Ueber die Entstelmngsverliältnisse der Constitutio de expeditione Romana. 215
entsprechende Stelle enthalten hat. Diese muss aber stärker
geändert sein, als irgend eine andere; und zwar vermuthlich
aus sachlichem Grunde, da das Streben, die Vorlage in die
Form von königlichen Verfügungen zu bringen, hier für die
Aenderung nicht massgebend gewesen sein kann. Unsere Annahme,
dass die enge Verbindung, in der hier die Fürsten und
die Vierzahl der Hofbeamten erscheinen, erst den späteren
Zeiten des zwölften Jahrhunderts entspricht, erhält damit erwünschte
Unterstützung. Die bestimmteren Haltpunkte, welche
die Beachtung des Reimes bietet, erregen demnach nirgends
ein Bedenken gegen die Stichhaltigkeit der früher bezüglich
der Zeitfrage gewonnenen Ergebnisse.
Für einen Versuch, den Entstehungsort der Vorlage genauer
zu bestimmen, kann wohl nur der Sprachgebrauch Anhaltspunkte
bieten. Für diesen wird vor allem die Entscheidung
der Frage ins Gewicht fallen müssen, oh der Gebrauch des
Ausdruckes feodum neben beneficium schon auf die Vorlage
zurückzuführen ist. In der Stelle: quod mansos possideant, | tot
libras (sucie monetae vel toturn fructum feodi in Mo anno) pro
stipendio persolvant, \ dürfte er wahrscheinlich erst der Ueberarbeitung
angehören. In der früheren Stelle aber: — repraesentetur,
| feodo — privetur, | weiter: — cognoscant, \ vel —
feodum amittant, | und: — vadant, \ nolumus, ut feodum
amittant, | sind die bezüglichen Zeitwörter gewiss ursprünglich
und demnach auch das sachlich nothwendig zu ihnen gehörende
feodum; wir müssten sonst annehmen, der Ueberarbeiter
habe es statt des ursprünglichen beneficium gesetzt,
was ganz unwahrscheinlich sein muss, da dieser Ausdruck an
anderen Stellen von ihm belassen oder zuerst gebraucht ist.
Wusste ich nun die neuere Bezeichnung in der ersten Hälfte
des eilften Jahrhunderts nur vereinzelt und zwar ausschliesslich
links vom Rheine nachzuweisen, so muss das sehr bestimmt
auf Entstehung der Vorlage in den lothringischen Reichstheilen
deuten.
Andere Ausdrücke unterstützen diese Annahme, indem
sie entweder Lothringen eigenthümlicb zu sein scheinen oder
einen näheren Anschluss an den französischen, auch für feodum
massgebenden Sprachgebrauch ergeben, wie er hier natürlich
eher, als in anderen Reichsländern zu erwarten ist. Nur wird