Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 77. Band, (Jahrgang 1874)

TJeber  die  Entsteliungszeit  des  Sclrwabenspiegels.

847

Friedensgesetze  von  1235  vom  Hofjustitiar  nicht  der  Fürstenstand, ­
  sondern  nur  verlangt,  dass  er  libere  conditionis  sei,  wobei ­
  man  natürlich  nur'  die  freien  Herren  im  Auge  hatte.  Aber
auch  wenn  der  Spiegler  sieh  gar  nicht  von  einem  allgemein
anerkannten  Satze  leiten  liess,  wenn  er  seine  Angabe  nur  auf
die  Thatsachen  stützte,  so  hätte  die  Wahl  Wilhelms  immerhin
ausreichen  mögen,  um  auch  den  freien  Herrn  für  wahlfähig  zu
erklären.
Was  die  Stelle  so  überaus  auffallend  macht,  ist  nicht,
dass  den  freien  Herren  überhaupt  Wahlfähigkeit  zugestanden,
sondern  dass  sie  ihnen  nur  unter  Bedingungen  zugesprochen
wird,  welche  bei  der  Masse  der  freien  Herren  gar  nicht  zutrafen. ­
  Für  die  Auffassung  der  Angaben  des  Schwabenspiegels
über  Standesverhältnisse,  von  der  ich  bei  der  Erörterung  ausgehe, ­
  werde  ich  auf  die  Untersuchung  in  einer  früheren  Arbeit,
Vom  Heerschilde  145  ff.,  verweisen  dürfen.  Sind  gegen  dieselbe ­
  Einwendungen  erhoben,  so  hoffe  ich  an  anderm  Orte  mit
voller  Sicherheit  nachweisen  zu  können,  dass  dieselben,  wenn
sie  auch  in  gewisser  Beziehung  berechtigt  sind,  doch  die  Ergebnisse, ­
  welche  hier  beachtenswerth  sind,  nicht  in  Frage  stellen
können.
Im  allgemeinen  kennen  die  süddeutschen  Quellen  zwischen
dem  Fürsten  und  dem  Ministerialen  nur  einen  Stand,  den  der
freien  Herren,  für  welchen  das  Zusammenkommen  der  Eigenschaften ­
  der  Freiheit  und  der  Ritterbürtigkeit  massgebend  ist.
Der  Schwabenspiegel  nun  unterscheidet  da  nach  dem  Vorgänge
des  Deutschenspiegels  noch  weiter  zwischen  Semperfreien  oder
Hochfreien,  welche  er  zuweilen  insbesondere  als  freie  Herren
bezeichnet,  und  Mittelfreien.  Der  Scheidungsgrund  ist  ein  rein
lehn  rechtlicher;  Hochfreie  sind  die  freien  Herren,  welche  nur
von  Fürsten  belehnt  sind;  die  freien  Herren,  welche  auch  der
Hochfreien  Mannen  geworden  sind,  sind  Mittelfreie.
Schliesst  nun  der  Schwabenspiegel  die  Mittelfreien  von
der  Wahl  aus,  so  muss  schon  das  im  höchsten  Grade  auffallen,
wenigstens  dann,  wenn  wir  in  der  Angabe  nicht  eine  blosse
persönliche  Auffassung  des  Verfassers,  sondern  geltendes  Reichsrecht ­
  sehen  wollen.  Zunächst  ist  diese  Scheidung  der  freien
Herren  in  zwei  Stände  dem  sonstigen  Sprachgebrauch,?»  der  Zeit
überhaupt  fremd;  wo  nicht  etwa  wegen  des  Amtstitels  die
Sitzungsber.  d.  pliil.-hist.  CI.  LXXYII.  Bd.  IY.  Hft.  54
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.