TJeber die Entsteliungszeit des Sclrwabenspiegels.
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Friedensgesetze von 1235 vom Hofjustitiar nicht der Fürstenstand,
sondern nur verlangt, dass er libere conditionis sei, wobei
man natürlich nur' die freien Herren im Auge hatte. Aber
auch wenn der Spiegler sieh gar nicht von einem allgemein
anerkannten Satze leiten liess, wenn er seine Angabe nur auf
die Thatsachen stützte, so hätte die Wahl Wilhelms immerhin
ausreichen mögen, um auch den freien Herrn für wahlfähig zu
erklären.
Was die Stelle so überaus auffallend macht, ist nicht,
dass den freien Herren überhaupt Wahlfähigkeit zugestanden,
sondern dass sie ihnen nur unter Bedingungen zugesprochen
wird, welche bei der Masse der freien Herren gar nicht zutrafen.
Für die Auffassung der Angaben des Schwabenspiegels
über Standesverhältnisse, von der ich bei der Erörterung ausgehe,
werde ich auf die Untersuchung in einer früheren Arbeit,
Vom Heerschilde 145 ff., verweisen dürfen. Sind gegen dieselbe
Einwendungen erhoben, so hoffe ich an anderm Orte mit
voller Sicherheit nachweisen zu können, dass dieselben, wenn
sie auch in gewisser Beziehung berechtigt sind, doch die Ergebnisse,
welche hier beachtenswerth sind, nicht in Frage stellen
können.
Im allgemeinen kennen die süddeutschen Quellen zwischen
dem Fürsten und dem Ministerialen nur einen Stand, den der
freien Herren, für welchen das Zusammenkommen der Eigenschaften
der Freiheit und der Ritterbürtigkeit massgebend ist.
Der Schwabenspiegel nun unterscheidet da nach dem Vorgänge
des Deutschenspiegels noch weiter zwischen Semperfreien oder
Hochfreien, welche er zuweilen insbesondere als freie Herren
bezeichnet, und Mittelfreien. Der Scheidungsgrund ist ein rein
lehn rechtlicher; Hochfreie sind die freien Herren, welche nur
von Fürsten belehnt sind; die freien Herren, welche auch der
Hochfreien Mannen geworden sind, sind Mittelfreie.
Schliesst nun der Schwabenspiegel die Mittelfreien von
der Wahl aus, so muss schon das im höchsten Grade auffallen,
wenigstens dann, wenn wir in der Angabe nicht eine blosse
persönliche Auffassung des Verfassers, sondern geltendes Reichsrecht
sehen wollen. Zunächst ist diese Scheidung der freien
Herren in zwei Stände dem sonstigen Sprachgebrauch,?» der Zeit
überhaupt fremd; wo nicht etwa wegen des Amtstitels die
Sitzungsber. d. pliil.-hist. CI. LXXYII. Bd. IY. Hft. 54