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Sacken.
nach dem Abschiede) und das Bürgerrecht nur auf deren Kinder
beschränkt wird, aber auch in dem besonders hervorgehobenen
Falle, dass diese Frau peregrini juris war; die Kinder
sollten auch dann so angesehen werden, als wenn beide Eltern
römische Bürger wären. Die Auxiliarsoldaten erhielten das
Bürgerrecht für die Kinder der Frau, mit der sie eben in matriinonium
oder, wie es später heisst, in „concessa consuetudine“
lebten, 1 wenn diese eine römische Bürgerin war, ja die Ledigen
sogar für die einer zukünftigen Frau. Erst durch das jus connubii
Kurden die Kinder der bürgerlichen Stellung und staatsrechtlichen
Anerkennung theilhaftig, justi liberi et heredes,
während die in matrimonio erzeugten der Mutter folgten.
Was die eigentliche Stylisirung anbelangt, so unterscheiden
sich die Prätorianer- und Stadtcohorten-Diplome von den
übrigen dadurch, dass in jenen der Kaiser nach Art der Edicte
in der ersten Person spricht, in diesen wie bei den Leges in
der dritten Person.
Selbstverständlich sind bei der geringen Anzahl der Gardesoldaten
die solchen ertheilten Heiratsbewilligungen weit seltener.
Unter den 58 bisher bekannten Militärdiplomen sind nur
acht an Prätorianer verliehene, darunter zwei kleine Fragmente,
von denen das eine, d, als Prätorianer-Diplom nicht ganz
sicher ist. Das unserige ist sonach das neunte. Sie sind von
folgenden Kaisern:
a) Vespasianus v. J. 76 (Kenner in den Mitth. d.
k. k. Central-Commission z. Erforsch, u. Erhalt, d. Baudenkmale,
XIY, 125. Mommsen, p. 853, X.). Gefunden in Kustendje,
jetzt im kais. Antikencabinete zu Wien.
b) Marcus Aurelius und Lucius Verus (Cardinali,
Dipl. mil. p. 231. Mommsen, p. 889, XLVII.). Gef. zu Cliieti.
Fragment.
c) Septimius Severus und Caracalla, v. J. 208 (Cardinali,
p. 250. Mommsen, p. 890, XLVIII.). Gef. zu Mantua
und noch daselbst.
d) Elagabalus und Severus Alexander v. J. 222
(Baudi de Vesme, a. a. O. Mommsen, p. 892, L.). Zu Monza.
1 Diplome von Philippus lind Decius, Mommsen, p. 896, 898.