Ueber die Entstehungszeit des Schwabenspiegels.
851
auch genügsamer Grund vor, bestimmter für dessen Wahlfähigkeit
einzutreten. Zumal im Süden, wo man Wilhelm nicht
anerkannt hatte, mochte es vielfach Anstoss erregen, dass der
Gewählte nicht aus der Reihe der Fürsten genommen war, ein
Umstand, der doch auch nach der Erhebung zum Könige zu
beachten blieb; machte es sich doch jetzt zum erstenmale
geltend, dass die Söhne des Königs nicht fürstlichen Ranges
waren (Reichsfürstenstand 1, 112. 152. 179). Insbesondere aber
wird gar nicht zu bezweifeln sein, dass der Umstand von dem
die Wahl bestreitenden Ottokar geltend gemacht wurde; betont
er in seinem Beschwerdeschreiben an den Pabst ausdrücklich,
dass die andern Kurfürsten sich in quendam comitem minus
idoneum geeinigt hätten, so ist es gewiss nicht gerade die Persönlichkeit
Rudolfs, welche er als ungeeignet bezeichnen will;
es ist zweifellos nur der Graf überhaupt, den er beanstandet;
soll doch nach dem Chronicon Sampetrinum auch Ottokars
Gemahlin bei ihren Vorwürfen nach dem Friedensschlüsse vor
allem beklagt haben, dass er sich simplici comiti unterwerfen
musste. Alles das wird damals oft genug besprochen sein;
man wird betont haben, was Rudolf, wenn er auch kein Fürst
gewesen, doch vor fast allen andern freien Herren voraus gehabt
habe. Daraufhin wird der Spiegler einen Satz formülirt
haben, der, wie er auf keine frühere Wahl passt, sich auch
bei keiner spätem beachtet zeigt; es ist begreiflich, wenn die
Wahlfürsten sich durch denselben nicht abhalten li essen, in
dem Nassauer und dem Luxemburger freie Herren zu wählen,
welche Mannen von Laienfürsten waren.
Das Gesagte wird den Schluss rechtfertigen, dass Ldr. 123
erst nach der Wahl von 1273, aber schwerlich gar lange nachher
geschrieben ist, da in der spätem Regierungszeit König
Rudolfs kaum noch Veranlassung vorlag, durch so gekünstelte
Angaben für sein Recht einzutreten. Das stimmt also wieder
mit unseren früheren, auf 1275 deutenden Ergebnissen.
IV.
Ldr. 137 werden Nürnberg und Ulm als Reichsstädte
bezeichnet, indem es heisst, der König möge mit Recht
seinen Hof gebieten zu Frankfurt und zu Nürnberg und zu