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Ficker.
sie dem Pfalzgrafen links vom Rheine, dem Herzoge von Sachsen
aber rechts vom Rheine, also auch über die schwäbischen Besitzungen
des Pfalzgrafen selbst, zugestanden hätte, ist etwas
den thatsächliclien Verhältnissen so Widersprechendes, dass
natürlich nicht daran zu denken ist, es sei das wirklich Reichsherkommen
gewesen oder auch nur für einen Einzelfall so bestimmt;
dass aber weiter auch schwerlich nur das anzunehmen
ist, der Verfasser habe auf einen solchen Gedanken verfallen
können, wenn er auch noch so schlecht unterrichtet war.
Aber auch abgesehen vom Inhalte sprechen ganz ausschlaggebende
Gründe für die Ursprünglichkeit der Lesart in S.
Denn zunächst zeigt die ganze Gliederung der Stelle, dass dieselbe
auf eine Dreizahl von Fürsten berechnet war. Für eine
Fassung, welche von vornherein neben dem Pfalzgrafen nur
den Marschall im Auge hatte, fehlte jede Veranlassung, das
über diesen zu Sagende in solcher Weise zu zerlegen.
Weiter aber wird vor allem die Unsicherheit des Schlusssatzes
in allen andern Texten zu beachten sein, welche sich
nur daraus erklärt, dass die Ersetzung des Schenken durch
den Marschall hier eine weitere Aenderung nöthig machte. Die
schon erwähnte Chiemseer Handschrift hat trotzdem die nun
ganz unpassende Lesart die drey fürsten beibehalten. Der Einfluss
derselben zeigt sich auch noch im Texte der alten Drucke:
Diss recht liand auch die andern drey fürsten, wann das reych
an eynem leunig ist. Ist das ganz unverständlich, da der anderen
Laienkurfürsten nur zwei, der Kurfürsten überhaupt fünf
waren, so dürfte darin doch vielleicht die ursprünglichste Aenderung
zu sehen sein. Die Worte nämlich: so der chunich von
tutschem lande ist, fehlen in allen mir bekannten Texten ausser
in S., während sie doch zweifellos ursprünglich sind, da der
ganze Abschnitt zunächst nur diesen Fall im Auge hat. Ihr
Ausfallen scheint sich am leichtesten dadurch zu erklären, dass
der Fertiger des Textes der alten Drucke, die Dreizahl und
damit die ganze Stelle nicht verstehend, auf den Gedanken
kam, die Rechte, welche nur dem Pfalzgrafen und dem Marschall
bei Abwesenheit des Königs zugesprochen wurden, sollten
im Falle der Erledigung des Thrones auch andern Kurfürsten
zustehen. Andere Texte haben dann allerdings die Dreizahl
ganz fallen lassen, doch nicht in übereinstimmender Weise; in