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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 77. Band, (Jahrgang 1874)

828

Ficker.

Weigerung  höchst  wahrscheinlich  gerade  um  Augsburg  gehandelt; ­
  wieder  war  dann  Augsburg  eine  der  ersten  Städte,  in
welchen  die  Wiederherstellung  des  Einvernehmens  zum  Ausdruck ­
  gelangte,  indem  der  König  dort  im  Mai  1275  seinen
Hoftag  hielt.
Das  Zusammentreffen  aller  Umstände  scheint  mir  ein  so
vollständiges  zu  sein,  dass  ich  nicht  anstehe,  die  Stelle  als  ausschlaggebend ­
  für  die  Zeit  der  Entstehung  des  Rechtsbuches  zu
betrachten.  Und  das  ist  um  so  wichtiger,  als  damit  nicht  allein
der  Nürnberger  Reichstag  im  November  1274  als  Anfangsgränze
gegeben  ist,  sondern,  auch  die  Fassung  bestimmt  darauf  deutet,
dass  die  Stelle  nicht  lange  nachher  geschrieben  sein  kann.
Sind  wir  damit  zunächst  auf  das  Jahr  1275  hingewiesen,  so
wird  die  Erörterung  eines  zweiten  Haltpunktes  uns  auf  dasselbe ­
  Ergebniss  führen.
II.
Wurde  der  Haltpunkt,  den  wir  an  die  Spitze  stellten,  bisher ­
  bei  den  bezüglichen  Untersuchungen  kaum  berührt,  so  wurde
ein  anderer  um  so  häufiger  und  ausführlicher  erörtert,  nämlich
Kurstimme  und  Schenkenamt  des  Herzogs  von  Baiern.
Dass  der  Schwabenspiegel  diesen  als  vierten  weltlichen  Kurfürsten ­
  nennt,  wurde  früher  als  Hauptbeweis  für  die  Entstehungunter
  König  Rudolf  betrachtet;  erst  seit  der  Wahl  Rudolfs  oder
der  den  bezüglichen  Hergang  feststellenden  Urkunde  von  1275
könne  davon  die  Rede  sein.
Aber  dieser  Beweisgrund  ist  im  allgemeinen  als  zu  schwach
befunden,  um  die  Annahme  Rockingers  auszuscliliessen.  Von
dieser  ausgehend,  nahm  man  auch  die  Folgerung  hin,  es  müsse
schon  vor  1268  eine  Kurstimme  für  Baiern  in  Anspruch  genommen ­
  sein.  Nur  Hädicke,  Kurrecht  und  Erzamt  der  Laienfürsten ­
  S.  41,  hält  trotzdem  an  der  frühem  Annahme  in  so
weit  fest,  als  er  annimmt,  Handschriften  des  Rechtsbuches,  in
welchen  der  Herzog  von  Baiern  als  Kurfürst  genannt  werde,
könnten  erst  nach  1273  geschrieben  sein.  Aber  er  meint,  das
schliesse  eine  frühere  Abfassungszeit  nicht  aus;  nur  müsse  die
ursprüngliche  Lesart  dann  den  König  von  Böhmen  genannt
haben.  Bezieht  er  sich  dann  aber  für  die  frühere  Abfassungs-
            
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