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Kockinger.
das selbe recht hat auch der herezog' gegen den di synen hof
nicht, suchint. dicz recht habint gemeinlich u. s. w. Sollte das
nicht genügen, so möge noch auf folgenden Fall hingedeutet
sein. In I findet sich bei dem Capitel von den sieben Heerschilden
keine Ueberschrift. Wäre II ihr hier gefolgt, so könnte
sie gleichfalls keine haben. Aber wir treffen hier von der ursprünglichen
’ Hand: Von den siben herschilten. Wäre das
zugleich der Anfang des Capitels selbst, so Hesse sich am Ende
annehmen, dass der Schreiber den Mangel der Ueberschrift in
I gleich aus diesen Anfangsworten zu ergänzen gesucht. So aber
beginnt das Capitel mit der Aufzählung der sechs Welten nach
den Origines Isidors, und kömmt erst nach dieser Darstellung
auf die sieben Heerschilde. Es besteht also wohl kein Zweifel,
dass II unabhängig von I dasteht. — Ist nun aber auch der
andere Fall zu erweisen, dass ebenso I unabhängig von II
sein muss? Auch das dürfte nicht schwer fallen. Während II
in L 40 ,sint si kneblein' hat, begegnet uns in I: sint sie degen
oder kneblein. Während uns in II bei L 365 ,mit kolbin vnd
mit wor' entgegentritt, findet sich in 1: mit kolbin vnde mit
steckin vnd mit wen. Will man einwenden, dass dergleichen
Einfügungen am Ende auch durch Laune des Schreibers entstanden
sein mögen, so wird das gewiss nicht von einer grossen
Zahl von Stellen behauptet werden können, welche in II fehlen,
während sie in I ihren richtigen Platz einnehmen. Nur ein
paar Beispiele sollen hier berührt werden. Wenn gleich in der
Vorrede Ld der verdorbene Satz in II ,daz geistlich gericht
ist dem pabest geseczet czu bescliai den lei eher czeit czu reiten'
begegnet, so kann gewiss I seinen richtigen ,daz geistleich gerichte
ist dem pabst gesetzet, das er domite richte, dem pabest
ist gesetzet czu bescheidenlicher czeit czu reiten' nicht dorther
genommen haben. Oder während II am Schlüsse von L 3 dem
Pabste verweigert, eine Verfügung zu treffen, welche das deutsche
Landrecht beeinträchtigen könnte, hat I ganz richtig zu ,vnser
lantrechte' auch noch: vnd lehenrecht.
Es unterliegt hienach wie weiterhin auch aus der theilweise
nicht unbedeutenden Verschiedenheit der Ueberschriften
der Artikel wohl keinem Zweifel, dass die beiden Handschriften,
um welche es sich handelt, nicht aus einander hervorgegangen
sind.