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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 76. Band, (Jahrgang 1874)

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Rocltinger.

dusser  stadt  gewonheit  vnd  alt  herkomen'  von  derselben  Hand,
welche  das  Landrecht  des  sogenannten  Schwabenspiegels  gefertigt, ­
  auf  vier  Blättern  und  der  ersten  Hälfte  der  folgenden
Seite  des  fünften.  Wieder  von  dieser  Hand,  aber  theihveise
mit  späteren  Bemerkungen  versehen,  folgt  auf  dem  sechsten
Blatte  und  der  ersten  Seite  des  siebenten  eine  Zusammenstellung ­
  ,was  do  sein  nach  altem  herkomen  die  broche  szo  me
nach  dusser  statt  gewonheit  bisz  her  erkant  hatt\  Auf  der
zweiten  Seite  dieses  Blattes  und  dem  ganzen  folgenden  findet
sich  von  anderer  Hand  die  Feuerordnung  vom  15.  November
1590.  Nach  drei  leeren  Blättern  stossen  wir  abermals  von  der
ursprünglichen  fl  and  auf  ,gemeiner  stadt  ordenunge'  mit  verschiedenen ­
  darauf  bezüglichen  Satzungen,  insbesondere  wieder
mit  Rücksicht  auf  Feuersgefahr,  auf  sechs  Blättern  und  der
ersten  Seite  des  folgenden.  Von  dem  übrigen  Inhalte  sei  hier
nur  in  Kürze  berührt,  dass  den  grössten  Theil  ein  Verbriefungsprotokoll
  über  Käufe  und  Verkäufe  von  Liegenschaften  bildet,
wie  insbesondere  in  nicht  weniger  als  685  Nummern  1  vom
6.  Jänner  1573  bis  1.  November  1597,  woran  sich  noch  eine
Reihe  von  ungezählten  bis  in  das  Jahr  1603  anschliesst,  wie
Verzeichnungen  über  die  Bürgeraufnahmen  von  1572—  1612.

II.
Wende  ich  mich  nunmehr  zu  dem  eigentlichen  Gegenstände ­
  der  Besprechung,  zu  dem  Landrechte  des  sogenannten ­
  Schwabenspiegels,  so  dürfte  die  nachfolgende
Zusammenstellung  seiner  Artikel  gegenüber  der  Ausgabe  des
Freiherrn  v.  Lassberg  das  gegenseitige  Verhältniss  in  der  wünschenswerthen
  Uebersichtlickkeit  vor  Augen  führen.

1  Sie  beginnen  unter  der  Hauptüberschrift:  Anno  dorninj  1573  seind  diesse
naehbenenten  gewehret  worden  wie  volget.
Am  Schlüsse  der  einzelnen  heisst  es  gewöhnlich,  dass  der  Verkäufer ­
  dem  Käufer  hierüber  nach  dem  Stadtrechte  ,sein  bekenniger  herr
vnd  wher  —  oder  where  —  vor  aller  anspraehe  sein 1  wolle.
            
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