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Werner.
worden war — er hat es noch nicht so weit gebracht, die Gewissensanlage
als etwas aus der sittlichen Organisation des
Menschen zu Erklärendes zu erkennen. Albertus Magnus 1
nimmt die Synderesis als Seelenvermögen, nicht als reines
Vermögen, sondern als etwas, was zugleich Vermögen und
Habitus, oder potentia cum habitu 2 ist, nämlich cum habitu
principiorum justitise et juris naturalis. Im Gegensatz zu
Wilhelm behauptet er ferner sowohl die Irrthumslosigkeit als
die Unverlierbarkeit der Synderesis, die ja in den ewig Verworfenen
als jener Wurm, der nicht stirbt, sich erweise.
Thomas Aquinas 3 vereinfacht die Lehre Albert’s, indem er die
Synderesis einfach als liabitus principiorum operabilium definirt,
und gegen den theoretischen Intellect als habitus principiorum
speculabilium contradistinguirt. Mit dieser Auffassung Albert’s
und Thomas’ ist das Gewissen als etwas zum Wesen der
menschlichen Seele Gehöriges anerkannt, aber ausschliesslich
in die Sphäre der Erkenntnissthätigkeit gewiesen. Das Gewissen
als Sinn und Trieb im Menschen kommt da nicht zu
seinem Rechte. Weiter sind die principia operabilia der Synderesis
eben so rein abstract-formaler Natur, wie die principia
speculabilia des rein theoretischen Intellectes; die Synderesis
sagt dem Menschen, dass man das Gute thuu, das Böse meiden
müsse, belehrt aber unmittelbar und durch sich selbst nicht
darüber, was gut und was böse sei. Dieser Mangel in der
Auffassung des Gewissens hängt nun wohl eben damit zusammen,
dass es nur als Erkenntnisshabitus, nicht aber zugleich
als innerer geistiger Seelensinn gefasst wird — ein Sinn, in
dessen Apperception sich dem Menschen das sollicitirte oder
verletzte Gefühl der himmlischen Abkunft und gottverwandten
Natur seiner Seele vernehmbar macht und zum Bewusstsein
bringt. Eben so ist die Synderesis der scholastischen Peripatetiker
viel zu sehr vom seelischen Triebvermögen abgelöst;
während dem der menschlichen Seele von ihnen zuerkannten
1 Summa de creaturis P. II, qn. 69.
2 Alexander von Haies (Summ, theol. II, qu. 76, mbr, 1) drückt sich hierüber
so aus : Dicendum, quod synderesis nec tantum sonat in potentiam,
nec tantum in habitum, sed in potentiam babitualem, ut notetur habitus
naturalis non acquisitus.
5 1 qu. 79, art. 12.