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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 76. Band, (Jahrgang 1874)

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Riegel*.

thatsächlich,  an  die  Besitzer  der  Ufergründe  über.  Da  mag
auch  Rheinau,  das  schon  durch  seine  Lage  auf  solchen  Erwerbszweig ­
  angewiesen  war,  zu  Zeiten,  da  die  Beamten  des  Fiscus
minder  eifersüchtig  und  aufmerksam  auf  die  Wahrung  der
iiscalischen  Rechte  waren,  sich  ein  solches  Recht  angemasst
haben.  Erst  bei  solcher  Sachlage  konnte  der  Interpolator  auf
den  Gedanken  kommen,  einen  Rechtstitel  für  Fischereigerechtsame ­
  schaffen  zu  wollen.  Offenbar  befleissigt  er  sich  dabei
kluger  Mässigung  und  der  Berücksichtigung  der  Rechte  oder
Rechtsansprüche  Dritter;  für  die  Strecke  von  Laufen  bis
Schwaben  nimmt  er  das  Fischereirecht  nur  jeden  dritten  Tag
für  das  Kloster  in  Anspruch.
Gleichen  Voraussetzungen  begegnen  wir  bei  der  Erweiterung ­
  der  Stelle  über  die  Abtswahl  in  B.  Daselbst  ist  erstlich
verglichen  mit  A  die  Stelle  secundum  regulam  S.  Benedicti
eingeschoben.
Dieselbe  Wendung  findet  sich  in  gleichem  Zusammenhänge ­
  auch  schon  in  den  Urkunden  der  Karolinger; 1  ist  jedoch
in  der  Zeit  der  sächsischen  Kaiser  weit  häufiger  in  Gebrauch.
Ferner  enthält  B  einen  Zusatz,  welcher  das  Recht  der  freien
Abtswahl  für  den  Fall  dem  Kloster  zugesteht,  als  eine  geeignete ­
  Person  innerhalb  desselben  nicht  gefunden  werden  kann.
Dieser  Zusatz  ist  viel  wichtiger  und  muss  desshalb  mit  Rücksicht ­
  auf  die  Kritik  der  Urkunde  eingehender  behandelt
werden.  Mit  dem  Rechte  der  freien  Abtswahl  im  Kloster
Rheinau  beschäftigen  sich  ausser  A  und  B  noch  die  Urkunden
vom  12.  April  858,  Böhmer  788  und  das  Actum  spurium  von
852,  Böhmer  764.  In  der  ersten  Urkunde  lautet  die  betreffende
Stelle:  ,Post  eius  (Wolvini)  de  hac  luce  dicessum  liceat  monachis
  in  eodem  coenobio  consistentibus  inter  se  abbatem  eligendi
  per  nostram  nostrorumque  successorum  iussionem  et
concessionem.
Diese  ganz  allgemein  gehaltene  Bestimmung  hatte  den
Fall,  dass  aus  dem  Kloster  selbst  kein  geeigneter  Abt  hervorgehen ­
  könnte,  nicht  berührt.  Die  Frage,  ob  auch  dann  noch
dem  Kloster  das  Recht  der  freien  Wahl  zustand,  blieb  unbeantwortet. ­
  Sie  scheint  von  dem  Kloster  selbst  in  Anregung

1  So  in  der  Urk.  Karl  d.  Gr.  für  Hersfekl.  Siclcel  Acta  II.  K.  34.
            
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