Ueber eine Urkunde Ludwig des Deutschen für das Kloster Rheinau. 485
Odilleoz gewesen wäre, würde wohl kaum von dem Urkundenschreiber
ohne alle Titulatur und ohne alles Prädicat angeführt
worden sein. Ueberhaupt besagt die Originalurkunde
doch nur diess: Königliche Güter, welche zuvor Odilleoz unter
irgend einem Rechtstitel inne hatte, die jetzt aber an den
König zurückgefallen sind, werden von diesem jetzt dem
Kloster geschenkt.' Diese Thatsache ist es, die der Interpolator
benutzt, um irgend welche spätere Ansprüche des Klosters
geltend zu machen, und gerade der Umstand, dass 870 die
betreffenden Besitzungen nicht näher bezeichnet worden sind,
bietet ihm die Handhabe, hier seine Einschaltung einzufügen.
Der Interpolator bleibt dabei nicht stehen, sondern versucht
zugleich eine Erweiterung der Rechte und Freiheiten
des Klosters. So durch die Einschaltung der Worte Insuper
de loco Loufal — concedimus. Mit diesen Fischereigerechtsamen
steht es im Allgemeinen so: Im VIII. und IX. Jahrhundert
werden sie, soweit es sich um kleinere Gewässer
handelt, mitunter auch mit dem Gute selbst verliehen. Doch
ist die Fischerei gewöhnlich ein Gegenstand königlicher Verfügung.
Es ist daher nicht zu verwundern, dass weder in den
Formeln sich piscationes unter den Gerechtsamen finden, noch
in den Urkunden, gleich dem Gebrauche der späteren Zeit,
die piscationes als stehender Begriff neben Uferbesitzungen
genannt sind. In den grösseren Flüssen, insbesondere im Rhein
und in der Mosel, war das Fischereirecht unter den Karolingern
so sehr dem Fiscus Vorbehalten, dass es gleich dem Jagdrechte
durch einen besondern Bann geschützt wurde; wie denn
auch unter Forestum geradezu das Recht auf Fischerei, wie
das Recht am Walde und Wildstande verstanden wird. In
einer Urkunde Ludwig des Frommen wird ausdrücklich gesagt:
Si quidem cuiuscumque potestatis sint litora, nostra tarnen est
regalis aqua. Erst mit der Zeit geht auch dieses ursprünglich
fiscalische Recht, sei es durch besondere Verleihung, oder nur
eingetreten ist, wird dadurch gestützt, dass in dem St. Gallener Kataloge
der Rheinauer Mönche Zapf Monum. anecd. p. 446 vom Jahre S85 ein
Adileoz diaconus verzeichnet wird. Dass Odilleoz den ,Dynastes* im
Klettgau angehörte, wird von Zapf durch nichts begründet. Wohl ist von
ihm der bedeutende Besitz, der in der Urkunde enthalten ist, der zwingende
Grund zu dieser Annahme.
Sitzuugöher. d. phil.-liist. CI. 1.XXVI- Bd. II1- Hft.
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