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ß i e g e r.
kennen; die Formeln des Textes B entsprechen im Ganzen
dem Kanzleigebrauche der Karolinger; mit Recht hat daher
Sickel, der die Urkunde nur in der Form B kennt, diese auf
Grund der kanzleigemässen Sprache unter die echten Urkunden
aufnehmen können. Die Thatsache der Interpolation, sowie
der Grad der Geschicklichkeit bei der Umarbeitung der
Vorlage ergibt sich aus dem Vergleiche von A mit B. Durch
Hinzuziehen des übrigen hiehergehörenden Urkundenmaterials
erhalten wir zugleich den zur Erläuterung des Falles nothwendigen
Einblick in die innere Geschichte des Klosters
Rheinau.
Das Verhältniss zwischen A und B — denn C kommt
nicht in Betracht, da nur unbedeutende stilistische Differenzen
mit B zu nennen wären — ist nicht nur als Verhältniss zwischen
einem Original und einer späteren Interpolation, welche
beide, wie schon gesagt, erhalten sind, interessant, sondern
durch den Zusammenhang mit anderen Urkunden, welche die
hier berührten Fragen behandeln, wird die Erläuterung dieser
beiden Fassungen gleichbedeutend für die Geschichte der
Ueberlieferung, wie für die Entwicklung der Institutionen und
des Kanzleiwesens im Mittelalter.
Was zunächst das Verhältniss von A zu B betrifft, so
wird eine Vergleichung der differirenden Stellen, wie ich sie
hier folgen lasse, über die Bedeutung der Differenzen, sowie
über den Formelcharakter der interpolirten Stelle Aufschluss
geben.
Rein formaler Natur ist der Unterschied der Corroborationsformel
in den beiden Ueberlieferungen.
A.
Et ut haec auctoritas largitionis
nostrae firmior habeatur
et per futura tempora
a fidelibus nostris verius
credatur et diligentius
observetur, manu propria
nostra subter eam firmavimus
et annuli nostri inpressione
assignare iussimus.
B.
Et ut haec nostrae largitionis auctoritas
in succedentibus annis ab
Omnibus dei fidelibus nostris firmius
habeatur et diligentius observetur
nostrae confirmationis praeceptum
conscribi iussimus, proprtaque
manu nostra illud firmavimus
et anmdi nostri impressione
sigillari praecepimus.