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Ficker.
dann aber mit Rücksicht auf Ottokar die Beschränkung hinzugefügt
haben. Nach der Aenderung zu Gunsten Baierns musste
die Verneinung fortfallen, während die Bedingung, wie schon
bemerkt, immerhin stehen bleiben mochte, ohne gerade ungereimt
zu sein, so wenig auch Veranlassung für sie vorlag, wenn
schon ursprünglich der Herzog von Baiern genannt war. Im
Lehnrecht war nach der Aenderung der Zusatz einfach zu
streichen.
Blieb im besprochenen Texte der Herzog von Baiern im
Landrechte ganz unbeachtet, so wird er im Lehnrechte später
eingeschoben sein, ohne dass der Böhmenkönig beseitigt wäre,
ln der sehr beachtenswerthen Schnalser Handschrift findet sich
im Lehnrechte der Herzog vou Baiern an ungewöhnlicher Stelle
zwischen dem Pfalzgrafen und dem Herzog von Sachsen, eine
Verschiebung, die gleichfalls auf spätere Aenderung zu deuten
scheint. Und in der derselben Classe angehörenden Chiemseer
Handschrift glaubten wir in der Nennung des Königs von
Böhmen zwar spätere Aenderung erkennen zu müssen, während
doch wieder die Art der Erwähnung sich aufs engste dem Texte
der alten Drucke anschliesst.
Nennen nun die beachtenswerthesten Handschriften der
verschiedensten Classen den Herzog von Baiern, ist dieser selbst
in dem einzigen Texte, in dem wir die Nennung des Königs
von Böhmen als ursprünglich zu betrachten haben, schon neben
diesem erwähnt, so ist gewiss anzuuehmen, dass die Veranlassung
zur Aenderung jedenfalls sehr bald nach der Abfassung
des Rechtsbuches gegeben sein musste. Ich glaube aber noch
weitergehen und behaupten zu dürfen, dass der Verfasser, noch
ehe das Rechtsbuch ganz vollendet war, bereits den Herzog
von Baiern als Schenk betrachtete. Ich stütze mich dabei auf
den entsprechenden Grund, dass das in der zweifellos ursprünglichsten
Fassung einer andern Stelle vorausgesetzt ist.
Schon Sitzungsber. 23, 125 habe ich darauf aufmerksam
gemacht, dass Lhr. L. 41 die Schnalser Handschrift den ursprünglicheren
Text erhalten haben muss. Es heisst hier:
Und so der chunich von tutschein lande vert, so mag er des riches
marschalich wol den gewalt gehen, daz er den jian an seiner
stat lilie, daz ist der lierzog von Sahsen; der sol daz tun in
Sahsen und in Durigen und in Hessen vnze an Pehem und über