem  Luxemburger  freie  Herren  zu  wählen,
welche  Mannen  von  Laienfürsten  waren.
Das  Gesagte  wird  den  Schluss  rechtfertigen,  dass  Ldr.  123
erst  nach  der  Wahl  von  1273,  aber  schwerlich  gar  lange  nachher ­
  geschrieben  ist,  da  in  der  spätem  Regierungszeit  König
Rudolfs  kaum  noch  Veranlassung  vorlag,  durch  so  gekünstelte
Angaben  für  sein  Recht  einzutreten.  Das  stimmt  also  wieder
mit  unseren  früheren,  auf  1275  deutenden  Ergebnissen.
IV.
Ldr.  137  werden  Nürnberg  und  Ulm  als  Reichsstädte ­
  bezeichnet,  indem  es  heisst,  der  König  möge  mit  Recht
seinen  Hof  gebieten  zu  Frankfurt  und  zu  Nürnberg  und  zu
            
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