lieber die Entstehungsverhältnisse der Cönstitutio de expeditione Romana. 209
zeigt, welche den Reim mit regelrecht gebauten Versen verbinden,
kann eine scharfe Grenze zwischen gebundener und
ungebundener Rede überhaupt kaum aufgestellt werden. Um
so schwerer wird sich bezüglich eines Textes, dessen ursprüngliche
Form durch spätere Ueberarbeitung vielfach verwischt
ist, mit einiger Sicherheit darüber urtheilen lassen, in wie
weit der Verfasser sich an eine bestimmte Regel binden wollte.
Aber auch dann, wenn wir es ganz dahingestellt lassen,
ob der Verfasser auf entsprechende Länge der Reimzeilen
grösseres Gewicht legte, muss die Leichtigkeit, mit der sich
die in der ersten der verkürzten Stellen besonders häufig vorkommenden
Beziehungen auf die erste Person ausAverfen lassen,
ohne dass der Zusammenhang des Textes irgend dadurch gestört
wird, sehr dafür sprechen, dass der Vorlage die Form
einer königlichen Willensäusserung noch fremd Avar. Weiter
scheint auch die Stelle: nisi aliqiii (a nobis vel) a regno sini
inbeneficiati, bestimmter darauf hinzudeuten, dass es ursprünglich
nicht der König ist, welcher spricht. Will man nicht
ctAva annehmen, es sei hier der Unterschied z\A 7 ischen königlichen
Lehen aus Hausgut und Reichsgut beachtet, Avas doch
unwahrscheinlich ist, so deutet die überflüssige Bezeichnung
ein und derselben Sache durch zwei verschiedene Ausdrücke
darauf hin, dass einer von diesen später zugefügt wurde.
Dann aber ist zweifellos das a regno das ursprüngliche. Fand
der Ueberarbeiter das a nobis vor, so hatte er keinerlei Grund,
ein vel a regno hinzuzufügen; wohl aber umgekehrt für die
Hinzufügung des a nobis, da er fühlen mochte, dass das blosse
a regno in eine Königsurkunde kaum passe.
Ueberall freilich ist in dieser Richtung mit blossen Auslassungen
nicht auszureichen. Heisst es: hi si nobiscum vadant,
| nolumus, ut feodurn amittant, \ so ist die Bestimmung
selbst Avegen des Reims zAveifcllos auf die Vorlage zurückzuführen.
Aber solchen Stellen gegenüber wird] doch zu beachten
sein, dass nach unserer Annahme der Ueberarbeiter die Aufgabe
hatte, die ihm vorliegende Aufzeichnung in die Form
einer königlichen Willensäusserung zu bringen; dass, Avenn er
das anscheinend vorwiegend durch blosse Einschiebung bezüglicher
Ausdrücke zu erreichen suchte, uns nichts zu der Annahme
nöthigt, dass er ausschliesslich diesen AVeg einschlug;
Sitzungsber. der pliil.-liißt. CI. LXXIII. Bd. I. Hft. 14