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Rockinger.
sodann von Capitel 62—68 in feiner Cursivschrift erst an den
Rand bemerkt, und dann von anderer Hand, als welche den
Text gefertigt, in die betreffenden leeren Räume roth eingesetzt,
die letztgenannte nicht mehr, worauf sie wieder gleich unmittelbar
ohne irgend welche Randverzeichnungen von den Händen
des Textes eingesetzt folgen.
Heber ihr Verhältniss zu jenen in 1 kann hier auf das
verwiesen werden, was oben bereits in dieser Beziehung mit
Rücksicht auf die vorliegende Handschrift S 84—92 angeführt
worden ist.
3.
Insoferne sich in ihr zwei nicht unbedeutende
Lücken finden, nämlich theilweise oder ganz von Capitel 97
bis 186, und von Capitel 172—215, darf ein Blick auch auf
diesen Punkt nicht umgangen werden.
Dass sie nicht ursprünglich schon vorhanden gewesen,
lässt sich aus zwei Erwägungen erweisen, einmal aus der
Beachtung der an den Rand gesetzten Zahlen der Capitel,
sodann aber auch aus der Durchsicht des am Schlüsse der
Handschrift befindlichen Capitelverzeichnisses.
Schon oben S. 94 war davon die Rede, dass mit blässerer
Tinte an den äusseren Rand der Spalten eine
fortlaufende Zählung mit römischen Numern bemerkt
ist. Diese Zählung nun läuft bei den erwähnten Lücken
nicht regelmässig fort, sondern springt bei der ersten von
97 auf 137, bei der zweiten von 172 auf 216 über. Es waren
also zur Zeit jener Zählung, welche noch in das 14. Jahrhundert
fällt, die betreffenden Quinterne noch vorhanden.
Fasst man weiter das am Schlüsse der Handschrift
befindliche Cap itolverzeichniss in’s Auge, so lässt sich
hierüber Folgendes bemerken. Es beginnt auf Fol. 138' unter
der rothen Ueberschrift ,Primus liber et prima distinctio' von
1 bis an den Schluss des Capitels 267 das ein [man] gemaine
ansprichit, das recht. Dann folgt roth: Secunda distinctio siue
liber secundus, während an den Rand mit kleiner Cursive,
wohl auch der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts, aber wie es
scheint nicht jener in welcher im Texte die seinerzeit berührten
Randbemerkungen für die Ueberschriften der Capitel bemerkt