Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 76. Band, (Jahrgang 1874)

482

R  i  e  g  e  r.

Deum  et  secundum  cumque  monachicae  professionis  conseculura
  veluti  decet  gregatione  sibi  placeat  salva  electione
dignus  existat  sua  sibi  rectorem  eligant,  donec  rursus
  eorum  aliquem  divina  elementia
inibi  votivum  disponent  fieri  dispensatorem.

So  weit  die  Vergleichung  der  differirenden  Stellen  in
den  beiden  Fassungen.  Zu  ihrer  Würdigung  glaube  ich  mit
Rücksicht  auf  den  oben  angedeuteten  Zusammenhang  mit  den
anderen  liiehergehörenden  Urkunden  vor  allem  einige  Worte
über  die  ausser  jenem  von  870  uns  erhaltenen  Diplome  Ludwig ­
  des  Deutschen  für  dieses  Kloster  vorausschicken  zu  müssen.
Es  sind  dies  die  Urkunden  vom  Jahre  852  (Böhmer  Reg.
Carol.  764)  und  jene  vom  12.  April  858  (Böhmer  Reg.  Carol.
  788).  Letztere  ist  im  Original  vorhanden;  erstere  aber
eine  Fälschung,  der  Schrift  nach  aus  dem  Anfänge  des
X.  Jahrhunderts,  von  ungeschickter  Hand,  welche  sich  bemüht,
die  carolingische  Schrift  nachzuahmen.  Die  Recog-nition  des
Hadebertus  in  dieser  Urkunde  beweist,  dass  er  eine  echte  spätere ­
  Urkunde,  wohl  Böhmer  788,  zur  Vorlage  hatte.  Ueber
diese  Urkunde  spricht  sich  schon  Sickel  in  den  Beiträgen  zur
Diplomatik  I.  p.  60  dahin  aus,  dass  sie  unbedingt  zu  verwerfen ­
  sei.
So  ungeschickt  die  Fälschung  auch  ist,  so  unkanzleigemäss
  die  Formeln  in  dieser  Urkunde  sind,  so  gibt  sie  dennoch ­
  Aufschluss  über  die  in  dem  Kloster  Rheinau  zu  Anfang
des  X.  Jahrhunderts  herrschende  Tendenz.  Gerade  desshalb
muss  sie  zur  Beurtlieilung  unserer  Urkunde  mit  herbeigezogen
werden.  Die  Urkunde  ferner  vom  12.  April  858,  welche  die
Restauration  des  Klosters  Rheinau  durch  Wolvin  und  die
Sicherung  durch  die  königliche  Immunität  nebst  freier  Abtswahl ­
  betrifft,  ist  besonders  wichtig  wegen  des  in  dieser  Urkunde ­
  aufgezählten  Besitzes  des  Klosters.
Fassen  wir  zunächst  das  Besitzverhältniss  des  Rheinauer
Klosters  ins  Auge;  denn  die  Betrachtung  der  ersten  differireuden
  Stelle  ergibt  ,  dass  in  dem  Texte  B  zwischen  die  Worte
liabuit  und  vt  perpetualiter  eine  genaue  Aufzählung  der  Besitzungen ­
  des  Odilleoz  eingeschoben  sei.  Dass  genaue  Aufzählungen ­
  von  Gütern  in  Urkundenabschriften  häufig  eingeschoben
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.