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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 76. Band, (Jahrgang 1874)

Ueber  eine  Urkunde  Ludwig  des  Deutschen  für  das  Kloster  Rheinau.  485

Odilleoz  gewesen  wäre,  würde  wohl  kaum  von  dem  Urkundenschreiber ­
  ohne  alle  Titulatur  und  ohne  alles  Prädicat  angeführt ­
  worden  sein.  Ueberhaupt  besagt  die  Originalurkunde
doch  nur  diess:  Königliche  Güter,  welche  zuvor  Odilleoz  unter ­
  irgend  einem  Rechtstitel  inne  hatte,  die  jetzt  aber  an  den
König  zurückgefallen  sind,  werden  von  diesem  jetzt  dem
Kloster  geschenkt.'  Diese  Thatsache  ist  es,  die  der  Interpolator
benutzt,  um  irgend  welche  spätere  Ansprüche  des  Klosters
geltend  zu  machen,  und  gerade  der  Umstand,  dass  870  die
betreffenden  Besitzungen  nicht  näher  bezeichnet  worden  sind,
bietet  ihm  die  Handhabe,  hier  seine  Einschaltung  einzufügen.
Der  Interpolator  bleibt  dabei  nicht  stehen,  sondern  versucht ­
  zugleich  eine  Erweiterung  der  Rechte  und  Freiheiten
des  Klosters.  So  durch  die  Einschaltung  der  Worte  Insuper
de  loco  Loufal  —  concedimus.  Mit  diesen  Fischereigerechtsamen ­
  steht  es  im  Allgemeinen  so:  Im  VIII.  und  IX.  Jahrhundert ­
  werden  sie,  soweit  es  sich  um  kleinere  Gewässer
handelt,  mitunter  auch  mit  dem  Gute  selbst  verliehen.  Doch
ist  die  Fischerei  gewöhnlich  ein  Gegenstand  königlicher  Verfügung. ­
  Es  ist  daher  nicht  zu  verwundern,  dass  weder  in  den
Formeln  sich  piscationes  unter  den  Gerechtsamen  finden,  noch
in  den  Urkunden,  gleich  dem  Gebrauche  der  späteren  Zeit,
die  piscationes  als  stehender  Begriff  neben  Uferbesitzungen
genannt  sind.  In  den  grösseren  Flüssen,  insbesondere  im  Rhein
und  in  der  Mosel,  war  das  Fischereirecht  unter  den  Karolingern ­
  so  sehr  dem  Fiscus  Vorbehalten,  dass  es  gleich  dem  Jagdrechte
  durch  einen  besondern  Bann  geschützt  wurde;  wie  denn
auch  unter  Forestum  geradezu  das  Recht  auf  Fischerei,  wie
das  Recht  am  Walde  und  Wildstande  verstanden  wird.  In
einer  Urkunde  Ludwig  des  Frommen  wird  ausdrücklich  gesagt:
Si  quidem  cuiuscumque  potestatis  sint  litora,  nostra  tarnen  est
regalis  aqua.  Erst  mit  der  Zeit  geht  auch  dieses  ursprünglich
fiscalische  Recht,  sei  es  durch  besondere  Verleihung,  oder  nur
eingetreten  ist,  wird  dadurch  gestützt,  dass  in  dem  St.  Gallener  Kataloge
der  Rheinauer  Mönche  Zapf  Monum.  anecd.  p.  446  vom  Jahre  S85  ein
Adileoz  diaconus  verzeichnet  wird.  Dass  Odilleoz  den  ,Dynastes*  im
Klettgau  angehörte,  wird  von  Zapf  durch  nichts  begründet.  Wohl  ist  von
ihm  der  bedeutende  Besitz,  der  in  der  Urkunde  enthalten  ist,  der  zwingende ­
  Grund  zu  dieser  Annahme.
Sitzuugöher.  d.  phil.-liist.  CI.  1.XXVI-  Bd.  II1-  Hft.

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