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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 77. Band, (Jahrgang 1874)

Epigrapliisclie  Nachlese  zum  Corpus  Inscriptionum  Latinarum  vol.  III.

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derselbe  hat  ferner  aus  den  Worten  Ulpian’s  (Digg.  48,  22,  7,
§.  14)  quibusdam  tarnen  praesidibus,  ut  multis  provinciis
interdicere  possint,  indultum  est:  ut  praesidibus  Syriarum,  sed
et  Daciarum  den  Schluss  gezogen,  dass  hier  drei  gesonderte
Provinzen  zu  verstehen  seien. 1  Dieser  Auslegung  der  Worte
Ulpian’s  kann  ich  jedoch  nicht  beistimmen,  denn  es  handelt
sich  hier  meines  Erachtens  um  eine  ausserordentliche  Competenzerweiterung
  durch  besondere  kaiserliche  Verfügung  (indultum ­
  est),  nicht  um  das  jedem  Statthalter  zustehende  Verweisungsrecht ­
  aus  dem  ihm  untergebenen  Gebiete  (vgl.  §.  10:
interdicere  autem  quis  ea  provincia  potest  quam  regit  alia  non
potest),  während  die  weitergehende  Competenz  der  Statthalter
Syriens  und  in  zweiter  Linie  (sed  et)  Daciens  als  Ausnahme
von  diesem  allgemeinen  Satz  angeführt  wird;  eine  Competenz,
die  sich  vielleicht  auf  Pannonien  oder  Moesien  kraft  ausdrücklicher ­
  kaiserlicher  Vollmacht  erstreckte.  Aber  auch  abgesehen
von  dieser  allerdings  zweideutigen  Stelle,  welcher  Art  hätten
denn  diese  drei  unter  einem  gemeinsamen  Statthalter  stehenden ­
 2  Provinzen  sein  sollen?  Procuratorische  sicher  nicht,  denn
die  Procuratoren  sind  nicht  Präsidial-,  sondern  Finanzprocuratoren,
  da  sie  oder  vielmehr  unter  ihnen  nur  der  neben  dem
Statthalter  in  Sarmizegetusa  fungirende  und  im  Rang  am
höchsten  stehende  procurator  provinciae  Apulensis  bei  Vacanzen
  die  Stelle  des  Statthalters  vertritt, 3  wie  dies  regelmässig  in

1  Vgl.  C.  J.  L.  3,  p.  160:  ,habitas  esse  Dacias  •  tres  vere  pro  provinciis
tribus,  non  pro  tribus  eiusdem  provinciae  dioecesibus 1 ,  und  Mommsen  bei
Bormann  de  Syriae  provinciae  Romauae  partibus,  Berlin  1865,  p.  26.
2  Die  noch  viel  weiter  gehende  Vermutliung  Marquardt’s  (a.  0.  p.  154),
dass  jede  der  drei  Provinzen  ihren  eigenen  Legaten  gehabt  habe',  der
(wenn  ich  ihn  recht  verstehe)  nichtsdestoweniger  den  Titel  legatus  Aug.
pr.  pr.  (resp.  consularis)  triuin  Daciarum  geführt  habe,  ist  .durchaus  unzulässig. ­

3  Vgl.  C.  J.  L.  3,  1456:  Q.  Axio  Q.  f.  pal.  AfelianoJ  ....  proc.  prov.
Dac.  Apul.  bis  vice  praesidis  und  n.  1464:  Ulpio  .  .  .  proc.
Augfusjti  .  .  .  Dac(iae)  Apul(ensis)  a(genti)  v(ices)  p(raesidis).
Dass  er  im  Range  über  dem  proc.  prov.  Porolissensis  stand,  zeigt  die
Reihenfolge  der  Aemter  in  n.  1464.  —  Der  in  n.  1625:  pro  (so  und  nicht
ro,  wie  Desjardins  angibt,  ist  nach  den  Buchstabenresten  unzweifelhaft
zu  lesen)  Heren(nio)  Gemellino  v(iro)  e(gregio)  proc.  Augg.  nn.  agente
v(ices)  p(raesidis)  genannte  Procurator  ist  allerdings  schwerlich  proc.
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