Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 73. Band, (Jahrgang 1873)

Die  Psychologie  des  Wilhelm  von  Auvergne.

299

setzes  hinausreichen.  Die  Beschränkung  der  Functionen  des
Gewissens  auf  das  Erkennen  des  sittlich  Wahren  und  sittlich
Gerechten,  sowie  die  Identification  dieses  sittlich  Wahren  und
sittlich  Gerechten  mit  dem  natürlichen  Gesetze  hat  Wilhelm
mit  der  gesammten  Scholastik  gemein;  1  die  illuministische  Erklärung ­
  der  in  solcher  Art  aufgefassten  Functionen  des  Gewissens ­
  aber  ist  ihm  eigentliiimlich,  und  unterscheidet  ihn  von  den
peripatetischen  Scholastikern,  die  dem  Menschen  das  Wissen
um  die  Gebote  der  natürlichen  Gerechtigkeit  als  ein  natürliches
Wissen  zuerkennen.  Die  Erkenntniss  der  obersten  Sätze  der
Sittlichkeit,  oder  wie  die  Scholastiker  sagen,  der  natürlichen
Gerechtigkeit  auf  eine  aussermenschliche  himmlische  Erleuchtungsquelle ­
  zurückführen,  heisst  dem  Menschen  alles  selbsteigene
Wissen  und  Erkennen  um  seine  sittliche  Natur  und  Bestimmung ­
  absprechen;  diese  Erkenntniss  überdiess  noch  auf  die
Gebote  der  natürlichen  Gerechtigkeit  beschränken,  heisst  die
religiöse  Natur  des  Gewissens  und  die  in  ihm  ausgesprochene
Bezogenheit  des  Menschen  auf  seine  absolute  Vollendung  in
Gott  verkennen.  Für  jeden  Menschen  besteht  das  Gebot,  in
seiner  Art  vollkommen  zu  sein  d.  h.  dasjenige  ganz  und  vollkommen ­
  zu  sein,  was  er  seiner  Anlage  und  Bestimmung  nach
sein  soll  und  seinen  besonderen  Verhältnissen  gemäss  sein
kann;  und  jeder  zum  sittlichen  Denken  Geweckte  vernimmt
dieses  Gebot  als  eine  Forderung  seines  innersten  Selbst,  welches
schon  zufolge  einer  natürlichen  Liebe  zu  sich  auf  das  Begehren
nach  Vollendung  und  vollkommener  Ausgestaltung  seiner  selbst
nicht  verzichten  kann.  Die  Forderung  nach  einem  vollkommenen ­
  und  der  Idee  des  eigenen  Selbst  gemässen  Sein  macht
sich  mit  der  Gewalt  eines  innersten  Triebes  der  menschlichen
Seelennatur  geltend;  das  Gewissen  ist  nach  dieser  Seite  be-1

  Eine  vereinzelte  Ausnahme  macht  unter  den  Scholastikern  Heinrich  von
Gent,  welcher  zwischen  sittlicher  Vernunft  und  Gewissen  unterscheidet,
und  letzteres  dem  Willen  als  Strebevermögen  zut.heilt;  Sicut  in  cognitiva
sunt  lex  naturalis  et  universalis  regula  operandorum  et  recta  ratio  ut
particularis,  sic  ex  parte  voluntatis  est  quidam  universalis  motor  Stimulans
ad  opus  secundum  regulas  universales  legis  naturte,  et  dicitur  synderesis,
qure  est  in  voluntate  qusedam  naturalis  electio,  semper  concordans  naturali
dictamine  legis  naturse.  (Quodlibet.  18,  qu.  1).  Vgl.  dagegen  Duns  Scotus
Comm.  in  Sentt.  H,  dist.  39,  qu.  2.
Sitzungaber.  d.  phil.-liiat.  CI.  LXXIII.  Bd.  II.  Hft.  20
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.