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R ocki uger.
sichtlich ihrer Stellung in E 1 besonders in Betracht kommenden
Artikel 3501, 351, 352, 353, dann 377 III und 377 IV in der
Weise ein, dass bezüglich der ersteren die Verschiebung in E
aus dem Landrechte in das Lehenrecht klar hervortritt, während
die Stellung der beiden letzten im Lehenrechte durch den
Sachsenspiegel als die ursprüngliche entschieden ist. Doch
soll hierauf an dieser Stelle nicht des Weiteren eingegangen
werden.
Im grossen Ganzen hat man es demnach bei unseren
zwei Handschriften mit einer Unterabtheilung einer Gruppe
von Handschriften der vollsten Formen des sogenannten
Schwabenspiegels zu thun, welche einmal insbesondere
im dritten Landrechtstheile wie im Lehenrechte
mehrfach Verkürzungen erlitten hat, und auf der anderen
Seite gegenüber allen bekannten Gestalten unseres Rechtsbuches
die weitaus grösste Theilung des Textes selbst in
Artikel oder Capitel aufweist, welche in I ganz und gar
nicht, in II nur von Ai-tikel 24 bis 130 einschliesslich mit
Ueberschriften versehen sind.
V.
Indem ich hiemit schliesse, erachte ich es noch für angezeigt,
zur Würdigung dessen, was bemerkt worden, einige
Proben des Textes der beiden Handschriften selbst folgen
zu lassen, welche insbesondere auch geeignet sind, über jene
Artikel, welche gegenüber L ein Mehr bilden, Klarheit zu
verschaffen.
Laiulreclit 9.-Djse
11 hernachgeschriben haben funden vnd gemacht ' 1 die
recht die jn diesem puch geschriben steen. der heilig babst
1 Vgl. Ficker über einen Spiegel deutscher Leute und dessen Stellung
zum Sachsen- und Schwabenspiegel in den Sitzungsberichten der philosophisch-historischen
Classe XXIII S. 268.
2 Vgl. hiezu auch Gengier über die Plassenburger Handschrift des
Archives zu Bamberg im Anzeiger für Kunde der deutschen Vorzeit
1854 Sp. 118—120.
Ich theile bei dieser Gelegenheit aus des Bruders Oswald von
Anhausen lateinischer Uebersetzung Nachstehendes aus dem Cod. lat.
11.775 der Staatsbibliothek zu München Fol. 6 l und 7 mit: