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Zeissberg.
,Du hast Dich', heisst es darin, ,dieser Aufgabe zum gemeinen
Besten unterzogen und was Du in Archiven und an
andern öffentlichen Orten fandest, zusammengebracht, und um
dem Verdachte zu entgehen, diese oder jene Constitution bevorzugt
zu haben, so wie Du sie fandest, in ein Buch verbunden,
das jetzt in jenem Reiche inner- und ausserhalb des
Gerichts Anwendung findet. Da aber in dieser Compilation
Constitutionen sich befinden, welche gegen kirchliche Personen
und kirchliche Freiheiten verstossen, obgleich andererseits viele
andere darin enthaltene denselben günstig sind und Du derhalb
zweifelst, ob Du nicht dafür kirchlichen Strafen und Censuren
unterliegst, von denen Du absolvirt zu werden wünschest,
so gewähren wir Dir diese Bitte, auf dass Dich darob fernerhin
niemand belangen könne. Doch tragen wir Dir auf bei
einem Beichtiger, den Du Dir selbst erwählen magst, Pönitenz
zu leisten, widrigenfalls dies Schreiben kraftlos werden würde.'
Im Grunde ist aber die berühmte Gesetzessammlung nicht
einmal -Laski’s Werk, dem es vielmehr nach seinem eigenen
Geständnisse an juristischen Kenntnissen gebrach, sondern das
des Jakob von Zaborow, der ihm dabei an die Hand ging.
Nichtsdestoweniger wird man ihm, glaube ich, einen gewissen
Antheil an dem Zustandekommen einer der ältesten Gesetzessammlungen
Polens nicht streitig machen dürfen.
Ganz ähnlich ist sein Verhältniss zu einer zweiten weniger
bekannten Arbeit dieser Art. Einst hatte nämlich Kazimir der
Grosse, um seinen Staat in dieser Hinsicht zu consolidiren,
den Instanzenzug der polnischen Städte mit deutschem Rechte
nach Magdeburg aufgehoben und Krakau für sie zum Oberhofe
bestimmt, welcher nach dem auf seinen Befehl niedergeschriebenen
Magdeburger Rechte entscheiden sollte. Hatte
letztere Bestimmung den Zweck, Einheit im Rechtverfahren
anzubahnen, so verfehlte sie zum Theile denselben, da die
Städte dieselbe nach kurzer Zeit unbeachtet Hessen und nach
wie vor auf Grund von verderbten und lückenhaften Aufzeichnungen
jenes Rechtes, so wie sie ihnen gerade zur Verfü
gung standen, Urtheil sprachen. Da ertheilte Sigismund I.
(um 1527), um dem Uebel abzuhelfen, den Auftrag zu einer
Revision des Rechtes der Städte, und betraute mit dem Ent-