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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 77. Band, (Jahrgang 1874)

832

Ficker.

dann  aber  mit  Rücksicht  auf  Ottokar  die  Beschränkung  hinzugefügt
  haben.  Nach  der  Aenderung  zu  Gunsten  Baierns  musste
die  Verneinung  fortfallen,  während  die  Bedingung,  wie  schon
bemerkt,  immerhin  stehen  bleiben  mochte,  ohne  gerade  ungereimt ­
  zu  sein,  so  wenig  auch  Veranlassung  für  sie  vorlag,  wenn
schon  ursprünglich  der  Herzog  von  Baiern  genannt  war.  Im
Lehnrecht  war  nach  der  Aenderung  der  Zusatz  einfach  zu
streichen.
Blieb  im  besprochenen  Texte  der  Herzog  von  Baiern  im
Landrechte  ganz  unbeachtet,  so  wird  er  im  Lehnrechte  später
eingeschoben  sein,  ohne  dass  der  Böhmenkönig  beseitigt  wäre,
ln  der  sehr  beachtenswerthen  Schnalser  Handschrift  findet  sich
im  Lehnrechte  der  Herzog  vou  Baiern  an  ungewöhnlicher  Stelle
zwischen  dem  Pfalzgrafen  und  dem  Herzog  von  Sachsen,  eine
Verschiebung,  die  gleichfalls  auf  spätere  Aenderung  zu  deuten
scheint.  Und  in  der  derselben  Classe  angehörenden  Chiemseer
Handschrift  glaubten  wir  in  der  Nennung  des  Königs  von
Böhmen  zwar  spätere  Aenderung  erkennen  zu  müssen,  während
doch  wieder  die  Art  der  Erwähnung  sich  aufs  engste  dem  Texte
der  alten  Drucke  anschliesst.
Nennen  nun  die  beachtenswerthesten  Handschriften  der
verschiedensten  Classen  den  Herzog  von  Baiern,  ist  dieser  selbst
in  dem  einzigen  Texte,  in  dem  wir  die  Nennung  des  Königs
von  Böhmen  als  ursprünglich  zu  betrachten  haben,  schon  neben
diesem  erwähnt,  so  ist  gewiss  anzuuehmen,  dass  die  Veranlassung ­
  zur  Aenderung  jedenfalls  sehr  bald  nach  der  Abfassung
des  Rechtsbuches  gegeben  sein  musste.  Ich  glaube  aber  noch
weitergehen  und  behaupten  zu  dürfen,  dass  der  Verfasser,  noch
ehe  das  Rechtsbuch  ganz  vollendet  war,  bereits  den  Herzog
von  Baiern  als  Schenk  betrachtete.  Ich  stütze  mich  dabei  auf
den  entsprechenden  Grund,  dass  das  in  der  zweifellos  ursprünglichsten ­
  Fassung  einer  andern  Stelle  vorausgesetzt  ist.
Schon  Sitzungsber.  23,  125  habe  ich  darauf  aufmerksam
gemacht,  dass  Lhr.  L.  41  die  Schnalser  Handschrift  den  ursprünglicheren ­
  Text  erhalten  haben  muss.  Es  heisst  hier:
Und  so  der  chunich  von  tutschein  lande  vert,  so  mag  er  des  riches
marschalich  wol  den  gewalt  gehen,  daz  er  den  jian  an  seiner
stat  lilie,  daz  ist  der  lierzog  von  Sahsen;  der  sol  daz  tun  in
Sahsen  und  in  Durigen  und  in  Hessen  vnze  an  Pehem  und  über
            
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