Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 74. Band, (Jahrgang 1873)

386

R  o  c  k  i  n  g  e  r.

für  sieli.  Hier  dagegen  soll  die  Rede  von  verkürzten  Handschriften ­
  des  sogenannten  Schwabenspiegels  sein,  welchen  keineswegs ­
  der  dritte  Landrechtstheil  fehlt,  sondern  welche  diesen
wie  auch  das  Lehenrecht  haben,  also  die  sämmtlichen  Bestandtheile
  des  Rechtsbuches,  nur  in  mehr  oder  weniger  vollständiger
Zahl  der  Artikel,  oder  auch  in  Verkürzung  des  Textes  dieser
selbst.  Es  ist  bekannt,  dass  ein  solches  Verhältniss  bei  der
berühmten,  auch  durch  ihr  Alter  bemerkenswerthen  Ambraser
zu  Wien  obwaltet,  wie  man  sich  jeden  Augenblick  aus  den
Druckausgaben  des  Landrechtes  derselben  überzeugen  kann,
welche  wir  im  Corpus  juris  germanici  medii  aevi  v.  Senckenberg
und  insbesondere  Wackernagel  verdanken.  Dasselbe  begegnet  bei
einer  namentlich  in  Oesterreich  weit  verbreitet  gewesenen
Gruppe,  welcher  die  allgemein  bekannte  Asbacher  Handschrift
angehört,  welche  ich  mit  einer  noch  mehr  gekürzten  Unterabtheilung ­
  in  einem  Vortrage  in  der  historischen  Classe  der
Akademie  der  Wissenschaften  zu  München  vom  4.  Mai  1867
zum  Gegenstände  der  Untersuchung  gemacht  habe.  Auch  jene
Gestalt  kann  hier  nicht  übergangen  werden,  die  dem  Vorsprecher ­
  Ruprecht  von  Freising  beigelegt  wird,  welche  mein  Vortrag ­
  vom  6.  Mai  1871  bespricht.  Noch  weit  grössere  Kürzungen
aber  als  in  diesen  Familien  entgegentreten,  finden  sich  in  der
Rheingauer  Handschrift  des  sogenannten  Schwabenspiegels  aut
der  Hofbibliothek  zu  Aschaffenburg,  in  welcher  das  Landrecht
nach  meiner  Darstellung  in  der  Zeitschrift  für  Geschichte  des
Oberrheins  XXIV  S.  224—249  anstatt  der  sonst  gewöhnlichen
über  vierthalbhundert  Artikel  nur  223  aufweist,  wobei  insbesondere ­
  die  reichsstaatsrechtlichen  Sätze  L  122—140  fehlen.
Wollte  man  nun  glauben,  dieser  Codex  gehöre  sicher  zu  den
am  meisten  beschnittenen,  so  würde  man  noch  immer  irren,
denn  es  begegnen  zwei,  in  welchen  das  Landrecht  nur  aus
179  Artikeln  und  das  Lehenrecht  gar  nur  aus  57  Artikeln  besteht. ­
  Ucber  sie  möchte  ich  in  Kürze  Nachstehendes  bemerken.
I.
Die  eine  dieser  Handschriften  findet  sich  in  der  Bibliothek
des  Benedictinerstiftes  Lambach,  hat  die  Bezeichnung  147,
und  ist  in  Folio  auf  Papier,  zweispaltig,  von  der  bekannten
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.