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Ficker.
welche sich sicher oder wahrscheinlich als Zusätze des lieberarbeiters
ergeben. Im Allgemeinen gewinnt man da den
Eindruck, dass derselbe sachlich kaum viel geändert haben
wird; die Verpflichtungen der Herren und Mannen dürften
wesentlich in der Vorlage ebenso bestimmt gewesen sein. Am
zweifelhaftesten möchte das bei der Bestimmung über die
günstigere Stellung der Hof beamten sein, welche auch sonst
in älteren Dienstrechten nicht betont wird; der Abschnitt
scheint, wie schon bemerkt wurde, am stärksten geändert zu
sein, obwohl dazu gerade hier die Umformung der Vorlage in
eine königliche Willensäusserung den Anlass nicht geboten
haben kanu. Es wäre möglich, dass bei der Fälschung ein
Privatinteresse in dieser Richtung sich geltend machte. Beachtenswerth
wäre weiter die wohl zweifellos dem Ueberarbeiter
angehörende Stelle, wonach die Verpflichtung sich nicht allein
auf den Krönungszug, sondern auch auf andere Züge nach
Italien bezieht. Es scheint mir das, worauf ich an anderem
Orte zurückkommen werde, ein Punkt zu sein, der gerade zur
Zeit K. Friedrich’s I. streitig gewesen sein dürfte. Hatte das
Einfluss auf die Fälschung, so muss dieselbe deshalb nicht
gerade im unmittelbaren Interesse des Kaisers erfolgt sein; es
handelt sich dabei nicht blos um die Verpflichtung der Fürsten
gegen den Kaiser; der Fürst konnte willig sein, aber seine
Mannen mochten bestreiten, dass er das Recht habe, sie auch
zu anderen Zügen nach Italien aufzubieten. Uebrigens möchte
ich mit einiger Sicherheit kaum behaupten, dass der eine oder
der andere der betonten Umstände für die Fälschung massgebend
gewesen sein müsse. Wenigstens die Möglichkeit
scheint mir nicht ausgeschlossen, dass der Ueberarbeiter überhaupt
keine bestimmten praktischen Zwecke im Auge hatte,
dass er unbefangen die ihm vorliegende Aufzeichnung mit
einigen Zuthaten in eine andere Form brachte; wobei es dann
in keiner Weise auffallen könnte, dass er gerade auf die
Form eines Gesetzes Karl’s des Grossen verfiel, den man ja so
allgemein als den Begründer des thatsächlich geltenden Rechtes
betrachtete.