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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 77. Band, (Jahrgang 1874)

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Ficker.

dass  man  hier  zuerst  allseitig'  von  der  Auffassung  ausging,
dass  wegen  der  geschlossenen  Siebenzahl  das  Recht  des  einen
das  des  andern  nothwendig  ausschliesse.  Und  dazu  kommt
nun  noch  insbesondere,  dass  der  Verfasser  gerade  zu  Augsburg
schrieb,  dass  das,  was  am  Orte  selbst  vorging,  sogleich  zu
seiner  Kunde  kommen  musste,  dass  er  sich  der  Beachtung  desselben ­
  nicht  wohl  entziehen  konnte,  während  es  ganz  unwahrscheinlich ­
  ist,  dass  die  Ausschliessung  Böhmens  bei  der  Wahl
selbst,  wenn  sie  überhaupt  in  jenem  Sinne  stattfand,  in  weitern
Kreisen  Beachtung  fand  oder  auch  nur  bekannt  wurde.
Da  Laband  a.  a.  0.  22  gegen  die  Annahme,  die  Vorgänge
von  1273  oder  1275  seien  für  den  Spiegler  massgebend  gewesen, ­
  geltend  macht,  dass  derselbe  das  Kurrecht  Baierns  auf
das  Schenkenamt  stützt,  wovon  damals  gar  nicht  die  Rede  gewesen ­
  sei,  so  wird  es  nöthig  sein,  diesen  Punkt  noch  insbesondere ­
  ins  Auge  zu  fassen.  Es  ist  ganz  richtig,  dass  uns  jedes
Zeugniss  dafür  fehlt,  für  Baiern  sei  1273  und  1275  ausser  der
Kurstimme  auch  das  Schenkenamt  beansprucht.  Aber  eben  so
wenig  ist  davon  doch  auch  in  früherer  Zeit  jemals  die  Rede.
Dagegen  kann  nach  den  bezüglichen  Urkunden  König  Rudolfs
von  1289  und  1290  gar  nicht  bezweifelt  werden,  dass  in  der
Zwischenzeit  Böhmen  auch  das  Schenkenamt  bestritten  war;
denn  dieses,  nicht  die  Kur  tritt  dabei  ganz  in  den  Vordergrund.
Will  man  daher  diesen  Umstand  überhaupt  als  massgebend
betrachten,  so  lässt  er  sich  nur  für  unsere  Ansicht  verwerthen,
insofern  sich  daraus  Entstellung  zwischen  1275  und  1289  ergeben ­
  würde.  Behufs  genauerer  Feststellung  der  Entstehungszeit
  würde  umgekehrt  vielmehr  nur  zu  erwägen  sein,  ob  der
Umstand  uns  erlaubt,  die  Abfassung  schon  in  das  Jahr  1275
zu  setzen,  auf  welches  andere  Haltpunkte  hinweisen.
Auf  den  ersten  Blick  scheinen  sich  da  allerdings  Bedenken
zu  ergeben.  Wenn  mit  der  Kurstimme  1275  nicht  auch  das
Schenkenamt  Baiern  zugesprochen  wurde,  so  kann  das  nicht
befremden.  Das  Amt  stand  seit  so  langer  Zeit  unbestritten
dem  Könige  von  Böhmen  zu,  dass  nur  etwa  für  den  Fall,  dass
dieser  es  mit  seinen  übrigen  Reichslehen  verwirkte,  daran  gedacht ­
  werden  konnte,  es  auf  Baiern  zu  übertragen.  Die  Aeclitung
  Ottokars  scheint  nicht  vor  Juni  1276  erfolgt  zu  sein;
vgl.  Lorenz,  Deutsche  0.  2,  136.  Jetzt  stand  das  Amt  allerdings
            
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