Ueber die Entatehungszeit des Scliwabenspiegels.
849
was er mit der andern gegeben, hätte den freien Herren die
Wählbarkeit' zugesprochen, aber das an eine Bedingung geknüpft,
welche durchweg nur bei Fürsten zutraf.
Ich will nun nicht bestreiten, dass es einzelne Ausnahmen
geben mochte. Aber jedenfalls trifft das für Wilhelm von
Holland nicht zu, den einzigen, der bis zur Wahl Rudolfs Veranlassung
dazu geben konnte, auch freie Herren für wählbar
zu halten. Die Grafen von Holland waren nicht blos Vasallen
der Könige von England und Schottland, sondern auch des
Herzogs von Brabant, dann insbesondere des Grafen von Flandern
für Seeland. Wilhelm konnte nun als König nicht den
Lehnseid leisten, wollte andererseits aber auch Seeland nicht
aufgehen. Das wurde Veranlassung zu langdauernden Verhandlungen;
gelang es 1250 dem päbstlichen Legaten, ihm Aufschub
des Lehnseides zu erwirken, so suchte dann Wilhelm
1252, als er sich sicherer auf dem Throne fühlte, dem Handel
dadurch ein Ende zu machen, dass er seinerseits der Gräfin
von Flandern alle ihre Reichslehen absprach. Nun liesse sich
allerdings etwa geltend machen, die Stelle des Schwabenspiegels
sei eben von jemandem geschrieben, der Wilhelm nicht anerkannte,
der ihn damit als ungeeignet zum Könige darstellen
wollte. Das würde aber doch nur die Forderung erklären, dass
der zu Wählende keines Laienfürsten Mann sein solle, wie das
durchweg nur bei Fürsten der Fall war; dann hätte doch nichts
näher gelegen, als die Wählbarkeit einfach an den Fürstenstand
zu knüpfen, es wäre nicht abzusehen, wie jemand, der
Wilhelm nicht anerkannte, überhaupt noch von einer Wählbarkeit
freier Herren reden sollte, da diese, von jenem einen Falle
abgesehen, bis 1273 nie in Frage kam. Noch Anderes liesse
sich da geltend machen; wir werden die weitere Erörterung
solcher Möglichkeiten uns ersparen dürfen, da die zutreffende
Beziehung doch kaum einem Zweifel unterliegen kann.
So sonderbar die Angaben des Scliwabenspiegels in ihrer
allgemeinen Fassung erscheinen müssen, so leicht erklären sie
sich, wenn wir annehmen, sie seien mit nächster Rücksicht auf
König Rudolf geschrieben. Gerade auf ihn passen sie aufs
genaueste. Die Grafen von Iiabsburg waren nicht Fürsten,
sondern freie Herren; und zwar gehören sie zu denjenigen,
welche der Spiegler als Semperfreie oder Hochfreie bezeichnet.
54*