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Z e i s s b e r g.
Palatine, Castellane, andere Würdenträger und Beamte, Edle
und Gemeine, insgesammt königliche Unterthanen, die so aus dem
allgemeinen Verbände losgerissen werden würden. Ueberdiess
würde die Folge sein, dass das gleiche auch andere Angehörige
der Gnesener Provinz, sowohl in als ausserhalb des Reiches
verlangen würden. Laski erinnert den König daran, wie einst
sein Vater, König Kazimir (me teste) nach vorausgegangenen
fruchtlosen Ermahnungen den Bischof von Lebus durch Angriff
auf seine Güter um Gross-Opatow und Kazimierz gezwungen
habe, sich mit vielen Geschenken vor ihm einzufinden und ihn,
den König von Polen, als seinen Wohlthäter und Herren anzuerkennen,
auch ihm von jeder dessen Reiche drohender Gefahr
Anzeige zu erstatten. Was damals von den Senatoren des
Reiches bezüglich der Bischöfe von Kamin, die sich vom Reiche
trennen wollten, und bezüglich des Herzogs von Stolpe, sowie
der Herzoge von Sachsen, die sich schon längst vom Reiche
losgerissen hatten, geäussert wurde, wolle er mit Stillschweigen
übergehen. Würden jetzt der Bischof von Lebus und jener
von Breslau nicht dem Beispiele Oioleks folgen? Nicht vielleicht
sogar die Herzoge von Mazowien? Ciolek hoffe durch
die Exemtion sich den Weg zum Cardinalat zu ebnen, allein
er erinnere an den üblen Eindruck, den einst Zbigniews
Cardinalat hervorgerufen habe.
In Polen war es vielleicht in Berührung mit den russischgriechischen
Prälaten Sitte geworden, dass die lateinischen
Bischöfe gleich jenen über den Kleidern Kreuze und Bilder
trugen. Dagegen wurden jedoch von Seite des Posener Bischofs
Johann von Lubrancz und des Ermländischen Lukas Bedenken
laut und es war beschlossen worden, deshalb bei der Curie
anzufragen. Dies geschah durch Laski und die Folge war,
dass um nicht den Schein der Hinneigung zum Griechenthum
zu erwecken in den sog. Compacten (vom 9. Aug. 1515) 1 den
Bischöfen und Prälaten Polens das Tragen der Kreuze über
dem Gewände verboten wurde. Wenn nun der Papst später
auf Cioleks Betrieb das Tragen der Kreuze doch gestattete,
so meint Laski, dass dies Zugeständm'ss aus Rücksicht für den
König, nicht seinem Geschäftsträger zu Liebe gemacht worden
1 Ketowski, Katalog II, 71.