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Rocltinger.
dusser stadt gewonheit vnd alt herkomen' von derselben Hand,
welche das Landrecht des sogenannten Schwabenspiegels gefertigt,
auf vier Blättern und der ersten Hälfte der folgenden
Seite des fünften. Wieder von dieser Hand, aber theihveise
mit späteren Bemerkungen versehen, folgt auf dem sechsten
Blatte und der ersten Seite des siebenten eine Zusammenstellung
,was do sein nach altem herkomen die broche szo me
nach dusser statt gewonheit bisz her erkant hatt\ Auf der
zweiten Seite dieses Blattes und dem ganzen folgenden findet
sich von anderer Hand die Feuerordnung vom 15. November
1590. Nach drei leeren Blättern stossen wir abermals von der
ursprünglichen fl and auf ,gemeiner stadt ordenunge' mit verschiedenen
darauf bezüglichen Satzungen, insbesondere wieder
mit Rücksicht auf Feuersgefahr, auf sechs Blättern und der
ersten Seite des folgenden. Von dem übrigen Inhalte sei hier
nur in Kürze berührt, dass den grössten Theil ein Verbriefungsprotokoll
über Käufe und Verkäufe von Liegenschaften bildet,
wie insbesondere in nicht weniger als 685 Nummern 1 vom
6. Jänner 1573 bis 1. November 1597, woran sich noch eine
Reihe von ungezählten bis in das Jahr 1603 anschliesst, wie
Verzeichnungen über die Bürgeraufnahmen von 1572— 1612.
II.
Wende ich mich nunmehr zu dem eigentlichen Gegenstände
der Besprechung, zu dem Landrechte des sogenannten
Schwabenspiegels, so dürfte die nachfolgende
Zusammenstellung seiner Artikel gegenüber der Ausgabe des
Freiherrn v. Lassberg das gegenseitige Verhältniss in der wünschenswerthen
Uebersichtlickkeit vor Augen führen.
1 Sie beginnen unter der Hauptüberschrift: Anno dorninj 1573 seind diesse
naehbenenten gewehret worden wie volget.
Am Schlüsse der einzelnen heisst es gewöhnlich, dass der Verkäufer
dem Käufer hierüber nach dem Stadtrechte ,sein bekenniger herr
vnd wher — oder where — vor aller anspraehe sein 1 wolle.