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R i e g e r.
Deum et secundum cumque monachicae professionis conseculura
veluti decet gregatione sibi placeat salva electione
dignus existat sua sibi rectorem eligant, donec rursus
eorum aliquem divina elementia
inibi votivum disponent fieri dispensatorem.
So weit die Vergleichung der differirenden Stellen in
den beiden Fassungen. Zu ihrer Würdigung glaube ich mit
Rücksicht auf den oben angedeuteten Zusammenhang mit den
anderen liiehergehörenden Urkunden vor allem einige Worte
über die ausser jenem von 870 uns erhaltenen Diplome Ludwig
des Deutschen für dieses Kloster vorausschicken zu müssen.
Es sind dies die Urkunden vom Jahre 852 (Böhmer Reg.
Carol. 764) und jene vom 12. April 858 (Böhmer Reg. Carol.
788). Letztere ist im Original vorhanden; erstere aber
eine Fälschung, der Schrift nach aus dem Anfänge des
X. Jahrhunderts, von ungeschickter Hand, welche sich bemüht,
die carolingische Schrift nachzuahmen. Die Recog-nition des
Hadebertus in dieser Urkunde beweist, dass er eine echte spätere
Urkunde, wohl Böhmer 788, zur Vorlage hatte. Ueber
diese Urkunde spricht sich schon Sickel in den Beiträgen zur
Diplomatik I. p. 60 dahin aus, dass sie unbedingt zu verwerfen
sei.
So ungeschickt die Fälschung auch ist, so unkanzleigemäss
die Formeln in dieser Urkunde sind, so gibt sie dennoch
Aufschluss über die in dem Kloster Rheinau zu Anfang
des X. Jahrhunderts herrschende Tendenz. Gerade desshalb
muss sie zur Beurtlieilung unserer Urkunde mit herbeigezogen
werden. Die Urkunde ferner vom 12. April 858, welche die
Restauration des Klosters Rheinau durch Wolvin und die
Sicherung durch die königliche Immunität nebst freier Abtswahl
betrifft, ist besonders wichtig wegen des in dieser Urkunde
aufgezählten Besitzes des Klosters.
Fassen wir zunächst das Besitzverhältniss des Rheinauer
Klosters ins Auge; denn die Betrachtung der ersten differireuden
Stelle ergibt , dass in dem Texte B zwischen die Worte
liabuit und vt perpetualiter eine genaue Aufzählung der Besitzungen
des Odilleoz eingeschoben sei. Dass genaue Aufzählungen
von Gütern in Urkundenabschriften häufig eingeschoben