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Ficker.
dass man hier zuerst allseitig' von der Auffassung ausging,
dass wegen der geschlossenen Siebenzahl das Recht des einen
das des andern nothwendig ausschliesse. Und dazu kommt
nun noch insbesondere, dass der Verfasser gerade zu Augsburg
schrieb, dass das, was am Orte selbst vorging, sogleich zu
seiner Kunde kommen musste, dass er sich der Beachtung desselben
nicht wohl entziehen konnte, während es ganz unwahrscheinlich
ist, dass die Ausschliessung Böhmens bei der Wahl
selbst, wenn sie überhaupt in jenem Sinne stattfand, in weitern
Kreisen Beachtung fand oder auch nur bekannt wurde.
Da Laband a. a. 0. 22 gegen die Annahme, die Vorgänge
von 1273 oder 1275 seien für den Spiegler massgebend gewesen,
geltend macht, dass derselbe das Kurrecht Baierns auf
das Schenkenamt stützt, wovon damals gar nicht die Rede gewesen
sei, so wird es nöthig sein, diesen Punkt noch insbesondere
ins Auge zu fassen. Es ist ganz richtig, dass uns jedes
Zeugniss dafür fehlt, für Baiern sei 1273 und 1275 ausser der
Kurstimme auch das Schenkenamt beansprucht. Aber eben so
wenig ist davon doch auch in früherer Zeit jemals die Rede.
Dagegen kann nach den bezüglichen Urkunden König Rudolfs
von 1289 und 1290 gar nicht bezweifelt werden, dass in der
Zwischenzeit Böhmen auch das Schenkenamt bestritten war;
denn dieses, nicht die Kur tritt dabei ganz in den Vordergrund.
Will man daher diesen Umstand überhaupt als massgebend
betrachten, so lässt er sich nur für unsere Ansicht verwerthen,
insofern sich daraus Entstellung zwischen 1275 und 1289 ergeben
würde. Behufs genauerer Feststellung der Entstehungszeit
würde umgekehrt vielmehr nur zu erwägen sein, ob der
Umstand uns erlaubt, die Abfassung schon in das Jahr 1275
zu setzen, auf welches andere Haltpunkte hinweisen.
Auf den ersten Blick scheinen sich da allerdings Bedenken
zu ergeben. Wenn mit der Kurstimme 1275 nicht auch das
Schenkenamt Baiern zugesprochen wurde, so kann das nicht
befremden. Das Amt stand seit so langer Zeit unbestritten
dem Könige von Böhmen zu, dass nur etwa für den Fall, dass
dieser es mit seinen übrigen Reichslehen verwirkte, daran gedacht
werden konnte, es auf Baiern zu übertragen. Die Aeclitung
Ottokars scheint nicht vor Juni 1276 erfolgt zu sein;
vgl. Lorenz, Deutsche 0. 2, 136. Jetzt stand das Amt allerdings