Ueber die EntBtehungsTerbältniöse der Coustitutio de expeditione Romana. 219
Fassen wir alles Gesagte zusammen, so dürfte sich als
Ergebniss etwa festhalten lassen: Der Constitutio de expeditione
Romana liegt eine gereimte Vorlage zu Grunde, welche
höchst wahrscheinlich noch nicht die Form einer königlichen
Willensäusserung über das, was fortan Rechtens sein solle,
hatte, sondern das thatsächlich geltende Recht verzeichnete.
Sie wird in Lothringen in der ersten Hälfte des eilften Jahrhunderts
entstanden sein. Scheinen einzelne Umstände darauf
zu deuten, dass sie älter sei, als das Weissenburger Dienstrecht
vom J. 1029, so würden dieselben doch auch bei der
Annahme gleichzeitiger oder selbst etwas späterer Entstehung
ihre Erklärung finden. Mit dem Nachweise, dass der Constitutio
überhaupt keine königliche Urkunde zu Grunde liegt,
verlieren die Haltpunkte ihr Gewicht, welche bisher dafür
geltend gemacht wurden, dass sie Ueberarbeitung eines Gesetzes
K. Konrad’s II. sei. Handelt es sich aber nur um eine
ungefähre Bestimmung der Zeit, so mag der Hinweis gerade
auf die Regierung K. Konrad’s II. sich auch fortan insoweit
rechtfertigen, als die Vorlage jedenfalls nicht viel früher oder
später entstanden sein wird.
Diese Vorlage wurde dann zur Zeit K. Friedrich’s I.,
vermuthlich in Schwaben oder Eisass überarbeitet und in die
Form eines Gesetzes Karl’s des Grossen gebracht. Für die
urkundliche Einkleidung wurde dabei eine oder die andere Karolingerurkunde
benutzt, aber in sehr oberflächlicher Weise und
mit willkürlichen Aenderungen. Die erzählende Einleitung
mag Werk des Ueberarbeiters sein. Bei den gesetzlichen
Bestimmungen wird er sich durchweg an die Angaben der
Vorlage gehalten haben, welche vielfach sogar in ungeänderter
Fassung beibehalten sein müssen; der Ueberarbeiter
scheint sich meistens auf sachlich bedeutungslose Erweiterungen,
erklärende Einschiebungen, und Aenderungen, wie sie die
von ihm gewählte Form erforderte, beschränkt zu haben, ohne
auch nur entschieden antiquirte Angaben zu beseitigen, so
dass das Schriftstück auch in der uns vorliegenden Gestalt
in erster Reihe als Zeugniss für die Zustände des eilften Jahr-