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Riegel*.
thatsächlich, an die Besitzer der Ufergründe über. Da mag
auch Rheinau, das schon durch seine Lage auf solchen Erwerbszweig
angewiesen war, zu Zeiten, da die Beamten des Fiscus
minder eifersüchtig und aufmerksam auf die Wahrung der
iiscalischen Rechte waren, sich ein solches Recht angemasst
haben. Erst bei solcher Sachlage konnte der Interpolator auf
den Gedanken kommen, einen Rechtstitel für Fischereigerechtsame
schaffen zu wollen. Offenbar befleissigt er sich dabei
kluger Mässigung und der Berücksichtigung der Rechte oder
Rechtsansprüche Dritter; für die Strecke von Laufen bis
Schwaben nimmt er das Fischereirecht nur jeden dritten Tag
für das Kloster in Anspruch.
Gleichen Voraussetzungen begegnen wir bei der Erweiterung
der Stelle über die Abtswahl in B. Daselbst ist erstlich
verglichen mit A die Stelle secundum regulam S. Benedicti
eingeschoben.
Dieselbe Wendung findet sich in gleichem Zusammenhänge
auch schon in den Urkunden der Karolinger; 1 ist jedoch
in der Zeit der sächsischen Kaiser weit häufiger in Gebrauch.
Ferner enthält B einen Zusatz, welcher das Recht der freien
Abtswahl für den Fall dem Kloster zugesteht, als eine geeignete
Person innerhalb desselben nicht gefunden werden kann.
Dieser Zusatz ist viel wichtiger und muss desshalb mit Rücksicht
auf die Kritik der Urkunde eingehender behandelt
werden. Mit dem Rechte der freien Abtswahl im Kloster
Rheinau beschäftigen sich ausser A und B noch die Urkunden
vom 12. April 858, Böhmer 788 und das Actum spurium von
852, Böhmer 764. In der ersten Urkunde lautet die betreffende
Stelle: ,Post eius (Wolvini) de hac luce dicessum liceat monachis
in eodem coenobio consistentibus inter se abbatem eligendi
per nostram nostrorumque successorum iussionem et
concessionem.
Diese ganz allgemein gehaltene Bestimmung hatte den
Fall, dass aus dem Kloster selbst kein geeigneter Abt hervorgehen
könnte, nicht berührt. Die Frage, ob auch dann noch
dem Kloster das Recht der freien Wahl zustand, blieb unbeantwortet.
Sie scheint von dem Kloster selbst in Anregung
1 So in der Urk. Karl d. Gr. für Hersfekl. Siclcel Acta II. K. 34.