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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 73. Band, (Jahrgang 1873)

lieber  die  Entstehungsverhältnisse  der  Cönstitutio  de  expeditione  Romana.  209

zeigt,  welche  den  Reim  mit  regelrecht  gebauten  Versen  verbinden, ­
  kann  eine  scharfe  Grenze  zwischen  gebundener  und
ungebundener  Rede  überhaupt  kaum  aufgestellt  werden.  Um
so  schwerer  wird  sich  bezüglich  eines  Textes,  dessen  ursprüngliche ­
  Form  durch  spätere  Ueberarbeitung  vielfach  verwischt
ist,  mit  einiger  Sicherheit  darüber  urtheilen  lassen,  in  wie
weit  der  Verfasser  sich  an  eine  bestimmte  Regel  binden  wollte.
Aber  auch  dann,  wenn  wir  es  ganz  dahingestellt  lassen,
ob  der  Verfasser  auf  entsprechende  Länge  der  Reimzeilen
grösseres  Gewicht  legte,  muss  die  Leichtigkeit,  mit  der  sich
die  in  der  ersten  der  verkürzten  Stellen  besonders  häufig  vorkommenden ­
  Beziehungen  auf  die  erste  Person  ausAverfen  lassen,
ohne  dass  der  Zusammenhang  des  Textes  irgend  dadurch  gestört ­
  wird,  sehr  dafür  sprechen,  dass  der  Vorlage  die  Form
einer  königlichen  Willensäusserung  noch  fremd  Avar.  Weiter
scheint  auch  die  Stelle:  nisi  aliqiii  (a  nobis  vel)  a  regno  sini
inbeneficiati,  bestimmter  darauf  hinzudeuten,  dass  es  ursprünglich ­
  nicht  der  König  ist,  welcher  spricht.  Will  man  nicht
ctAva  annehmen,  es  sei  hier  der  Unterschied  z\A 7 ischen  königlichen ­
  Lehen  aus  Hausgut  und  Reichsgut  beachtet,  Avas  doch
unwahrscheinlich  ist,  so  deutet  die  überflüssige  Bezeichnung
ein  und  derselben  Sache  durch  zwei  verschiedene  Ausdrücke
darauf  hin,  dass  einer  von  diesen  später  zugefügt  wurde.
Dann  aber  ist  zweifellos  das  a  regno  das  ursprüngliche.  Fand
der  Ueberarbeiter  das  a  nobis  vor,  so  hatte  er  keinerlei  Grund,
ein  vel  a  regno  hinzuzufügen;  wohl  aber  umgekehrt  für  die
Hinzufügung  des  a  nobis,  da  er  fühlen  mochte,  dass  das  blosse
a  regno  in  eine  Königsurkunde  kaum  passe.
Ueberall  freilich  ist  in  dieser  Richtung  mit  blossen  Auslassungen ­
  nicht  auszureichen.  Heisst  es:  hi  si  nobiscum  vadant,
  |  nolumus,  ut  feodurn  amittant,  \  so  ist  die  Bestimmung
selbst  Avegen  des  Reims  zAveifcllos  auf  die  Vorlage  zurückzuführen. ­
  Aber  solchen  Stellen  gegenüber  wird]  doch  zu  beachten
sein,  dass  nach  unserer  Annahme  der  Ueberarbeiter  die  Aufgabe ­
  hatte,  die  ihm  vorliegende  Aufzeichnung  in  die  Form
einer  königlichen  Willensäusserung  zu  bringen;  dass,  Avenn  er
das  anscheinend  vorwiegend  durch  blosse  Einschiebung  bezüglicher ­
  Ausdrücke  zu  erreichen  suchte,  uns  nichts  zu  der  Annahme ­
  nöthigt,  dass  er  ausschliesslich  diesen  AVeg  einschlug;
Sitzungsber.  der  pliil.-liißt.  CI.  LXXIII.  Bd.  I.  Hft.  14
            
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