Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 75. Band, (Jahrgang 1873)

46

B  ü  ding  er.

der  Stele  des  oben  (§.  5  S.  461)  erwähnten  Khonsowunders
nur  von  Neuem  bestätigt:  gerade  hierin  liegt  aber  (vgl.  unten
S.  46)  ein  sprechender  Protest  gegen  egyptische  Anschauung.
Weit  bemerkenswerther  ist  der  absichtliche  Gegensatz
der  wesentlichsten  Bestimmungen,  da  die  Beschneidung,  als
nach  Mosis  Tode  eingeführt  (§.  6  S.  461),  nichts  gegen  diese
Absichtlichkeit  beweist.  Ausdrücklich  sagt  denn  auch  unser
treuer  Gewährsmann:  Osarsyf’s  meiste  Gesetze  seien  egyptischen
  Bräuchen  widersprechend  gewesen. 1  Die  vorher  von
ihm  angeführten  drei  Specialbestimmungen 2  sind  richtig  bezeichnet: ­
  Götteranbetung  wurde  förmlich  untersagt  (s.  unten
S.  51),  die  Ehen  wurden  mindestens  später  auf  Volksangehörige
beschränkt  —  war  doch  die  Zeit  der  Exodus  schon  um  Mosis
eigener  Vermählung  willen  nicht  zu  einer  solchen  Beschränkung
geeignet  —,  die  Tödtung  und  die  dem  Egypter  widerstrebende
Verzehrung  mindestens  von  Stücken  der  heiligen  Opferthiere
war  vorgeschrieben.  Zu  dem  zweiten  Punkte  ist  ferner  zu
bemerken,  dass  bei  der  neuen  ehelichen  und  sexuellen  Ordnung
sowol  der  Contrast  zur  egyptischen  ausdrücklich  bemerkt,  als
die  fernere  Beobachtung  des  egyptischen  Brauches  ausdrücklich ­
  verboten  wird  (Levit.  18,  2).  Zwischen  Moses  und  den
jüngeren  Söhnen  Aaron’s  entsteht  ein  Conflict  (Levit.  10,
16  flgde.),  weil  sie  sich  weigern,  Opferstücke  zu  verzehren.
Die  auf  eine  verschönernde  jüdische  Relation  zurückgehende ­
  und  mit  griechischen  Mythen  in  Verbindung  gebrachte
Darstellung  der  Exodus  bei  Hekataios  von  Abdera 3  aus  dem
Anfänge  der  Diadochenzeit  bemerkt  ferner,  die  damalige  Gesetzgebung ­
  sei  inzwischen  vielfach  verändert  worden  und  habe
,über  Heirathen  und  Begräbnisse'  Bestimmungen  enthalten,
welche  von  denen  ,der  anderen  Völker  sehr  ab  wichen'.

1  xoiauxa  0£  vo|j.o0sT75<jas  xai  TtXet'TTa  aXXa  p.aXiaxa  xo?<;  Atyu-xton;  eOtarjxoT«;  evavxtoiSpva.
  Manetho  ap.  Jos.  c.  Ap.  I  26,  p.  1200  cd.  Oberthür.
2  —  jr/jTc  Tspoay.uvetv  Oeous  pjx£  xtov  [xaXtaxa  ev  AcyuTxrtp  0ep.i<jXEuo[x^vcov  ieptov
£t6tov  ajc^EffOai  jjrjBsvoi;  7uavxa  x£  Ouelv  xat  avaXouv,  a’JVa;:xEGOai  8k  jxyjBevi
xojv  auva)[j.i(j[j.£V(i)v  (der  Eidverbündeten).
3  Diodor  bei  Photios  biblioth.  cod.  244  p.  380  ed.  Bekker  (Berlin  1824).
Josephus  c.  Ap.  I  22  p.  1184  flgde  ed.  Oberthür  bringt  noch  andere,  den
Juden  günstige  Belege.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.