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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 76. Band, (Jahrgang 1874)

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Sacken.

nach  dem  Abschiede)  und  das  Bürgerrecht  nur  auf  deren  Kinder ­
  beschränkt  wird,  aber  auch  in  dem  besonders  hervorgehobenen
  Falle,  dass  diese  Frau  peregrini  juris  war;  die  Kinder
sollten  auch  dann  so  angesehen  werden,  als  wenn  beide  Eltern
römische  Bürger  wären.  Die  Auxiliarsoldaten  erhielten  das
Bürgerrecht  für  die  Kinder  der  Frau,  mit  der  sie  eben  in  matriinonium
  oder,  wie  es  später  heisst,  in  „concessa  consuetudine“
lebten,  1  wenn  diese  eine  römische  Bürgerin  war,  ja  die  Ledigen
sogar  für  die  einer  zukünftigen  Frau.  Erst  durch  das  jus  connubii
  Kurden  die  Kinder  der  bürgerlichen  Stellung  und  staatsrechtlichen ­
  Anerkennung  theilhaftig,  justi  liberi  et  heredes,
während  die  in  matrimonio  erzeugten  der  Mutter  folgten.
Was  die  eigentliche  Stylisirung  anbelangt,  so  unterscheiden ­
  sich  die  Prätorianer-  und  Stadtcohorten-Diplome  von  den
übrigen  dadurch,  dass  in  jenen  der  Kaiser  nach  Art  der  Edicte
in  der  ersten  Person  spricht,  in  diesen  wie  bei  den  Leges  in
der  dritten  Person.
Selbstverständlich  sind  bei  der  geringen  Anzahl  der  Gardesoldaten ­
  die  solchen  ertheilten  Heiratsbewilligungen  weit  seltener. ­
  Unter  den  58  bisher  bekannten  Militärdiplomen  sind  nur
acht  an  Prätorianer  verliehene,  darunter  zwei  kleine  Fragmente,
von  denen  das  eine,  d,  als  Prätorianer-Diplom  nicht  ganz
sicher  ist.  Das  unserige  ist  sonach  das  neunte.  Sie  sind  von
folgenden  Kaisern:
a)  Vespasianus  v.  J.  76  (Kenner  in  den  Mitth.  d.
k.  k.  Central-Commission  z.  Erforsch,  u.  Erhalt,  d.  Baudenkmale, ­
  XIY,  125.  Mommsen,  p.  853,  X.).  Gefunden  in  Kustendje,
  jetzt  im  kais.  Antikencabinete  zu  Wien.
b)  Marcus  Aurelius  und  Lucius  Verus  (Cardinali,
Dipl.  mil.  p.  231.  Mommsen,  p.  889,  XLVII.).  Gef.  zu  Cliieti.
Fragment.
c)  Septimius  Severus  und  Caracalla,  v.  J.  208  (Cardinali, ­
  p.  250.  Mommsen,  p.  890,  XLVIII.).  Gef.  zu  Mantua
und  noch  daselbst.
d)  Elagabalus  und  Severus  Alexander  v.  J.  222
(Baudi  de  Vesme,  a.  a.  O.  Mommsen,  p.  892,  L.).  Zu  Monza.

1  Diplome  von  Philippus  lind  Decius,  Mommsen,  p.  896,  898.
            
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