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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 77. Band, (Jahrgang 1874)

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Ficker.

Schwierigkeiten,  sondern  das  Zusammentreffen  der  Umstände
weist  aufs  bestimmteste  gerade  auf  diese  Zeit  hin.
Wenn  Rudolf  auch  von  allen  Reichsbisehöfen  anerkannt
war,  ihm  durchweg  guter  Wille  derselben  entgegenkam,  so
musste  dieser  doch  auf  eine  harte  Probe  gestellt  werden,  wenn
der  neue  König  an  seiner  Auffassung  festhielt,  dass  ihm  alles
gebühre,  was  dem  Kaiser  Friedrich  bis  zu  seiner  Entsetzung
zugestanden  war.  Wenn  Otto  und  Friedrich  auch  auf  viele
althergebrachte  Befugnisse  des  Königthums  gegenüber  den
Reichskirchen  zu  Gunsten  der  Pfaffenfürsten  verzichtet  hatten,
so  waren  doch  sehr  gewichtige  auch  von  ihnen  jederzeit  aufrechterhalten. ­
  Als  die  lästigste  und  drückendste  von  diesen
wurde  jedenfalls  die  empfunden,  dass  der  König  das  Recht
hatte,  in  den  Bisehofsstädten  Hof  zu  halten.  Der  nächste  Zweck
wird  es  nicht  erfordern,  auf  eine  nähere  Erörterung  dieser
Befugniss  einzugehen;  habe  ich  mich  viel  damit  beschäftigt,
so  hoffe  ich  die  Ergebnisse  bald  anderweitig  veröffentlichen
zu  können.  Nur  daran  wird  mit  nächster  Rücksicht  auf  die
hier  zu  besprechenden  Umstände  zu  erinnern  sein,  dass  es  sich
dabei  nicht  blos  um  die  Abhaltung  der  feierlichen  Iioftage,
sondern  um  den  Aufenthalt  des  Königs  in  den  Bischofsstädten
überhaupt  handelt.  Dieser  veranlasste  schon  an  und  für  sich
eine  Reihe  von  Leistungen  des  Bischofs  und  seiner  Untergebenen, ­
  zu  denen  sie  ausdrücklich  verpflichtet  waren  oder
denen  sie  sich  nicht  füglich  entziehen  konnten.  Die  Lasten
steigerten  sich  dann  bei  einem  eigentlichen  Hoftage;  nicht  blos
wegen  der  zahlreicheren  Umgebung  des  Königs,  sondern  insbesondere ­
  auch  dadurch,  dass  während  des  Hoftages  und  acht
Tage  vorher  und  nachher  die  Einkünfte  aus  Gerichtsbarkeit,
Zoll  und  Münze,  also  aus  den  ergiebigsten  Einnahmequellen  der
Bischöfe,  dem  Könige  zukamen.  Das  hatte  Kaiser  Friedrich
im  Gunstbriefe  von  1220  ausdrücklich  Vorbehalten,  es  wird
1238  als  geltendes  Recht  erwähnt.  Und  diese  Befugnisse  wurden
vom  Königthume,  so  lange  dieses  sieh  noch  nicht  zu  scheuen
hatte,  von  dem,  was  sein  Recht  war,  auch  wirklichen  Gebrauch
zu  machen,  in  weitgreifendster  Weise  ausgebeutet.  Die  Aufenthalte ­
  der  Könige  wechseln  zwischen  den  Städten  und  Burgen
des  Reichs  und  den  Städten  der  Bischöfe.  Aber  während  wir
sie  dort,  auf  die  eigenen  Hülfsquellen  angewiesen,  durchweg
            
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