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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 77. Band, (Jahrgang 1874)

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848  Ficker.
Grafen  besonders  hervorgehoben  werden,  ist  schlechtweg  von
freien  Herren  die  Rede.  Dann  aber  wäre  doch  kaum  anzunehmen, ­
  dass  man  den  bedeutenden  Sprung  vom  Fürsten  zum
freien  Herrn  nicht  gescheut,  wohl  aber  vor  der  Scheide  zwischen
Hochfreien  und  Mittelfreien  eingehalten  haben  sollte;  wollte
man  sich  nicht  auf  den  Fürstenstand  beschränken,  so  war
nichts  natürlicher,  als  den  freien  Herrn  schlechtweg  als  wählbar ­
  zu  erklären.  Schon  diese  Umstände  dürften  doch  für  die
Annahme  genügen,  dass  uns  hier  nicht  hergebrachtes  Reichsrecht, ­
  sondern  zunächst  nur  eine  Ansicht  des  Verfassers  vorliegt. ­
  Dann  freilich  kann  es  weniger  befremden,  wenn  er
einen  auch  sonst  von  ihm  betonten  Unterschied  hier  gleichfalls
zur  Geltung  bringt.
Aber  das  genügt  ihm  nicht.  Er  macht  noch  weitere  Unterscheidungen, ­
  die  sonst  selbst  von  ihm  nie  betont  werden.  Auch
nicht  alle  Hochfreien  sind  wählbar.  Zunächst  nur  solche,  welche
Mittelfreie  zu  Mannen  hatten.  Dadurch  sind  alle  freien  Herren
ausgeschlossen,  welche  zwar  selbst  nur  Lehen  von  Fürsten,  aber
keine  andern  freien  Herren  zu  Mannen  hatten.  Da  aber  letzteres
ein  keineswegs  selten  vorkommendes  Verhältniss  gewesen  zu
sein  scheint,  so  mag  immerhin  eine  grosse  Zahl  der  Hochfreien
dieser  Bedingung  entsprochen  haben.
Um  so  gewichtiger  ist  nun  aber  die  weitere  Forderung,
dass  der  zu  Wählende  nur  der  Pfaffenfürsten  Mann  sein,  also
keine  Lehen  von  Laienfürsten  haben  soll.  Das  finden  wir  sonst
nur  als  Erforderniss  des  Fürstenstandes  betont.  An  den  freien
Herrn  wird  die  Forderung  nie  gestellt.  Und  die  Lehens  Verbindung ­
  war  eine  so  vortheilhafte,  von  beiden  Seiten  so  gesuchte, ­
  dass  wir  wohl  von  vornherein  annehmen  dürfen,  dass
jeder  solche  Lehensverhältnisse,  welche  sein  Stand  ihm  gestattete, ­
  auch  thatsächlich  eingegangen  war.  Für  die  mächtigsten ­
  freien  Herren,  auch  wenn  sie  herzoglichen  oder  markgräflichen ­
  Titel  führten,  lassen  sich  Laienfürstenlehen  nachweisen.
Sehen  wir  von  dem  Ausnahmeverhältniss  der  Fürstengenossen
(vgl.  Heerschild  126  ff.)  ab,  so  dürfte  es  überhaupt  schwerlich
Nichtfürsten  gegeben  haben,  welche  nur  von  Pfaffenfürsten  belehnt ­
  waren.  Wenigstens  in  der  Zeit  vor  der  Erledigung  des
Herzogthums  Schwaben  im  Jahre  1268.  Der  Spiegler,  wenn
er  früher  schrieb,  hätte  demnach  mit  der  einen  Hand  genommen,
            
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