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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 75. Band, (Jahrgang 1873)

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Kockinger.

das  selbe  recht  hat  auch  der  herezog'  gegen  den  di  synen  hof
nicht,  suchint.  dicz  recht  habint  gemeinlich  u.  s.  w.  Sollte  das
nicht  genügen,  so  möge  noch  auf  folgenden  Fall  hingedeutet
sein.  In  I  findet  sich  bei  dem  Capitel  von  den  sieben  Heerschilden ­
  keine  Ueberschrift.  Wäre  II  ihr  hier  gefolgt,  so  könnte
sie  gleichfalls  keine  haben.  Aber  wir  treffen  hier  von  der  ursprünglichen ­
  ’  Hand:  Von  den  siben  herschilten.  Wäre  das
zugleich  der  Anfang  des  Capitels  selbst,  so  Hesse  sich  am  Ende
annehmen,  dass  der  Schreiber  den  Mangel  der  Ueberschrift  in
I  gleich  aus  diesen  Anfangsworten  zu  ergänzen  gesucht.  So  aber
beginnt  das  Capitel  mit  der  Aufzählung  der  sechs  Welten  nach
den  Origines  Isidors,  und  kömmt  erst  nach  dieser  Darstellung
auf  die  sieben  Heerschilde.  Es  besteht  also  wohl  kein  Zweifel,
dass  II  unabhängig  von  I  dasteht.  —  Ist  nun  aber  auch  der
andere  Fall  zu  erweisen,  dass  ebenso  I  unabhängig  von  II
sein  muss?  Auch  das  dürfte  nicht  schwer  fallen.  Während  II
in  L  40  ,sint  si  kneblein'  hat,  begegnet  uns  in  I:  sint  sie  degen
oder  kneblein.  Während  uns  in  II  bei  L  365  ,mit  kolbin  vnd
mit  wor'  entgegentritt,  findet  sich  in  1:  mit  kolbin  vnde  mit
steckin  vnd  mit  wen.  Will  man  einwenden,  dass  dergleichen
Einfügungen  am  Ende  auch  durch  Laune  des  Schreibers  entstanden ­
  sein  mögen,  so  wird  das  gewiss  nicht  von  einer  grossen
Zahl  von  Stellen  behauptet  werden  können,  welche  in  II  fehlen,
während  sie  in  I  ihren  richtigen  Platz  einnehmen.  Nur  ein
paar  Beispiele  sollen  hier  berührt  werden.  Wenn  gleich  in  der
Vorrede  Ld  der  verdorbene  Satz  in  II  ,daz  geistlich  gericht
ist  dem  pabest  geseczet  czu  bescliai  den  lei  eher  czeit  czu  reiten'
begegnet,  so  kann  gewiss  I  seinen  richtigen  ,daz  geistleich  gerichte
  ist  dem  pabst  gesetzet,  das  er  domite  richte,  dem  pabest
ist  gesetzet  czu  bescheidenlicher  czeit  czu  reiten'  nicht  dorther
genommen  haben.  Oder  während  II  am  Schlüsse  von  L  3  dem
Pabste  verweigert,  eine  Verfügung  zu  treffen,  welche  das  deutsche
Landrecht  beeinträchtigen  könnte,  hat  I  ganz  richtig  zu  ,vnser
lantrechte'  auch  noch:  vnd  lehenrecht.
Es  unterliegt  hienach  wie  weiterhin  auch  aus  der  theilweise
  nicht  unbedeutenden  Verschiedenheit  der  Ueberschriften
der  Artikel  wohl  keinem  Zweifel,  dass  die  beiden  Handschriften, ­
  um  welche  es  sich  handelt,  nicht  aus  einander  hervorgegangen ­
  sind.
            
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