lieber die Entstehungszeit des Scliwabenspiegels.
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theilweise anerkannten Forcierungen und Auffassungen zu scheiden,
und so eine Darstellung zu geben, welche von den besondern
Zeitverhältnissen ganz unbeeinflusst gehliehen wäre.
Um so weniger wird das bei dein Spiegler anzunehmen sein,
der zweifellos nicht als wohlunterrichtet bezeichnet werden
kann, dem vom alten Reichsherkommen schwerlich Genaueres
bekannt war, der, wofür es an Belegen nicht fehlen wird, zunächst
auf das angewiesen gewesen zu sein scheint, was er
gerade da, wo er sich aufhielt, weniger von feststehenden staatsrechtlichen
Sätzen, als von staatsrechtlich bedeutsamen Thatsachen
und Behauptungen in Erfahrung brachte. Es ist doch
kaum denkbar, dass sich unter solchen Verhältnissen nicht
genügende Haltpunkte ergeben sollten, um ein Urtheil darüber
zu gewinnen, ob seine Darstellung einer Zeit entspricht, welche
für die Gegend, wo er schrieb, mit allem Fug als Interregnum
bezeichnet werden darf, oder einer Zeit, wo das Reich wieder
ein allgemein anerkanntes Haupt hatte.
So scharf dieser Gegensatz nun auch ist, so schwer würde
sich bei ungünstiger Sachlage trotzdem die Aufgabe gestalten
können, einzelne Punkte hervorzuheben, welche an und für
sich mit zwingender Beweiskraft die Entstehung vor oder nach
einem bestimmten Zeitpunkte ergeben würden. Für den, der
mit genügender Aufmerksamkeit und genügender Kenntniss der
Zeitverhältnisse den bezüglichen Angaben folgt, wird vor allem
der Gesammteindruck entscheidend sein. Meine eigene Ansicht
hat sich insbesondere dadurch festgestellt, dass ich behufs
meiner verfassungsgeschichtlichen Arbeiten, jeden bezüglichen
Satz des Schwabenspiegels prüfend und dabei von der früher
üblichen Annahme der Entstehung unter König Rudolf ausgehend,
niemals auf Schwierigkeiten stiess; dass eine Reihe
von Angaben sich ungezwungen auf die besondern Verhältnisse
dieser Zeit beziehen liess; dass es mir fast undenkbar schien,
das Werk könne während der Ausnahmsverhältnisse des Interregnum
entstanden sein, ohne dass das irgendwie die Darstellung
beeinflusst hätte. Wenn aber der Gesammteindruck für
das eigene Urtheil genügen mag, so lässt er sich nicht wohl
verwerthen, wenn es gilt, auch Andere von der Richtigkeit der
eigenen Ansicht zu überzeugen. Man wird da Einzelbeweise
verlangen. Die Sache könnte nun so liegen, dass sich wohl
Sitzungsber. d. pbil.-Uist. 01. LXXVII. ßd. IV- Hft. 52