Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 73. Band, (Jahrgang 1873)

218

Ficker.

welche  sich  sicher  oder  wahrscheinlich  als  Zusätze  des  lieberarbeiters
  ergeben.  Im  Allgemeinen  gewinnt  man  da  den
Eindruck,  dass  derselbe  sachlich  kaum  viel  geändert  haben
wird;  die  Verpflichtungen  der  Herren  und  Mannen  dürften
wesentlich  in  der  Vorlage  ebenso  bestimmt  gewesen  sein.  Am
zweifelhaftesten  möchte  das  bei  der  Bestimmung  über  die
günstigere  Stellung  der  Hof  beamten  sein,  welche  auch  sonst
in  älteren  Dienstrechten  nicht  betont  wird;  der  Abschnitt
scheint,  wie  schon  bemerkt  wurde,  am  stärksten  geändert  zu
sein,  obwohl  dazu  gerade  hier  die  Umformung  der  Vorlage  in
eine  königliche  Willensäusserung  den  Anlass  nicht  geboten
haben  kanu.  Es  wäre  möglich,  dass  bei  der  Fälschung  ein
Privatinteresse  in  dieser  Richtung  sich  geltend  machte.  Beachtenswerth
  wäre  weiter  die  wohl  zweifellos  dem  Ueberarbeiter
angehörende  Stelle,  wonach  die  Verpflichtung  sich  nicht  allein
auf  den  Krönungszug,  sondern  auch  auf  andere  Züge  nach
Italien  bezieht.  Es  scheint  mir  das,  worauf  ich  an  anderem
Orte  zurückkommen  werde,  ein  Punkt  zu  sein,  der  gerade  zur
Zeit  K.  Friedrich’s  I.  streitig  gewesen  sein  dürfte.  Hatte  das
Einfluss  auf  die  Fälschung,  so  muss  dieselbe  deshalb  nicht
gerade  im  unmittelbaren  Interesse  des  Kaisers  erfolgt  sein;  es
handelt  sich  dabei  nicht  blos  um  die  Verpflichtung  der  Fürsten
gegen  den  Kaiser;  der  Fürst  konnte  willig  sein,  aber  seine
Mannen  mochten  bestreiten,  dass  er  das  Recht  habe,  sie  auch
zu  anderen  Zügen  nach  Italien  aufzubieten.  Uebrigens  möchte
ich  mit  einiger  Sicherheit  kaum  behaupten,  dass  der  eine  oder
der  andere  der  betonten  Umstände  für  die  Fälschung  massgebend ­
  gewesen  sein  müsse.  Wenigstens  die  Möglichkeit
scheint  mir  nicht  ausgeschlossen,  dass  der  Ueberarbeiter  überhaupt ­
  keine  bestimmten  praktischen  Zwecke  im  Auge  hatte,
dass  er  unbefangen  die  ihm  vorliegende  Aufzeichnung  mit
einigen  Zuthaten  in  eine  andere  Form  brachte;  wobei  es  dann
in  keiner  Weise  auffallen  könnte,  dass  er  gerade  auf  die
Form  eines  Gesetzes  Karl’s  des  Grossen  verfiel,  den  man  ja  so
allgemein  als  den  Begründer  des  thatsächlich  geltenden  Rechtes
betrachtete.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.