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Ficker.
Weigerung höchst wahrscheinlich gerade um Augsburg gehandelt;
wieder war dann Augsburg eine der ersten Städte, in
welchen die Wiederherstellung des Einvernehmens zum Ausdruck
gelangte, indem der König dort im Mai 1275 seinen
Hoftag hielt.
Das Zusammentreffen aller Umstände scheint mir ein so
vollständiges zu sein, dass ich nicht anstehe, die Stelle als ausschlaggebend
für die Zeit der Entstehung des Rechtsbuches zu
betrachten. Und das ist um so wichtiger, als damit nicht allein
der Nürnberger Reichstag im November 1274 als Anfangsgränze
gegeben ist, sondern, auch die Fassung bestimmt darauf deutet,
dass die Stelle nicht lange nachher geschrieben sein kann.
Sind wir damit zunächst auf das Jahr 1275 hingewiesen, so
wird die Erörterung eines zweiten Haltpunktes uns auf dasselbe
Ergebniss führen.
II.
Wurde der Haltpunkt, den wir an die Spitze stellten, bisher
bei den bezüglichen Untersuchungen kaum berührt, so wurde
ein anderer um so häufiger und ausführlicher erörtert, nämlich
Kurstimme und Schenkenamt des Herzogs von Baiern.
Dass der Schwabenspiegel diesen als vierten weltlichen Kurfürsten
nennt, wurde früher als Hauptbeweis für die Entstehungunter
König Rudolf betrachtet; erst seit der Wahl Rudolfs oder
der den bezüglichen Hergang feststellenden Urkunde von 1275
könne davon die Rede sein.
Aber dieser Beweisgrund ist im allgemeinen als zu schwach
befunden, um die Annahme Rockingers auszuscliliessen. Von
dieser ausgehend, nahm man auch die Folgerung hin, es müsse
schon vor 1268 eine Kurstimme für Baiern in Anspruch genommen
sein. Nur Hädicke, Kurrecht und Erzamt der Laienfürsten
S. 41, hält trotzdem an der frühem Annahme in so
weit fest, als er annimmt, Handschriften des Rechtsbuches, in
welchen der Herzog von Baiern als Kurfürst genannt werde,
könnten erst nach 1273 geschrieben sein. Aber er meint, das
schliesse eine frühere Abfassungszeit nicht aus; nur müsse die
ursprüngliche Lesart dann den König von Böhmen genannt
haben. Bezieht er sich dann aber für die frühere Abfassungs-