lieber die Entstelmngsverhältnisse der Constitntio de expeditione Römana. 211
nächsten anzunehmen, dass es diese dem Umstande verdankt,
dass man es als Reimwort benutzen wollte, und demnach auch
das Wort, auf welches es reimt, schon in der Vorlage vorhanden
sein musste.
So sehr mich dieses Zusammentreffen anfangs in meiner
Ansicht irre machte, so scheint mir doch auch hier die Annahme
eines anderen Sachverhaltes nicht bloss zulässig, sondern
bei Berücksichtigung aller Umstände berechtigter zu sein. Die
Annahme, dass bei funibus ein Reim beabsichtigt war, wird an
und für sich dadurch bedenklich, dass das der einzige Fall
sein würde, in welchen der Reim nicht mit dem Ende eines
Satztheiles zusammenfallen und diesen überdies so zerschneiden
würde, dass die nächstzusammengehörenden Ausdrücke getrennt
wären. Dann aber tritt in dem ganzen Stücke sichtlich das
Streben hervor, nicht blos einzelne Reimpaare, sondern möglichst
lange Reihen von Reimen zu bilden. Finden sich nun
in dem nächstvorhergehenden Satze die Ausgänge valeant,
possideant, persolvant, hier aber impendant, concedant, perducant,
suppleant, so liegt doch der Gedanke sehr nahe, dass
diese ursprünglich eine zusammenhängende Reihe bildeten.
Nehmen wir an, der an und für sich Bedenken unterliegende
Reim von Imperium und supplementum habe sich zufällig gebildet,
der ganze Eingang des Satzes sei vom Ueberarbeiter
nur zugefügt, um wieder einmal daran zu erinnern, dass es
sich um Befehl des Königs handelt, von dem lange vorher
nicht mehr die Rede war, so ergibt sich jener Zusammenhang
ganz ungezwungen. Durch blosse Auslassungen, eine leichte
Aenderung der ersten Zeile und eine schon durch frühere entsprechende
Stellen nahegelegte Einschiebung in der dritten,
lässt sich dann auch hier ein Text gewinnen, der wesentlich
den früheren Beispielen entspricht:
Isti vero si, ut remaneant,
apud dominos impetrare valeant,
quot mansos (in beneficio) possideant,
tot libras — pro stipendio persolvant.
— Burinqi decem — solidos dominis — impendant,
et insuper soumarium cum capistro concedant,
quem — ad primam navalem aquam usque perducant.
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