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848 Ficker.
Grafen besonders hervorgehoben werden, ist schlechtweg von
freien Herren die Rede. Dann aber wäre doch kaum anzunehmen,
dass man den bedeutenden Sprung vom Fürsten zum
freien Herrn nicht gescheut, wohl aber vor der Scheide zwischen
Hochfreien und Mittelfreien eingehalten haben sollte; wollte
man sich nicht auf den Fürstenstand beschränken, so war
nichts natürlicher, als den freien Herrn schlechtweg als wählbar
zu erklären. Schon diese Umstände dürften doch für die
Annahme genügen, dass uns hier nicht hergebrachtes Reichsrecht,
sondern zunächst nur eine Ansicht des Verfassers vorliegt.
Dann freilich kann es weniger befremden, wenn er
einen auch sonst von ihm betonten Unterschied hier gleichfalls
zur Geltung bringt.
Aber das genügt ihm nicht. Er macht noch weitere Unterscheidungen,
die sonst selbst von ihm nie betont werden. Auch
nicht alle Hochfreien sind wählbar. Zunächst nur solche, welche
Mittelfreie zu Mannen hatten. Dadurch sind alle freien Herren
ausgeschlossen, welche zwar selbst nur Lehen von Fürsten, aber
keine andern freien Herren zu Mannen hatten. Da aber letzteres
ein keineswegs selten vorkommendes Verhältniss gewesen zu
sein scheint, so mag immerhin eine grosse Zahl der Hochfreien
dieser Bedingung entsprochen haben.
Um so gewichtiger ist nun aber die weitere Forderung,
dass der zu Wählende nur der Pfaffenfürsten Mann sein, also
keine Lehen von Laienfürsten haben soll. Das finden wir sonst
nur als Erforderniss des Fürstenstandes betont. An den freien
Herrn wird die Forderung nie gestellt. Und die Lehens Verbindung
war eine so vortheilhafte, von beiden Seiten so gesuchte,
dass wir wohl von vornherein annehmen dürfen, dass
jeder solche Lehensverhältnisse, welche sein Stand ihm gestattete,
auch thatsächlich eingegangen war. Für die mächtigsten
freien Herren, auch wenn sie herzoglichen oder markgräflichen
Titel führten, lassen sich Laienfürstenlehen nachweisen.
Sehen wir von dem Ausnahmeverhältniss der Fürstengenossen
(vgl. Heerschild 126 ff.) ab, so dürfte es überhaupt schwerlich
Nichtfürsten gegeben haben, welche nur von Pfaffenfürsten belehnt
waren. Wenigstens in der Zeit vor der Erledigung des
Herzogthums Schwaben im Jahre 1268. Der Spiegler, wenn
er früher schrieb, hätte demnach mit der einen Hand genommen,