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Büdinger.
Gesichtspunkt, von dem sie eingegeben sind, ist vielmehr der,
zunächst die Unheilbarkeit oder Heilbarkeit des Leidens zu
constatieren. Im erstem Falle wird freilich volle Seclusion
verfügt; aber auch dann gilt der Kranke nicht als ein von
der Gottheit Verworfener, wie eine Bestimmung über etwa
aussätzige Aaroniden zeigt (Levit. 22, 3), welche nur Functionsenthaltung
während der Krankheitsdauer vorschreibt. Dagegen
erscheint gerade dieses Uebel, obwol andere Flechtenformen
und Krätze erwähnt werden 1 , nicht unter den physischen
Fehlern, welche zur Bekleidung des Priesterthumes unfähig
machen: immerhin werden auch bei diesen letzteren die Einkünfte
nicht entzogen (Levit. 21, 22).
Bei dieser grundsätzlichen Auffassung fällt Beides um so
mehr auf: einmal die Genauigkeit der Beschreibung und Behandlung
gerade dieser Krankheitsform (Levit. 13; 14, 33—57)
und einer verwandten (Levit. 15), dann ihre ausschliessliche
und specielle Beaufsichtigung durch die Priester, d. h. ursprünglich
nur die Aaroniden. 2 Ausserdem ist nur von
sexuellen, ihrer Natur nach mit der öffentlichen Sittlichkeit
zusammenhängenden, und daher bei der gänzlichen Reorganisation
des oder vielmehr bei Neuschöpfung eines Volkes nicht zu
umgehenden Leiden die Rede. Aber die Behandlung aller
anderen Krankheiten, dazu die noch (§. 17 S. 48) zu erörternde
Todtenbestattung werden gänzlich unerwähnt gelassen und damit
der Sitte oder dem Privatermessen anheimgestellt.
Licht gewinnt dies auffallende Verhältniss unmittelbar
durch Zusammenstellung mit Manetho’s Bericht. Eine Behandlung
nach rein menschlichen und technisch-ärztlichen Gesichtspunkten
musste von den kranken Ausgestossenen an sich
als ein hoher Segen begrüsst und eine Entfernung aus der
ohnehin verlorenen Heimath — ganz unabhängig von den Revelationen
des neuen Jahvethumes — als Glück ergriffen
werden.
1 Levit. 21, 18—20 vgl. Knobel 521.
2 Denn nur diese sind ursprünglich unter den Priestern zu verstehen ; erst
in einer viel spätem Zeit wird der Begriff weiter gefasst. Vgl. Knobel
Levit. 418.