Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 77. Band, (Jahrgang 1874)

598

Zeissberg.

,Du  hast  Dich',  heisst  es  darin,  ,dieser  Aufgabe  zum  gemeinen ­
  Besten  unterzogen  und  was  Du  in  Archiven  und  an
andern  öffentlichen  Orten  fandest,  zusammengebracht,  und  um
dem  Verdachte  zu  entgehen,  diese  oder  jene  Constitution  bevorzugt ­
  zu  haben,  so  wie  Du  sie  fandest,  in  ein  Buch  verbunden, ­
  das  jetzt  in  jenem  Reiche  inner-  und  ausserhalb  des
Gerichts  Anwendung  findet.  Da  aber  in  dieser  Compilation
Constitutionen  sich  befinden,  welche  gegen  kirchliche  Personen
und  kirchliche  Freiheiten  verstossen,  obgleich  andererseits  viele
andere  darin  enthaltene  denselben  günstig  sind  und  Du  derhalb
  zweifelst,  ob  Du  nicht  dafür  kirchlichen  Strafen  und  Censuren
  unterliegst,  von  denen  Du  absolvirt  zu  werden  wünschest,
so  gewähren  wir  Dir  diese  Bitte,  auf  dass  Dich  darob  fernerhin ­
  niemand  belangen  könne.  Doch  tragen  wir  Dir  auf  bei
einem  Beichtiger,  den  Du  Dir  selbst  erwählen  magst,  Pönitenz
zu  leisten,  widrigenfalls  dies  Schreiben  kraftlos  werden  würde.'
Im  Grunde  ist  aber  die  berühmte  Gesetzessammlung  nicht
einmal  -Laski’s  Werk,  dem  es  vielmehr  nach  seinem  eigenen
Geständnisse  an  juristischen  Kenntnissen  gebrach,  sondern  das
des  Jakob  von  Zaborow,  der  ihm  dabei  an  die  Hand  ging.
Nichtsdestoweniger  wird  man  ihm,  glaube  ich,  einen  gewissen
Antheil  an  dem  Zustandekommen  einer  der  ältesten  Gesetzessammlungen ­
  Polens  nicht  streitig  machen  dürfen.
Ganz  ähnlich  ist  sein  Verhältniss  zu  einer  zweiten  weniger
bekannten  Arbeit  dieser  Art.  Einst  hatte  nämlich  Kazimir  der
Grosse,  um  seinen  Staat  in  dieser  Hinsicht  zu  consolidiren,
den  Instanzenzug  der  polnischen  Städte  mit  deutschem  Rechte
nach  Magdeburg  aufgehoben  und  Krakau  für  sie  zum  Oberhofe ­
  bestimmt,  welcher  nach  dem  auf  seinen  Befehl  niedergeschriebenen ­
  Magdeburger  Rechte  entscheiden  sollte.  Hatte
letztere  Bestimmung  den  Zweck,  Einheit  im  Rechtverfahren
anzubahnen,  so  verfehlte  sie  zum  Theile  denselben,  da  die
Städte  dieselbe  nach  kurzer  Zeit  unbeachtet  Hessen  und  nach
wie  vor  auf  Grund  von  verderbten  und  lückenhaften  Aufzeichnungen ­
  jenes  Rechtes,  so  wie  sie  ihnen  gerade  zur  Verfü
  gung  standen,  Urtheil  sprachen.  Da  ertheilte  Sigismund  I.
(um  1527),  um  dem  Uebel  abzuhelfen,  den  Auftrag  zu  einer
Revision  des  Rechtes  der  Städte,  und  betraute  mit  dem  Ent-
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.