Die Psychologie des Wilhelm von Auvergne.
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setzes hinausreichen. Die Beschränkung der Functionen des
Gewissens auf das Erkennen des sittlich Wahren und sittlich
Gerechten, sowie die Identification dieses sittlich Wahren und
sittlich Gerechten mit dem natürlichen Gesetze hat Wilhelm
mit der gesammten Scholastik gemein; 1 die illuministische Erklärung
der in solcher Art aufgefassten Functionen des Gewissens
aber ist ihm eigentliiimlich, und unterscheidet ihn von den
peripatetischen Scholastikern, die dem Menschen das Wissen
um die Gebote der natürlichen Gerechtigkeit als ein natürliches
Wissen zuerkennen. Die Erkenntniss der obersten Sätze der
Sittlichkeit, oder wie die Scholastiker sagen, der natürlichen
Gerechtigkeit auf eine aussermenschliche himmlische Erleuchtungsquelle
zurückführen, heisst dem Menschen alles selbsteigene
Wissen und Erkennen um seine sittliche Natur und Bestimmung
absprechen; diese Erkenntniss überdiess noch auf die
Gebote der natürlichen Gerechtigkeit beschränken, heisst die
religiöse Natur des Gewissens und die in ihm ausgesprochene
Bezogenheit des Menschen auf seine absolute Vollendung in
Gott verkennen. Für jeden Menschen besteht das Gebot, in
seiner Art vollkommen zu sein d. h. dasjenige ganz und vollkommen
zu sein, was er seiner Anlage und Bestimmung nach
sein soll und seinen besonderen Verhältnissen gemäss sein
kann; und jeder zum sittlichen Denken Geweckte vernimmt
dieses Gebot als eine Forderung seines innersten Selbst, welches
schon zufolge einer natürlichen Liebe zu sich auf das Begehren
nach Vollendung und vollkommener Ausgestaltung seiner selbst
nicht verzichten kann. Die Forderung nach einem vollkommenen
und der Idee des eigenen Selbst gemässen Sein macht
sich mit der Gewalt eines innersten Triebes der menschlichen
Seelennatur geltend; das Gewissen ist nach dieser Seite be-1
Eine vereinzelte Ausnahme macht unter den Scholastikern Heinrich von
Gent, welcher zwischen sittlicher Vernunft und Gewissen unterscheidet,
und letzteres dem Willen als Strebevermögen zut.heilt; Sicut in cognitiva
sunt lex naturalis et universalis regula operandorum et recta ratio ut
particularis, sic ex parte voluntatis est quidam universalis motor Stimulans
ad opus secundum regulas universales legis naturte, et dicitur synderesis,
qure est in voluntate qusedam naturalis electio, semper concordans naturali
dictamine legis naturse. (Quodlibet. 18, qu. 1). Vgl. dagegen Duns Scotus
Comm. in Sentt. H, dist. 39, qu. 2.
Sitzungaber. d. phil.-liiat. CI. LXXIII. Bd. II. Hft. 20