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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 73. Band, (Jahrgang 1873)

212

Ficker.

Eine  genügende  Erklärung,  wesshalb  der  Ueberarbeiter
auf  die  Zufügung  der  Hanfstricke  Werth  gelegt  haben  sollte,
oder  wesshalb  sie,  falls  sie  bei  Annahme  geringerer  Gleiclimässigkeit
  der  Zeilen  schon  der  Vorlage  angehören  sollten,
gerade  zu  dieser  Stellung  gelangt  sein  sollten,  ist  mir  freilich
nicht  zur  Hand.  Wie  denn  auch  bei  dem  nachfolgenden,  mit
suppleant  schliessenden  und  demnach  zweifellos  zu  jener  Reihe
gehörenden  ungewöhnlich  langen  Satztheile  alle  Versuche,  ihn
durch  näherliegende  Aenderungen  den  anderen  gleichmässiger
zu  gestalten  oder  in  mehrere  aufzulösen,  auf  Schwierigkeiten
stossen.  Die  Vorlage  mag  vielfach  unregelmässiger  gestaltet
gewesen  sein,  als  das  nach  jenen  Herstellungsversuchen,  bei
welchen  allerdings  der  Willkür  grosser  Spielraum  bleibt,  zu
erwarten  wäre.  Daran  aber  glaube  ich  festhalten  zu  dürfen,
dass  der  Vorlage  die  Form  einer  königlichen  Willensäusserung
noch  fremd  war.  Ist  das  von  vornherein  gewiss  das  Wahrscheinlichere, ­
  so  scheint  die  Einzeluntersuchung  das  genügend
zu  bestätigen.
Damit  entfällt  denn  auch  jede  Veranlassung,  hier  einen
bestimmten  Herrscher  ins  Auge  zu  fassen.  Ist  es  aus  anderen
Gründen  nicht  unwahrscheinlich,  dass  die  Vorlage  in  die  Zeiten
K.  Konrad’s  II.  gehört,  so  wird  doch  dem  dafür  geltend  gemachten ­
  Grunde,  dass  gerade  Konrad  bemüht  war,  die  Verhältnisse ­
  zwischen  Herren  und  Vasallen  gesetzlich  zu  regeln,
kein  Gewicht  mehr  beizulegen  sein.  In  ähnlicher  Weise,  wie
der  Auctor  vetus  das  geltende  Lehenrecht  darstellt,  wird  der
Verfasser  der  Vorlage  sich  die  Aufgabe  gestellt  haben,  anzugeben, ­
  was  nach  dem  geltenden  Rechte  seiner  Zeit  beim  Römerzuge ­
  den  Herren  von  den  verschiedenen  Classen  ihrer  Untergebenen ­
  geleistet  werden  solle.  Es  ist  möglich,  ohne  dass  sich
dafür  freilich  bestimmtere  Haltpunkte  ergäben,  dass  es  sich
bei  der  Vorlage  um  eine  umfassendere  Darstellung  geltenden
Rechtes  handelte,  aus  welcher  der  Ueberarbeiter  dann  nur  das
Stück  berücksichtigte,  welches  für  seinen  nächsten  Zweck  in
Betracht  kam.
Haben  wir  es  so  versucht,  uns  die  Gestalt  der  Vorlage
bestimmter  zu  vergegenwärtigen,  so  muss  es  naheliegen,  daraufhin ­
  nun  die  früher  ganz  unabhängig  davon  gewonnenen  Ergebnisse ­
  bezüglich  ihrer  Stichhaltigkeit  nochmals  zu  prüfen.
            
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