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Ficker.
Eine genügende Erklärung, wesshalb der Ueberarbeiter
auf die Zufügung der Hanfstricke Werth gelegt haben sollte,
oder wesshalb sie, falls sie bei Annahme geringerer Gleiclimässigkeit
der Zeilen schon der Vorlage angehören sollten,
gerade zu dieser Stellung gelangt sein sollten, ist mir freilich
nicht zur Hand. Wie denn auch bei dem nachfolgenden, mit
suppleant schliessenden und demnach zweifellos zu jener Reihe
gehörenden ungewöhnlich langen Satztheile alle Versuche, ihn
durch näherliegende Aenderungen den anderen gleichmässiger
zu gestalten oder in mehrere aufzulösen, auf Schwierigkeiten
stossen. Die Vorlage mag vielfach unregelmässiger gestaltet
gewesen sein, als das nach jenen Herstellungsversuchen, bei
welchen allerdings der Willkür grosser Spielraum bleibt, zu
erwarten wäre. Daran aber glaube ich festhalten zu dürfen,
dass der Vorlage die Form einer königlichen Willensäusserung
noch fremd war. Ist das von vornherein gewiss das Wahrscheinlichere,
so scheint die Einzeluntersuchung das genügend
zu bestätigen.
Damit entfällt denn auch jede Veranlassung, hier einen
bestimmten Herrscher ins Auge zu fassen. Ist es aus anderen
Gründen nicht unwahrscheinlich, dass die Vorlage in die Zeiten
K. Konrad’s II. gehört, so wird doch dem dafür geltend gemachten
Grunde, dass gerade Konrad bemüht war, die Verhältnisse
zwischen Herren und Vasallen gesetzlich zu regeln,
kein Gewicht mehr beizulegen sein. In ähnlicher Weise, wie
der Auctor vetus das geltende Lehenrecht darstellt, wird der
Verfasser der Vorlage sich die Aufgabe gestellt haben, anzugeben,
was nach dem geltenden Rechte seiner Zeit beim Römerzuge
den Herren von den verschiedenen Classen ihrer Untergebenen
geleistet werden solle. Es ist möglich, ohne dass sich
dafür freilich bestimmtere Haltpunkte ergäben, dass es sich
bei der Vorlage um eine umfassendere Darstellung geltenden
Rechtes handelte, aus welcher der Ueberarbeiter dann nur das
Stück berücksichtigte, welches für seinen nächsten Zweck in
Betracht kam.
Haben wir es so versucht, uns die Gestalt der Vorlage
bestimmter zu vergegenwärtigen, so muss es naheliegen, daraufhin
nun die früher ganz unabhängig davon gewonnenen Ergebnisse
bezüglich ihrer Stichhaltigkeit nochmals zu prüfen.