Berichte über Handschriften des sog. Schwaben Spiegels.
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masse nach in die zweite Hälfte des 16. Jahrhunderts
fallen, und über dieses hinaus noch bis in die Mitte des
ersten Viertels des 17. reichen.
Auf dem Vorderdeckel steht, wovon bereits vorhin aus
Kopp’s Nachricht die Rede gewesen, noch ziemlich lesbar die
technische Bezeichnung des Buches: ,Landt Richter' mit
nachgesetztem Punkte schwarz, und darunter sodann roth: und
Stadt-Buch.
Die ganze Handschrift besteht, wenn man so will, aus
zwei Theilen, dem Landrechte des sogenannten Schwabenspiegels
mit vorangehendem alphabetischen Inhaltsverzeichnisse,
und dann dem eigentlichen Stadt- und Bürgerbuche.
Was den ersten Tlieil anlangt, geht dem Landrechte des
sogenannten Schwabenspiegels selbst ein Quintern voraus, auf
dessen erstem Blatte sich, abgesehen von Anderem, was hierher
nicht einschlägt, die auf den Schluss der Vorrede unseres
Rechtsbuches 1 sich beziehende Bemerkung findet: Der Landtrichter
wirdt disz buch genantt, während von dem zweiten
Blatte an bis zum siebenten einschliesslich ein, wie bereits angegeben,
alphabetisch eingerichtetes Inhaltsverzeichniss
mit jedesmaliger Anführung der betreffenden Folien des
Textes folgt, die übrigen Blätter leer sind. Das Landrecht
des sogenannten Schwabenspiegels selbst sodann umfasst
90 von der ursprünglichen Hand oben je in der Mitte
der ersten Seite eines Blattes schwarz bezeichnete Folien in
Lagen von abwechselnd 5 und 6 Bogen.
Hieran schliesst sich auf einer neuen Lage von Papier
mit demselben fast das ganze Buch bis an das Ende durchlaufenden
Wasserzeichen das eigentliche Stadt- und Bürgerbuch,
von verschiedenen Händen mit Einträgen bis zum
Jahre 1612, abgesehen von solchen über die Münzwerthe zu
Witzenhausen, wie hier und dort eingestreuten geschichtlichen
Aufzeichnungen, meist die Rechts- und (xemeinde Verhältnisse
dortselbst betreffend. Als der erste begegnet uns hievon ,gemayner
bruch zuhegen vnd zuhalden das halsgerielite nach
Vgl. hierüber unten 111.