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Kenner.
Was ferner den Einfall clor Quaden betrifft, so war
dieser, wie deutlich aus Ammianus’ Schilderung hcrvorgeht',
gleich einem früheren Einfalle derselben unter K. Julian (358) 2
nur auf die Provinz Valeria (zwischen Donau und Bakonyerwald)
gerichtet. Auch war er kein Beutezug, sondern aus
Rache unternommen für ihren von den Römern in treuloser
Weise ermordeten König Gabinius; die Schuld davon massen
sie irrthümlich dem früheren Statthalter von Valeria, Equitius,
bei und warfen sich daher auf dessen Provinz. Ihr Zug
erstrekte sich bis Sirmium (Mitrovic); aber abgeschreckt durch
die Anstalten, die man in der Stadt zur Vertheidigung traf,
und benachrichtigt, dass Equitius nicht hier, sondern in der
Provinz Valeria sei, drangen sie in das Innere der letzteren
ein, um ihn aufzusuchen und rieben zwei ihnen entgegenkommende
Legionen auf. Allerdings waren die Verwüstungen,
die sie überall anrichteten, sehr schwer. Allein nachdem ihre
Rache gestillt war, scheinen sie sich wieder in ihre Länder
zurückgezogen zu haben. Als im nächsten Frühjahr K. Valentinian
von Trier aufbrach, um die Quaden zu züchtigen, zog
er auf der gewöhnlichen Heersti’asse durch Rätien und Noricum
heran. Noch vor seiner Ankunft in Carnuntum kamen
Abgesandte der Sarmaten, um ihre Schuldlosigkeit an dem
Geschehenen zu betheuern, worauf der Kaiser erwiederte, er
wolle das Vorgefallene an Ort und Stelle untersuchen. Erst
hierauf begab er sich nach Carnuntum und später nach
Aquincum.
Würde auch Noricum vom Einfalle gelitten haben, so
würde der Kaiser vielmehr in Laureacum Halt gemacht und
seine Untersuchungen begonnen haben, anstatt nach Carnuntum
zu gehen. Ueberhaupt ist im ganzen Berichte des Ammianus
von Noricum gar keine Rede; endlich hätte ein Vordringen
bis nach Ernolatia und eine Zerstörung dieses Ortes wol
nur dann einen Zweck gehabt, wenn es der Plan der Quaden
gewesen wäre, nach Italien zu ziehen, was nicht der Fall war.
Auch durch den Rest des IV. Jahrhunderts hindurch
hatte Noricum eine ruhige Zeit. Erst mit dem Auftreten Ala-1
XXIX, 6. XXX, 5.
2 Ebenda XVII, 12; vgl. XXVI, 4.