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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 73. Band, (Jahrgang 1873)

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Ficker.

dass  es  in  keiner  Weise  auffallen  kann,  wenn  er  seinen  Zweck
an  anderen  Stellen  durch  leichte  Aenderungen  der  Vorlage  zu
erreichen  suchte.  So  mag  es  an  jener  Stelle  ursprünglich
etwa  geheissen  haben:  lii  si  cum  rege  vadant,  \  feodum  non
amittant.  \
Gegen  unsere  Annahme  könnten  nur  solche  Fälle  entscheidend ­
  sein,  in  welchen  die  Rücksicht  auf  den  Reim  für
einen  Ausdruck  der  ersten  Person  ergäbe,  dass  er  schon  der
Vorlage  angehört  haben  müsse.  Kein  Gewicht  wird  in  dieser
Richtung  auf  das  imponeremus  und  concederemus  am  Ende  der
Narratio  zu  legen  sein.  Denn  abgesehen  davon,  dass  es  überhaupt ­
  zweifelhaft  sein  kann,  ob  die  Vorlage  auch  auf  die
Narratio  eingewirkt  hat,  wird  ein  Reimpaar  erster  Person  da
nichts  erweisen  müssen;  beide  Ausdrücke  können  vom  Ueberarbeiter
  herrühren  und  sich  der  Reim  zufällig  ergeben  haben.
Ausschlaggebend  würden  nur  Fälle  sein  können,  in  welchen
von  zwei  oder  mehreren  Reimworten  nur  das  eine  sich  auf
die  erste  Person  beziehen  würde.  Wollten  wir  dieses  auch  in
solchen  Fällen  der  Vorlage  absprechen,  so  würden  wir  auf  die
ganz  unwahrscheinliche  Annahme  geführt,  der  Ueberarbeiter
habe  seinen  Zwecken  gemäss  eines  der  Reimworte  durch  einen
anderen  Ausdruck  ersetzt  und  es  habe  sich  dabei  zufällig  derselbe ­
  Reim  wiederhergestellt;  denn  Absicht  des  Ueberai’beiters
wäre  da  schwerlich  anzunehmen,  da  seiner  Aufgabe  an  und  für
sich  das  Verwischen  der  Reime  näher  gelegen  hätte.
Nur  an  einer  einzigen  Stelle  bietet  sich  Veranlassung,  an
das  Vorhandensein  eines  solchen  Verhältnisses  zu  denken:  Ut
autem  nostrum  Imperium  |  ab'  Omnibus  liabeat  supplementum,  \  hoc
constituimus  et  firmiter  precipimus,  |  ut  singuli  buringi  decem
cum  XII.  funibus  |  de  canapo  solidos  dominis  suis  impendant,
et  insuper  soumarium  cum  capistro  concedant.  |  Das  nostrum
würde  sich  immerhin  beseitigen  lassen;  und  wollten  wir  auf
das  Reimen  von  constituimus  und  precipimus  überhaupt  Gewicht
legen,  so  würde  davon  das  vorhin  Gesagte  zu  gelten  haben.
Dagegen  scheint  nun  die  Annahme,  es  sei  das  Reimen  von
precipimus  und  funibus  ein  beabsichtigtes  und  demnach  precipimus ­
  für  ursprünglich  zu  halten,  eine  sehr  gewichtige  Stütze
zu  erhalten  durch  die  sonderbare,  das  zusammengehörige  decem
solidos  trennende  Stellung  des  funibus.  Es  liegt  doch  am
            
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