Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 73. Band, (Jahrgang 1873)

Ueber  die  EntBtehungsTerbältniöse  der  Coustitutio  de  expeditione  Romana.  219
Fassen  wir  alles  Gesagte  zusammen,  so  dürfte  sich  als
Ergebniss  etwa  festhalten  lassen:  Der  Constitutio  de  expeditione ­
  Romana  liegt  eine  gereimte  Vorlage  zu  Grunde,  welche
höchst  wahrscheinlich  noch  nicht  die  Form  einer  königlichen
Willensäusserung  über  das,  was  fortan  Rechtens  sein  solle,
hatte,  sondern  das  thatsächlich  geltende  Recht  verzeichnete.
Sie  wird  in  Lothringen  in  der  ersten  Hälfte  des  eilften  Jahrhunderts ­
  entstanden  sein.  Scheinen  einzelne  Umstände  darauf
zu  deuten,  dass  sie  älter  sei,  als  das  Weissenburger  Dienstrecht ­
  vom  J.  1029,  so  würden  dieselben  doch  auch  bei  der
Annahme  gleichzeitiger  oder  selbst  etwas  späterer  Entstehung
ihre  Erklärung  finden.  Mit  dem  Nachweise,  dass  der  Constitutio ­
  überhaupt  keine  königliche  Urkunde  zu  Grunde  liegt,
verlieren  die  Haltpunkte  ihr  Gewicht,  welche  bisher  dafür
geltend  gemacht  wurden,  dass  sie  Ueberarbeitung  eines  Gesetzes ­
  K.  Konrad’s  II.  sei.  Handelt  es  sich  aber  nur  um  eine
ungefähre  Bestimmung  der  Zeit,  so  mag  der  Hinweis  gerade
auf  die  Regierung  K.  Konrad’s  II.  sich  auch  fortan  insoweit
rechtfertigen,  als  die  Vorlage  jedenfalls  nicht  viel  früher  oder
später  entstanden  sein  wird.
Diese  Vorlage  wurde  dann  zur  Zeit  K.  Friedrich’s  I.,
vermuthlich  in  Schwaben  oder  Eisass  überarbeitet  und  in  die
Form  eines  Gesetzes  Karl’s  des  Grossen  gebracht.  Für  die
urkundliche  Einkleidung  wurde  dabei  eine  oder  die  andere  Karolingerurkunde ­
  benutzt,  aber  in  sehr  oberflächlicher  Weise  und
mit  willkürlichen  Aenderungen.  Die  erzählende  Einleitung
mag  Werk  des  Ueberarbeiters  sein.  Bei  den  gesetzlichen
Bestimmungen  wird  er  sich  durchweg  an  die  Angaben  der
Vorlage  gehalten  haben,  welche  vielfach  sogar  in  ungeänderter
  Fassung  beibehalten  sein  müssen;  der  Ueberarbeiter
scheint  sich  meistens  auf  sachlich  bedeutungslose  Erweiterungen,
erklärende  Einschiebungen,  und  Aenderungen,  wie  sie  die
von  ihm  gewählte  Form  erforderte,  beschränkt  zu  haben,  ohne
auch  nur  entschieden  antiquirte  Angaben  zu  beseitigen,  so
dass  das  Schriftstück  auch  in  der  uns  vorliegenden  Gestalt
in  erster  Reihe  als  Zeugniss  für  die  Zustände  des  eilften  Jahr-
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.