Epigrapliisclie Nachlese zum Corpus Inscriptionum Latinarum vol. III.
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derselbe hat ferner aus den Worten Ulpian’s (Digg. 48, 22, 7,
§. 14) quibusdam tarnen praesidibus, ut multis provinciis
interdicere possint, indultum est: ut praesidibus Syriarum, sed
et Daciarum den Schluss gezogen, dass hier drei gesonderte
Provinzen zu verstehen seien. 1 Dieser Auslegung der Worte
Ulpian’s kann ich jedoch nicht beistimmen, denn es handelt
sich hier meines Erachtens um eine ausserordentliche Competenzerweiterung
durch besondere kaiserliche Verfügung (indultum
est), nicht um das jedem Statthalter zustehende Verweisungsrecht
aus dem ihm untergebenen Gebiete (vgl. §. 10:
interdicere autem quis ea provincia potest quam regit alia non
potest), während die weitergehende Competenz der Statthalter
Syriens und in zweiter Linie (sed et) Daciens als Ausnahme
von diesem allgemeinen Satz angeführt wird; eine Competenz,
die sich vielleicht auf Pannonien oder Moesien kraft ausdrücklicher
kaiserlicher Vollmacht erstreckte. Aber auch abgesehen
von dieser allerdings zweideutigen Stelle, welcher Art hätten
denn diese drei unter einem gemeinsamen Statthalter stehenden
2 Provinzen sein sollen? Procuratorische sicher nicht, denn
die Procuratoren sind nicht Präsidial-, sondern Finanzprocuratoren,
da sie oder vielmehr unter ihnen nur der neben dem
Statthalter in Sarmizegetusa fungirende und im Rang am
höchsten stehende procurator provinciae Apulensis bei Vacanzen
die Stelle des Statthalters vertritt, 3 wie dies regelmässig in
1 Vgl. C. J. L. 3, p. 160: ,habitas esse Dacias • tres vere pro provinciis
tribus, non pro tribus eiusdem provinciae dioecesibus 1 , und Mommsen bei
Bormann de Syriae provinciae Romauae partibus, Berlin 1865, p. 26.
2 Die noch viel weiter gehende Vermutliung Marquardt’s (a. 0. p. 154),
dass jede der drei Provinzen ihren eigenen Legaten gehabt habe', der
(wenn ich ihn recht verstehe) nichtsdestoweniger den Titel legatus Aug.
pr. pr. (resp. consularis) triuin Daciarum geführt habe, ist .durchaus unzulässig.
3 Vgl. C. J. L. 3, 1456: Q. Axio Q. f. pal. AfelianoJ .... proc. prov.
Dac. Apul. bis vice praesidis und n. 1464: Ulpio . . . proc.
Augfusjti . . . Dac(iae) Apul(ensis) a(genti) v(ices) p(raesidis).
Dass er im Range über dem proc. prov. Porolissensis stand, zeigt die
Reihenfolge der Aemter in n. 1464. — Der in n. 1625: pro (so und nicht
ro, wie Desjardins angibt, ist nach den Buchstabenresten unzweifelhaft
zu lesen) Heren(nio) Gemellino v(iro) e(gregio) proc. Augg. nn. agente
v(ices) p(raesidis) genannte Procurator ist allerdings schwerlich proc.
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