Ueber eine Urkunde Ludwig des Deutschen für das Kloster Rheinau.
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Diese Auffassung des Rechtsverhältnisses zeigt aber B.
Wenn nun Hersfeld im Jahre 936 die Wiedererstattung des
ihnen schon früher zugestandenen Rechtes erhalten hat, so
konnte wohl Rheinau kaum früher an eine solche Formulirung
seiner rechtlichen Ansprüche gehen. Der Stellung der Regierung
vor Otto I. zu den Klöstern entspricht die abwehrende
Haltung, wie sie in der Auffassung des Rechtsverhältnisses in
Böhmer 764 entgegentritt, der Politik Otto’s I. aber die Formulirung
in B.
Also auch die Entwicklung der rechtlichen Verhältnisse
führt in das X. Jahrhundert. Dieses Resultat stimmt aber
vollständig überein mit dem Resultate der Untersuchung über
das Besitzverhältniss des Klosters. Was wir von der Geschichte
des Klosters wissen, widerspricht durchaus nicht diesen Annahmen.
Das Kloster, den Ungarneinfällen ausgesetzt, hatte
natürlich auch ungeheueren Schaden durch dieselben erlitten.
Als nun Konrad, Bischof von Constanz von 934—975, die
Administration über die Stiftung seines Geschlechtes übernahm,
so musste dieser einerseits trachten, dem Kloster seinen grossen
Verlust zu restituiren, 1 anderseits bestrebt sein, dem Kloster
Freiheiten und Rechte zuzuwenden, um sie dadurch vor jeglicher
Willkür zu sichern, besonders aber das Recht der unbedingt
freien Abtswahl ihnen zu vindiciren. 2 Diese Bestrebungen und
die Tendenz, welche B zu Grunde liegt, scheinen sich wohl
zu decken, und die Annahme, dass Bischof Konrad der Erweiterung
der Urkunde nicht ferne steht, dürfte insofern richtig
sein, als wir in ihm den intellectuellen Urheber wohl vermuthen
können.
Was die äusseren Merkmale der Urkunde betrifft, so
habe ich gleich Anfangs hervorgehoben, dass der. Schriftcharakter
dem X. Jahrhundert entspricht; ich glaube diese
Angabe aber noch dahin bestimmter fassen zu können, dass
die Schrift in B mit der Urkundenschrift der Zeit Otto’s I.
zusammenfällt. Es ist nun zunächst festzuhalteu, was auch
mehrmals im Laufe der Untersuchung besonders hervorge-1
Cfr. Zapf Monum. anecd. 310.
2 War ja doch Konrad, ehe er Bischof von Constanz wurde, Mönch des
Klosters St. Gallen. Seine Stellung“ konnte demnach leicht zu willkürlichen
Schritten den erwünschten Präcedenzfall liefern.